Drei Monate Urlaub in der Sonne, bezahlt vom Steuerzahler. Das Sächsische Landessozialgericht öffnet neue Spielräume für Bürgergeldempfänger. Die einen arbeiten mehr und zahlen noch mehr Steuern, die anderen bleiben dafür länger weg und bekommen mehr Steuergeld.
picture alliance / Jochen Tack | Jochen Tack
„Diejenigen, die arbeiten, die fleißig sind, die sogar vielleicht bereit sind, ein bisschen mehr zu tun. Für die wird am Ende des Monats auch etwas mehr übrig bleiben.“ Das sagte der nichtregierende Bundeskanzler einer Regierung, die nicht regieren will, in einem Video, von dem er und die Propaganda-Abteilung seiner Partei glauben, es würde Optimismus und Aufbruchstimmung verbreiten.
Tatsächlich bedeutet es aber: Diejenigen, die arbeiten, die fleißig sind, die sogar vielleicht bereit sind, ein bisschen mehr zu tun. Für die wird am Ende des Monats in Zukunft noch weniger übrig bleiben, denn wir müssen denen, die nicht arbeiten, ja noch etwas mehr geben. Vor allem, wenn sie drei Monate im Ausland leben wollen.
Drei Monate Portugal auf Kosten der deutschen Steuerzahler. Also auf Kosten derer, die eventuell bereit sind, etwas mehr zu tun um dann am Monatsende etwas weniger im Geldbeutel zu haben.
Ein Bürgergeld-Empfänger hielt sich rund drei Monate in Portugal auf und bezog in dieser Zeit weiterhin Leistungen. Das zuständige Jobcenter verweigerte zunächst die Zustimmung zur Ortsabwesenheit und stellte die Zahlungen ein. Begründet wurde dies mit der bisherigen Praxis. Wer Bürgergeld erhält, muss sich in Deutschland aufhalten, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und erreichbar sein. Ein längerer Auslandsaufenthalt steht dem grundsätzlich entgegen.
Der Betroffene argumentierte jedoch, dass sein Aufenthalt medizinisch notwendig gewesen sei. Er litt an einer schweren psychischen Erkrankung, und ein psychiatrisches Attest bescheinigte, dass der Aufenthalt in Portugal seiner Genesung diente. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass der Mann seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland habe. Ausschlaggebend waren seine bestehende Wohnung, seine fortgesetzte Lebensplanung im Inland und die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren. Der Aufenthalt im Ausland wurde damit rechtlich als vorübergehend eingeordnet. Es ist unbekannt, b die fortgesetzte Lebensplanung darin bestehen könnte, auch in Zukunft in Deutschland Bürgergeld beziehen zu können. Das Gericht hat sich dazu, soweit bekannt, nicht geäußert.
Besonders bemerkenswert ist die rechtliche Einordnung des Gerichts hinsichtlich der Dauer der Abwesenheit. Nach seiner Auffassung sieht das Gesetz keine feste zeitliche Obergrenze vor, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn gesundheitliche Aspekte im Vordergrund stehen und der Aufenthalt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dient.
Damit wird ein drei Monate dauernder Auslandsaufenthalt ausdrücklich als zulässig bewertet. Vorausgesetzt, die Gründe sind nachvollziehbar und belegbar.
Auch beim Thema Erreichbarkeit setzt das Urteil neue Maßstäbe. Das Gericht stellte fest, dass die Verpflichtung zur Erreichbarkeit nicht an einen konkreten Aufenthaltsort gebunden ist. Telefon, E-Mail, Videokonferenzen oder die Weiterleitung von Post durch Dritte reichen aus, um den Anforderungen zu genügen. Damit wird die bisherige Auslegung, die faktisch eine physische Präsenz in Deutschland voraussetzte, deutlich aufgeweicht.
Entscheidend ist laut Urteil stets der Einzelfall. Jobcenter dürfen Leistungen nicht pauschal streichen, nur weil sich ein Empfänger im Ausland aufhält. Maßgeblich sind vielmehr die Gründe für die Abwesenheit, deren Nachweisbarkeit sowie die Frage, ob der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland liegt. Gesundheitliche Gründe können dabei als gleichwertig zu den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen angesehen werden, auch wenn sie dort nicht explizit aufgeführt sind.
Das Urteil markiert damit eine klare Grenze für die bisherige Verwaltungspraxis. Gleichzeitig erweitert es den Interpretationsspielraum erheblich. Denn wenn weder die Dauer der Abwesenheit fest begrenzt ist noch die physische Präsenz im Inland zwingend erforderlich erscheint, verschiebt sich der Maßstab für den Leistungsanspruch deutlich. Was bleibt, ist die Bindung an Deutschland – und die Pflicht, Gründe und Erreichbarkeit nachzuweisen. Alles andere wird zur Frage der Auslegung im Einzelfall.
Wenn man es denjenigen, die arbeiten, die fleißig sind, die sogar vielleicht bereit sind, ein bisschen mehr zu tun, so überzeugend erklärt, freuen sie sich ganz bestimmt, wenn sie am Monatsende etwas weniger – vielleicht sogar sehr viel weniger – im Geldbeutel haben.


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