EZB-Anleihekaufprogramm und BVerfG: Gauweilers Befangenheitsantrag gegen Richterin sticht

Die von den Grünen vorgeschlagene Verfassungsrichterin Astrid Wallrabenstein ist wegen Befangenheit vom weiteren EZB-Verfahren am BVerfG ausgeschlossen.

picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow
Sie erinnern sich: Im Mai des vergangenen Jahres entschied das Karlsruher Bundesverfassungsgericht in einer spektakulären Entscheidung, dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit dem Anleihekaufprogramm PSPP ihr Mandat überspannt hatte. Damit setzten sich die Richter explizit in Widerspruch zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der EU (EuGH), der zuvor einen kritischen Vorlagenbeschluss des höchsten deutschen Gerichts schroff mit einem unbegrenzten Freibrief für die EZB-Anleihenkäufe konterte. Mit ihrer Entscheidung setzten die Karlsruher Richter der Bundesregierung und dem Bundestag eine Drei-Monats-Frist, binnen derer die EZB die Verhältnismäßigkeit ihres Anleihekaufprogramms belegen sollte. Falls das nicht geschehe, dürfe die Deutsche Bundesbank sich nicht mehr innerhalb des Systems der europäischen Zentralbanken an den Anleihekäufen beteiligen.

Der Aufruhr war kurzzeitig zwar groß in der europäischen und deutschen Politik. Doch die Klatsche aus Karlsruhe wurde in bewährter Manier „geregelt“. Es wurden Dokumente zwischen der EZB, der Bundesregierung und dem Bundestag ausgetauscht, mit denen angeblich eine substanzielle Verhältnismäßigkeitsprüfung der Anleihekäufe belegt wurde. Es wirkte wie eine Pro-Forma-Erfüllung der Frist-Vorgabe des BVerfG. Am 2. Juli 2020 hat der Bundestag dann in seiner vorletzten Sitzung vor der Sommerpause in einem interfraktionellen Beschluss von Union, SPD, FDP und Grünen apodiktisch erklärt: „Der Deutsche Bundestag hält die Darlegung der EZB zur Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung für nachvollziehbar und die Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 5. Mai 2020 – 2BvR 859/15 u.a. – somit für erfüllt.“

Neue Richterin relativiert BVerfG-Entscheidung schon vor Amtsantritt

Die Kläger, allen voran Peter Gauweiler, erhielten nicht einmal Einblick in alle Dokumente. Deshalb beantragte Gauweiler eine sogenannte Vollstreckungsanordnung, um vom BVerfG prüfen zu lassen, ob dessen Anforderungen tatsächlich erfüllt worden sind. Dieses Verfahren ist seither beim 2. Senat des BVerfG anhängig. Gauweiler stellte auch einen Befangenheitsantrag gegen die erst seit dem 22. Juni 2020 amtierende Verfassungsrichterin Prof. Astrid Wallrabenstein. Sie wurde von den Grünen vorgeschlagen und am 15. Mai 2020 einstimmig vom Bundesrat gewählt. Am Tag vor ihrer Ernennung erschien in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung (FAS) unter der Überschrift „New Kids in Karlsruhe“ ein Text, in dem der Autor aufgrund der personellen Nachbesetzung im 2. Senat auf eine künftig europafreundlichere Grundausrichtung des deutschen Verfassungsgerichts spekulierte. Auch die designierte Verfassungsrichterin Wallrabenstein, die anderntags auf den ausscheidenden Verfassungsrichter Andreas Voßkuhle folgen sollte, eine erklärte „Europäerin“, war in dem Beitrag mehrfach zitiert. Ihre dort widergegebenen Zitate waren Grundlage für den Befangenheitsantrag von Peter Gauweiler, dem die Mehrheit des 2. Senats am 12. Januar dieses Jahres stattgab. Bekannt wurde die Entscheidung allerdings erst in dieser Woche, als die FAZ darüber erstmals berichtete.

Die jetzt von der weiteren Verfahrensbeteiligung ausgeschlossene Richterin hatte mit ihren Äußerungen in der FAS den Eindruck erweckt, dass das BVerfG womöglich gar nicht auf einem neuen Beschluss des EZB-Rates zu den Anleihekäufen beharren werde: „Ich weiß nicht, ob es letztlich so wichtig ist, dass die verlangte Erklärung der EZB in einem neuen Beschluss des Rates ergeht.“ Wallrabenstein ließ auch deutlich erkennen, dass sie die Kritik ihrer künftigen Kollegen am EuGH für zu schroff hält: „Dem Ton nach“ sagten die Worte des BVerfG an die Adresse der EuGH-Richter: Was ihr da gemacht habt, „ist der allerletzte Unsinn“. Deshalb verstehe sie den Unmut, dass sich der EuGH da „auf den Schlips getreten fühlt“. Und sie fragt, ob es denn „besonders glücklich“ sei, „jemandem auf den Schlips zu treten“.

Ob sich aus dem erfolgreichen Befangenheitsantrag von Gauweiler auch eine Tendenz für die inhaltliche Prüfung seiner beantragten Vollstreckungsanordnung ableiten lässt, steht allerdings auf einem ganz anderen Blatt. In einem Interview mit dem Prozessbevollmächtigten von Peter Gauweiler stellte Tichys Einblick bereits am 30. Juli 2020 fest: „Es ist schon merkwürdig, dass für ein Anleihekaufprogramm, das bereits am 9. März 2015 startete, jetzt als Nachweis einer ernsthaften Verhältnismäßigkeitsprüfung eine EZB-Ratssitzung vom Juni 2020 herhalten muss, in der es schwerpunktmäßig um das aktuelle PEPP-Programm in der Corona-Krise ging. Es wirkt wie ein abgekartetes Spiel zwischen EZB, Bundesregierung und Bundestag, um formal im Nachhinein das ‚kleinkarierte‘ BVerfG zufriedenzustellen.“

Bemerkenswert ist immerhin, dass sich die Mehrheit der Richterinnen und Richter im 2. Senat des BVerfG von einer neuen Richterkollegin nicht auf den Schlips treten lässt, die Stil und Ernsthaftigkeit einer Entscheidung schon vor ihrem Amtsantritt in Frage stellte. Das lässt hoffen, dass sich das BVerfG auch künftig als unabhängige Hüterin des deutschen Verfassungsrechts versteht und nicht als Erfüllungsgehilfin des europäischen Zentralismus.

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Kommentare ( 37 )

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Klaus Weber
3 Jahre her

Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist ein essenzieller Bestandteil eines demokratischen Rechtsstaates. Und man tut seitens der EU alles dafür, daß diese Checks and Balances ad absurdum geführt werden. Der EuGH ist alles, aber nicht unabhängig – er ist vielmehr williger Unterstützer und Wegbereiter der diversen EU-Beschlüsse. Das Aufmucken des Bundesverfassungsgerichtes ist nett und soll Hoffnung geben, aber gegen den EuGH steht es auf verlorenem Posten. Die Judikative hat ausgedient, die Legislative ebenfalls, das sieht man nicht nur an der aktuellen Corona-Bekämpfung, sondern auch an vielen Entscheidungen vorher, wo das Parlament nur nickende Funktion hatte. Ich frage mich manchmal, mit welchem… Mehr

Kappes
3 Jahre her
Antworten an  Klaus Weber

„…gegen den EuGH steht es auf verlorenem Posten.“
Das sehe ich nicht so. Auf Deutschem Boden gilt (immer noch) das Primat des Deutschen Rechts. Sollte ein EU Gesetz Deutschem Recht widersprechen, könnte das BVerfG durchaus etwas dagegen unternehmen (wenn es denn wollte). Der EuGH hätte keine Chance. Das BVerfG ist keine nachgeordnete Instanz des EuGH.

Klaus H. Richardt
3 Jahre her
Antworten an  Kappes

Lieber Kappes, ich teile Ihre Rechtsauffassung, nur leider hilft das nicht weiter in dieser Parteiendemokratie, in der die unfähigsten in der 1. Reihe sitzen. Was wollen wir mit einer Justizministerin, die es noch nicht einmal schafft, Gesetze so zu schreiben, dass sie nach Verabschiedung gültig sind. Oder ein Bundespräsident, der zwar beide juristischen Staatsexamina bestanden hat, aber seine Doktorarbeit nicht in Jura absolviert hat. Wegen solcher ‚Eliten‘ ist es möglich, dass Merkel die Verfassung missachten kann (Flüchtlingskrise etc.). Wir hatten 1949 ein sehr gutes Grundgesetz, das ist heute noch gut. Aber wenn dessen Einhaltung nicht gelebt und exekutiert wird ist… Mehr

ak95630
3 Jahre her

Bei dieser Besetzung unserer Richterposten will sich jemand über Polen oder Ungarn aufregen?

Jean Nicoth
3 Jahre her

Grüne Spinner * innen im BVG.
Die Unterwanderung der Justiz schreitet voran.

Ursula Schneider
3 Jahre her

Allein der völlig unpassende, läppische Ausdruck, der EuGH habe sich „auf den Schlips getreten gefühlt“ disqualifiziert Wallrabenstein als Richterin des BVerfG. Schließlich geht es hier nicht um eine Petitesse, sondern ein Billionen schweres Anleihekaufprogramm, für das im Wesentlichen Deutschland bürgt. Dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit so eben mal im Bundestag durchgewunken wurde, ist eine Schande für unsere sog. „Volksvertreter“ …

Danton
3 Jahre her

Herr Gauweiler mein Respekt. Sie liefern wirklich großes Theater. Das ist es was man so sehr vermisst von den Juristen. Juristen ohne Talent und Berufung denen jedes System in die Hände spielt solange man Priviligiert sein kann.

Maja Schneider
3 Jahre her

Herrn Gauweiler sei Dank, er ist ein einsamer Rufer in der Wüste, mögen ihm andere endlich folgen!

Mein Name ist Lohse
3 Jahre her

Sehr schön, dass der Befangenheitsantrag passte.
Aktuell hierzu:
Der von Merkel eingesetzte Präsident des BVerfG Habarth hat es heute in einem welt.de-Artikel geschafft, Diktaturvorwürfe bzgl. der massiven Grundrechtseinschränkungen als absurd und bösartig zu bezeichnen. Eine klar politische Aussage. Damit dürfte der Grund gelegt sein, dass der Präsident des BVerfG in Zukunft bei jeglichen Fällen mit Corona-Bezug dem Verdacht der Befangenheit ausgesetzt ist und abzulehnen sein wird. Zum Verständnis: Der Verdacht der Befangenheit reicht, ein Richter muss nicht tatsächlich befangen sein. TE möge da mal bitte dranbleiben….

Christian
3 Jahre her

Herr Metzger,das lässt hoffen das das Verfassungsgericht ein unabhängiger Hüter des deutschen Verfassungsrechtes ist? Entschuldigung ,in welcher Welt leben Sie? Das Gericht ist von Politikern zusammengesetzt worden. Ich denke es hätte mehr als einen Grund gegeben gegen Regierungsentscheidungen rechtlich vorzugehen!!!!!!!

Manfred_Hbg
3 Jahre her

Mhh, ich bin zwar nicht die politische Leuchte und hab auch sonst kein großes Wissen von den hier besprochenen Dingen. Doch soweit ich es nachvollziehen kann, muß ich sagen, dass mein Dank und Kompliment an Herrn Gauweiler geht und das es für Deutschland ein Armutszezgnis ist, dass wir nicht noch mehr solch (wirkliche)Fachkräfte wie Herr Gauweiler in der Politik und den entsorechenfen Schaltstellen haben.

Machen Sie weiter so, Herr Gauweiler. Danke dafür!

Fabian S.
3 Jahre her

Naja, wieder nur ein Feigenblatt, das für die eigentlichen Entscheidungen nichts bringt! Die Demokratie und das Verfassungsgericht ist eine reine Simulation (geworden). Hier und da wird nach zig Jahren mal ein bisschen zugestanden. Die großen Dinge werden nicht entschieden oder geschwurbelt verdreht zu Lasten von Demokratie und Rechtstaatlichkeit.