Die taz bezeichnete den Rechtsanwalt Markus Haintz in einem Artikel als Rechtsextremen. Der mahnte die Zeitung ab und klagte. Er gewann in der ersten Instanz und verlor in der zweiten. Der BGH hat den Fall jetzt an das Landgericht zurückverwiesen. Von Janine Beicht
IMAGO / Arnulf Hettrich
Am 24. Februar 2026 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Urteil gesprochen, das die Grenzen journalistischer Meinungsäußerungen neu vermisst und die taz Verlags- und Vertriebs GmbH vor eine unangenehme Frage stellt. Der VI. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Seiters hob das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin II auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Im Kern geht es um die Frage, ob die taz den prominenten Medienanwalt Markus Haintz im April 2023 zu Unrecht als „Rechtsextremen“ bezeichnet hat und ob diese Einordnung eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass die bisherige Abwägung des Landgerichts unvollständig war und insbesondere die Möglichkeit eines bloßen „Erklärungsirrtums“ der Redaktion bislang nicht ausreichend geprüft wurde.
Der Auslöser: Der taz-Artikel vom April 2023 und die Formulierung
Alles begann mit einem Artikel der taz unter dem Titel „Rechte Proteste wegen Preissteigerungen – Hoffnung auf linke Unterstützung“. Die Zeitung berichtete über Demonstrationen. Der Text, verfasst vom sogenannten Rechtsextremismus-Experten Andreas Speit, beschrieb die Proteste als Versuch rechter Netzwerke, soziale Spannungen zu instrumentalisieren. In diesem Kontext hieß es wörtlich: „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader Torben Klebe und Markus Haintz, prominenter Anwalt von Querdenkenden.“
Haintz, der als Rechtsanwalt zahlreiche Mandanten aus der Querdenken-Bewegung und Corona-Kritiker vertreten hatte, sah darin eine klare Herabwürdigung seiner Person und seiner Berufsehre. Er reagierte umgehend. Der ursprüngliche taz-Beitrag war keineswegs nur eine kurze Meldung über eine Demonstration. Der Text versuchte vielmehr, eine politische Gesamterzählung zu etablieren. Bereits der Vorspann setzte den Ton: „Rechtsextreme hoffen, sich mit Linken verbünden zu können, um den Staat wegen steigender Preise zu destabilisieren.“
Der Text war damit nicht nur eine Beschreibung eines Protestes, sondern eine politische Einordnung, die bestimmte Milieus in einen größeren Zusammenhang mit Rechtsextremismus und demokratiegefährdenden Tendenzen stellte. .
Die Abmahnung und die Reaktion der taz
Bereits am 24. April 2023 forderte Haintz über seine Prozessbevollmächtigten der Kanzlei Haintz legal die taz auf, die Bezeichnung als „Rechtsextremer“ zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben: „Die Bezeichnung unseres Mandanten als „rechtsextrem“ entbehrt in tatsächlicher Hinsicht jedoch jeglicher Tatsachengrundlage, sie beruht auf keinerlei Tatsachenkern.“
Die Anwälte argumentierten, damit sei nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Betroffen sei insbesondere auch die Berufsehre eines Rechtsanwalts. Haintz sei öffentlich als politischer Extremist markiert worden, ohne dass es dafür irgendeine Tatsachengrundlage gebe. In der Abmahnung hieß es: „Sie verknüpfen die Aussage zudem noch mit der beruflichen Tätigkeit des Verfassers, so dass nicht nur ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch in die Berufsehre unseres Mandanten vorliegt, denn Sie stellen ihn als den ‚rechtsextremen Rechtsanwalt Haintz‘ dar.“
Die Kanzlei erklärte, die Bezeichnung als Rechtsextremer überschreite die Grenze zulässiger politischer Kritik, weil sie den Kläger ohne nachvollziehbaren Sachbezug herabwürdige. Die Abmahnung zitierte hierzu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Schmähkritik und stellte die Zuschreibung einer nationalsozialistischen Gesinnung als historisch besonders belastet dar.
Die taz reagiert mit einer Richtigstellung
Nach Zugang der Abmahnung änderte die taz die betreffende Passage ihres Artikels und veröffentlichte zusätzlich eine Richtigstellung. Dort erklärte die Redaktion: „In einer früheren Version dieses Textes fand sich eine missverständliche Formulierung, die man so lesen konnte, als würden wir Markus Haintz ebenfalls zu den Rechtsextremen zählen. Wir haben die Stelle vereindeutigt und bedauern den Irrtum.“
Bereits zu diesem Zeitpunkt entstand ein zentraler Widerspruch, der das gesamte Verfahren prägen sollte. Einerseits verteidigte die Zeitung später vor Gericht ihre Äußerung als zulässige politische Meinungsäußerung. Andererseits hatte sie öffentlich erklärt, die ursprüngliche Formulierung sei missverständlich gewesen und habe einen Irrtum enthalten. Genau diese Spannung zwischen Verteidigung und Korrektur wurde später vor dem Bundesgerichtshof entscheidend.
Das Amtsgericht Kreuzberg: Klare Schmähkritik und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Am 16. Januar 2024 gab das Amtsgericht Kreuzberg der Klage von Haintz vollständig statt. Richter Dr. Krüger urteilte, dass die streitbefangene Formulierung eine Schmähkritik darstelle, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Die Bezeichnung als „Rechtsextremer“ sei eindeutig zu verstehen, wie auch die spätere Änderung durch die taz zeige.
Gerade wegen der historischen Erfahrungen der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft werde eine solche Brandmarkung von einer sensibilisierten Öffentlichkeit als besonders schwerwiegende Herabsetzung empfunden. Die Interessenabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht falle daher zugunsten Haintz’ aus.
Das Landgericht Berlin II: Pressefreiheit überwiegt – Klage abgewiesen
Die taz legte Berufung ein. Am 20. Februar 2025 entschied die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II unter Vorsitz von Richter Reinke anders. Das Landgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Zwar räumte es ein, dass die Formulierung aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers den Kläger eindeutig als „Rechtsextremen“ bezeichne. Dennoch handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung: „Die Berichterstattung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es sich bei ihr um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.“
Haintz legte Revision ein. In der Revisionsbegründung heißt es unter anderem, dass das Landgericht die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Bezeichnung als „Rechtsextremer“ in einem Atemzug mit einem NPD-Kader sei eine besonders schwere Herabsetzung, die seine Existenz als Rechtsanwalt gefährden könne. Zudem habe das Landgericht die Abwägung nicht vollständig vorgenommen und die Richtigstellung der taz nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Bundesgerichtshof folgte dieser Kritik teilweise. In seinem Urteil vom 24. Februar 2026 bestätigte der Senat zunächst, dass die Äußerung als Meinungsäußerung einzustufen sei und keine Schmähkritik darstelle. Die Bezeichnung beeinträchtige Haintz jedoch erheblich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in der Ausprägung seiner Berufsehre und sozialen Anerkennung. Der Senat betonte, dass die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müsse, einschließlich der Möglichkeit eines bloßen Versehens bei der Abfassung des Artikels.
Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass die rasche Änderung des Textes und die ausdrückliche Richtigstellung der taz zusammen mit der ursprünglichen Formulierung die Möglichkeit eines „Erklärungsirrtums“ nahelegte. Es sei denkbar, dass die Redaktion eigentlich nur habe mitteilen wollen, Haintz sei neben Rechtsextremen marschiert, nicht als einer von ihnen. Ein solcher Zeichensetzungsfehler, etwa das Fehlen eines Kommas, würde das Gewicht der Meinungsfreiheit in der Abwägung erheblich mindern. In diesem Fall würde das Persönlichkeitsrecht Haintz’ überwiegen. Das Landgericht müsse nun Feststellungen zum genauen Inhalt und zur Intention der Richtigstellung treffen. Sollte sich ein solches Versehen bestätigen, sei die ursprüngliche Äußerung rechtswidrig gewesen.
Politische Etikettierung als Waffe und die Grenzen der Pressefreiheit
Der Fall legt offen, wie leicht in Teilen des deutschen Journalismus politische Gegner mit dem Etikett „Rechtsextremer“ versehen werden, ohne dass eine ausreichende Tatsachengrundlage vorliegt. Die taz, die sich selbst als linkes Leitmedium versteht, hat mit ihrer Berichterstattung über Querdenken und Corona-Proteste eine Linie verfolgt, die Kritiker staatlicher Maßnahmen pauschal in die Nähe rechtsextremer Kreise rückt. Das Amtsgericht hatte diese Praxis noch als unzulässige Diffamierung gewertet. Das Landgericht sah darin eine zulässige Meinungsäußerung. Der Bundesgerichtshof verlangt nun eine ehrliche Prüfung, ob hier überhaupt eine bewusste politische Bewertung oder lediglich ein redaktioneller Lapsus vorlag.
Für Markus Haintz geht es um die Frage, ob ein Anwalt, der Bürger gegen massive Grundrechtseingriffe während der Corona-Pandemie verteidigt hat, dafür lebenslang mit einem Stigma belegt werden darf, das seine berufliche Existenz bedroht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Pressefreiheit nicht bedeutet, dass jede Zuspitzung erlaubt ist – schon gar nicht, wenn sie auf einem simplen Formulierungsfehler beruht. Die nächste Runde vor dem Landgericht Berlin wird zeigen, ob die taz ihren „Irrtum“ wirklich nur bedauert hat oder ob sie ihn strategisch einsetzt, um weiter zu delegitimieren. In einer Zeit, in der politische Polarisierung zunimmt, ist dieses Urteil ein wichtiges Signal: Gerichte dürfen journalistische Texte nicht einfach durchwinken, wenn sie das Persönlichkeitsrecht Einzelner schwerwiegend verletzen.
Haintz geht nach Lektüre des Urteils des Bundesgerichtshofs davon aus, dass das Landgericht Berlin aufgrund der laut taz irrtümlichen Äußerung ihm nunmehr Recht geben wird. Zudem teilte er mit, dass der Bundesgerichtshof die potenziellen juristischen Auswirkungen des zweitinstanzlichen Urteils geschickt gelöst habe, da man nach der Logik des Urteils des Landgerichts Berlin wohl künftig auch sämtliche Grüne als Pädophile hätte bezeichnen dürfen, da Pädophilie nicht nur in den Anfangstagen der Grünen ein durchaus relevantes Thema für die Partei war. Zwar wurde dieses 2013 parteiintern aufgearbeitet, zu relevanten Parteiausschlussverfahren der damals Verantwortlichen kam es aber nicht. Diese sind vielfach immer noch Mitglied der Partei.

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Schmähkritik wurde m.E. durch Herrn Doktor Böhmermann an Herrn Staatspräsidenten Erdogan salonfähig gemacht. Das sehe ich bei staatlich, defakto regierungspolitisch unterstützten NGO´s und Medienproduzenten ähnlich, Sie markieren die Feinde der Regierung, damit weniger bis fast garnicht selbstdenkende Menschen und Organisationen diese als Feinde sehen und bekämpfen. Dazu würden mir die von ausgewählten Politikern hochgelobte Antifa, die Omas gegen rechts und Teile der leider das ÖFR-dauerkonsumierenden Rentner einfallen. Ich sehe darin einen Mißbrauch, der von Teilen der Justiz, wahrscheinlich zwecks einer Beschleunigung der eigenen Karriere willig vollführt wird. Sollte die Justiz nicht politisch unabhängig urteilen, sollten ihnen Wahlprognosen nicht zu denken… Mehr
Es gibt keine Rechtsextremisten ihr dreckigen Brüder von der Taz! Das was ihr als Rechtsextremisten anseht, ist der normale weiße Deutsche Bürger und Besitzer dieses Landes! Linksextreme Zeitungen haben generell verboten zu werden! Auch die Nazis waren linksextreme und linksradikale kriminelle Sozialisten!
dem Laien stellt sich nun also dar, wenn die taz Herrn Haintz vorsätzlich als Rechtsextremen bezeichnet hat darf sie das, wenn es ein Versehen war, dann darf sie es nicht, wie sich die taz entschiedet, insbesondere wenn man das „Wirken“ von Herr Speit kennt (bei dem schon jedes gepflegte Kind von Nazi-Eltern stammt), also eine rhetorische Frage, armer Herr Heintz…
Es bestätigt sich immer wieder, dass vor Gericht nicht unbedingt Recht gesprochen wird und Gerechtigkeit nicht zu erwarten ist.
Vielleicht sollte die TAZ noch hinzufügen, dass der Autor traumatisiert und seine Verwurzelung in migrantischer Lebenskultur ihn rassistisch schwer getroffen hat.