Der Schnellschuss gegen „digitale Gewalt“ gilt nicht den Tätern, sondern der freien Rede

Unter dem Banner des Opferschutzes bringt die Bundesregierung ein Gesetz voran, das nach Kritik von Juristen weit mehr trifft als Täter digitaler Gewalt. Im Kern droht ein neuer Hebel gegen Satire, Memes und politische Zuspitzung.

picture alliance / dts-Agentur

Kaum steht ein medial maximal aufgeladener Fall im Raum, zieht die Bundesregierung schon den passenden Gesetzentwurf aus der Schublade. So schnell kann gehen, was sonst Jahre dauert. Genau das geschieht jetzt mit dem von Justizministerin Stefanie Hubig vorangetriebenen Gesetz gegen digitale Gewalt. Das Bundesjustizministerium will noch in dieser Woche mit dem Verfahren beginnen, Das juristische Fachportal LTO  berichtet, dass der Entwurf nach dem Fall Fernandes/Ulmen beschleunigt wird, und wie. Der Skandal ist also nicht nur der Inhalt des Vorstoßes, sondern schon sein Timing: Wieder wird ein moralisch unzweifelhafter Anlassfall genutzt, um ein weit größeres Instrument durchzusetzen.

„Angriff auf die Meinungsfreiheit“

Udo Vetter beschreibt diese Methode mit der Nüchternheit des Strafverteidigers und der Schärfe desjenigen, der weiß, wie solche Gesetze in der Praxis wirken. Sein Befund lautet: Das Gesetz sei „kein Fortschritt“, sondern „ein Angriff auf die Meinungs- und Redefreiheit in unserem Land“. Man muss diese Bewertung nicht in jedem Satz teilen, um den Kern ernst zu nehmen. Denn schon die bekannte Beschreibung des geplanten § 201b StGB zeigt, wie weit der Zugriff reicht: Strafbar sein soll nach dem Entwurf und der gesetzgeberischen Absicht die unbefugte Zugänglichmachung von KI-erstellten oder manipulierten Inhalten, wenn diese geeignet sind, „dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden“. Das brandenburgische Justizministerium formuliert sogar ausdrücklich, es gehe „fachlich um den Schutz des Ansehens jeder Person“. Genau darin steckt der Sprengsatz. Es geht eben nicht nur um pornografische Deepfakes, nicht nur um digitale Erniedrigung, nicht nur um extrem entwürdigende Spezialfälle. Es geht um das „Ansehen“. Und damit rückt der politische Meinungskampf selbst ins Visier.

— Udo Vetter (@udovetter) March 23, 2026

Denn was heißt denn in der politischen Realität „geeignet, dem Ansehen erheblich zu schaden“? Das ist kein chirurgischer Tatbestand, sondern eine Gummiformel. Memes, satirische Clips, persiflierende Montagen, überspitzte KI-Parodien und grobe politische Zuspitzungen leben gerade davon, Macht lächerlich zu machen, Autorität zu beschädigen und Ansehen zu zerkratzen. Genau das ist oft ihr demokratischer Sinn. Wenn der Staat sich nun das Recht nimmt, täuschende Inhalte mit erheblicher Ansehensschädigung strafrechtlich zu erfassen, dann greift er nicht bloß den perversen Deepfake-Täter. Er schafft einen Hebel, der zwangsläufig über den behaupteten Anlassfall hinausgeht. Das ist Vetters zentrale Warnung. Und sie ist alles andere als hysterisch. Denn der Wortlaut selbst legt diese Ausweitung nahe. Vereinfacht: Wer künftig an einem Bild von Friedrich Merz serummanipuliert und es negativ für den Kanzler ausgeht wird sein Ansehen beschädigt. Schwupps, schon steht die Polizei vor der Haustür.

Strafbarkeitslücken? Die gibt es nicht

Hinzu kommt, dass die Bundesregierung das Vorhaben als Schließung von Strafbarkeitslücken verkauft, obwohl genau daran erhebliche Zweifel bestehen. Vetter weist darauf hin, dass schon heute ein ganzes Arsenal strafrechtlicher Normen existiert, das in einschlägigen Fällen greifen kann. Carsten Brennecke, der gerade den Fall Correctiv erfolgreich vor Gericht verhandelt hat, argumentiert noch präziser. Nach seiner Bewertung gibt es im Fall öffentlich verbreiteter manipulierter pornografischer Deepfakes gerade keine neu entdeckte Leerstelle, die zwingend nach einem neuen Paragrafen ruft. Er verweist darauf, dass die öffentliche Verbreitung solcher Fälschungen schon jetzt über bestehende Normen erfasst werden kann, insbesondere wenn beim Betrachter der falsche Eindruck erzeugt wird, die betroffene Person habe sich tatsächlich nackt gezeigt oder an pornografischen Darstellungen mitgewirkt. Das ist Brenneckes juristische Bewertung. Politisch ist sie brisant, weil sie den Alarmismus der Ministeriumslinie an der Wurzel trifft: Wenn die öffentliche Verbreitung bereits heute verfolgbar ist, dann schrumpft das Gerede von der großen Schutzlücke gewaltig. Dann ist keine Eile geboten. Sondern Nachdenken.

Gerade dadurch wird sichtbar, worum es bei Hubigs Entwurf wirklich geht. Denn neu ist nicht in erster Linie der Zugriff auf veröffentlichte Schweinereien. Neu ist die Vorverlagerung der Strafbarkeit. LTO berichtet, dass künftig bereits das Anfertigen pornografischer Deepfakes strafbar sein soll; Welt und das BMJV nennen ausdrücklich auch die Herstellung solcher Inhalte als Ziel des Gesetzes. Brennecke zieht daraus den entscheidenden Schluss: Der Staat bewegt sich vom Schutz gegen konkrete Rechtsverletzungen weg und hinein in die Kriminalisierung privater Handlungen ohne Außenwirkung. Man kann solche Handlungen geschmacklos, widerwärtig und moralisch verkommen finden. Aber das Strafrecht ist nicht dazu da, bloße Geschmacklosigkeit im Privaten zu verfolgen. Ein freier Staat zeichnet sich gerade dadurch aus, dass nicht alles strafbar ist, was moralisch abstoßend wirkt. Wenn der Staat hier zum Moralwächter wird, ist das keine Kleinigkeit. Es ist ein Rückfall in eine Logik, die man überwunden glaubte.

Der Pranger wird wieder aufgestellt

Und dann kommt noch das, was in den Sonntagsreden über den Rechtsstaat so gern verschwiegen wird: Die eigentliche Strafe beginnt oft lange vor einem Urteil. Selbst wenn später ein Gericht feststellt, dass ein Meme, eine Parodie oder eine Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt war, ist der Schaden längst angerichtet. Hausdurchsuchung, beschlagnahmte Geräte, Anwaltskosten, monatelange Verfahren, öffentlicher Verdacht, Stigmatisierung. Genau daraus entsteht der Chilling-Effekt, vor dem Vetter warnt. Nicht die spätere Verurteilung macht die Bürger klein, sondern schon die Aussicht, morgens um sechs Besuch vom Staat zu bekommen, weil irgendein Ermittler der Auffassung ist, ein Post könne dem „Ansehen“ einer Person „erheblich“ schaden. Wer so argumentiert, redet nicht theoretisch. Er beschreibt die Praxis eines Staates, der immer häufiger nicht erst auf eindeutige Rechtsverletzungen antwortet, sondern schon auf politische und kommunikative Grenzüberschreitungen mit Repressionsmitteln lauert. Das Vorhaben ist ein Zensurgesetzt, es richtet sich gegen kritische Darstellungen im Netz.

Der Entwurf fügt sich damit in ein bekanntes Muster. Erst kommt der schockierende Fall. Dann folgen Empörung, Aktivismus, politische Begleitmusik und der Ruf nach neuen Gesetzen. Schließlich wird ein Paket durchgeschoben, das weit mehr erfasst als den Anlassfall. Welt berichtet über geplante Accountsperren und eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen, Brandenburg verweist auf stärkere Auskunftsrechte und richterliche Sperren. Das ist keine punktgenaue Antwort auf wenige extreme Täter. Das ist der weitere Umbau des Netzes in einen überwachten Raum, in dem Identifizierbarkeit, Löschbarkeit und Strafbarkeit systematisch ausgeweitet werden.

Die empfindliche politische Klasse schützt sich selbst

So schrumpft auch das schöne Schutzversprechen der Bundesregierung auf sein wahres Maß. Dieses Gesetz schützt nicht nur Opfer. Es schützt auch die politische Klasse, ihre Funktionäre und ihr publizistisches Vorfeld vor Spott, Häme und ansehensschädigender Zuspitzung. Genau deshalb ist Vetters Warnung so treffend, genau deshalb ist Brenneckes Einwand so gefährlich für die offizielle Erzählung. Wenn es keine echte Strafbarkeitslücke bei der Verbreitung gibt, der Staat aber zugleich ins Private hinein kriminalisieren will und mit dem Begriff der Ansehensschädigung bis tief in die politische Kommunikation greift, dann ist der Kern des Projekts sichtbar. Hubigs Gesetz ist kein enger Schutzschirm gegen digitale Gewalt. Es ist ein weiterer Schritt zum Moralstrafrecht für das digitale Zeitalter.

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