Die Volljährigkeit der Wähler von Bundestag und Landtagen ist ein Verfassungsbefehl. Die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre setzt eine Änderung der Verfassung voraus, für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich ist. Wird die Wahl wiederholt werden müssen?
picture alliance/dpa | Bernd Weißbrod
„Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Die Volljährigkeit der Wähler von Bundestag und den Landtagen ist ein Verfassungsbefehl. Eine Gruppe von Beteiligten, vor allem aus Bayern, hat gegen die Landtagswahl vom 8. März 2026 Front gemacht, an der auch 16-Jährige teilgenommen haben. „Wir beantragen, das Wahlrecht für Minderjährige zu verwerfen, das in Baden-Württemberg erst 2022 neu eingeführt wurde, und verlangen, die Wahl allein unter volljährigen Wählern zu wiederholen.“ So heißt es in der Klageschrift, die dem Verfassungsgericht in Karlsruhe Ende März zugestellt wurde. Die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre setze eine Änderung der Verfassung voraus, für die eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich ist.
Der Landtag hat 2022 das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Die Volksvertretung sollte „jünger“ werden und ist auch „jünger“ geworden. Im Grundgesetz heißt es jedoch: „Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.“ Dadurch wird das Wahlrecht für Minderjährige ausgeschlossen. Nach Art. 28 Abs. 3 GG muss der Bund gewährleisten, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten entspricht (Homogenitätsprinzip). Und Bundesrecht bricht Landesrecht.
In Bayern und neun anderen Bundesländern bleibt es bei 18 Jahren. In Baden-Württemberg ist das nicht der Fall. Die Besetzung des Bundesrates ist nicht verfassungskonform. An der Landtagswahl vom 8. März 2026 haben Unmündige mitgewirkt. Sie muss unter volljährigen Wählern wiederholt werden. Wer das Wahlrecht für Minderjährige haben will, muss zuvor das Grundgesetz ändern – und zwar mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat.
Ungültige Splitting-Stimmen
Das neue „Gesetz zur Wahl der Mitglieder des Landtags“ in Baden-Württemberg (v. 6.4.2022, GBl 237) kann auch aus anderen Gründen nicht so bleiben, wie es ist: Das Land ist aufgeteilt in 70 Wahlkreise. Aus ihnen gehen 70 direkt gewählte Abgeordnete hervor. Darunter wurden 14 sogenannte „Überhänge“ (fehlende Listenplätze) ausgemacht. Alle bei der CDU. Das Stuttgarter „Haus des Landtags“ hat regulär 120 Sitze, hat aber 157 Mitglieder. Darunter befinden sich 23 nachgeschobene „Ausgleichsmandate“. Der Ausgleich überstieg den Überhang also um neun Köpfe. Und ohne den Ausgleich wäre die Wahl ganz anders ausgegangen. Wahlen werden ausgezählt, niemals aber ausgeglichen! Wer das Wahlergebnis ausgleicht, der verfälscht es auch. Sitzen im Stuttgarter Landtag tatsächlich 37 „blinde“ Passagiere? Ja, so ist es!
Parteipolitisch konnte die CDU, mit Manuel Hagel an der Spitze, den Grünen 44 der insgesamt 70 Direktmandaten abnehmen und hat damit „die Landschaft“ zu Gunsten der CDU massiv verändert. Mit 1.623.156 Zweitstimmen sind die Grünen unter ihrem Anführer Cem Özdemir vor der CDU mit nur 1.595.844 Zweitstimmen trotzdem der Wahlsieger geblieben. Denn was zählt, sind nicht die Erst- sondern die Zweitstimmen. Die Erststimme ist zweitrangig.
Im Grundgesetz findet die Zweitstimme dagegen keinerlei Erwähnung, aber auch keinen Raum. Den Ausschlag gaben die 241.699 „verschenkte“ Zweitstimmen. Ohne Splitting hätte die CDU mit 1,8 Mio. die Grünen mit 1,6 Mio. Zweitstimmen weit aus dem Feld geschlagen. Wenn man in einer Doppelwahl mit zwei Stimmen etwas nicht tun darf, dann ist es die gespaltene Abstimmung, also das Stimmensplitting. Zum „verschenkten“ Wahlsieg kam der oben geschilderte „Ausgleich“ noch hinzu. Ausgleichsmandate sind Zusatzsitze. Ohne die 23 nachgeschobenen Zusatzsitze wären die Grünen niemals Wahlsieger geworden!
Das Stimmensplitting hat noch eine sehr viel wichtigere Seite: Werden in einer Doppelwahl beide Stimmen gegeneinander gerichtet – also mit der Erststimme ein Wahlkreisbewerber ausgewählt, seiner Partei aber die Landesstimme verweigert und damit der politische Gegner begünstigt – lässt sich der wahre Wählerwille nicht mehr eindeutig feststellen. In diesem Fall sind beide Stimmen ungültig (vgl. § 42 Abs. 1 Ziff. 4 LWahlG/BaWü). Obwohl ungültige Stimmen nicht gezählt werden dürfen, hat die Landeswahlleiterin, Nesch, das Splitting nicht aus dem Wahlergebnis tilgen lassen. Ein schwerwiegender Zählfehler, der ohne Nachwahl, allein durch Nachzählung, in ein bis zwei Tagen sehr rasch korrigiert werden könnte. Auf dem Spiel stehen ungefähr 400.000 Erst- plus 555.000 Zweitstimmen, die voneinander getrennt wurden.
Das „Ne bis idem“-Verbot
Warum soll man zweimal über die gleiche Sache abstimmen? Das widerspricht dem römisch-rechtlichen „Ne bis idem“-Verbot, nicht zweimal über die gleiche Sache zu entscheiden. Das gilt im Strafrecht, im Eherecht, im Erbrecht und beim Staatsbürgerrecht. Also keine Doppel-Strafe, keine Doppel-Ehe, kein Doppel-Testament und kein Doppel-Pass. Und natürlich auch keine Doppel-Wahl! Was tun? Die Doppelwahl ist die Mutter aller Ungereimtheiten. Wer zweimal wählt, wählt einmal zu viel. Das sogenannte „Westminster-Modell“ folgt dem Prinzip „one man one vote“. Es hat sich weltweit bewährt und wird in den englischen Urkunden 1429 erstmalig erwähnt. Es kennt keine Überhänge, keinen Ausgleich, kein Stimmensplitting, keine Sperrklausel und „last but not least“ auch keine Stichwahl. – Also weg mit der zweiten Stimme! Eine Stimme ist genug!
Manfred C. Hettlage lebt in München und hat als freier Publizist und Blogger zahlreiche Print- und Online-Beiträge zum Wahlrecht veröffentlicht. Vgl. dazu: https://www.manfredhettlage.de/kleine-beitraege-zum-wahlrecht-seit-11-2017/. Zu seiner Vita vgl.: https://www.manfredhettlage.de/about/.



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