Im Deutschen Bundestag gibt es 65 blinde Passagiere

Angela Merkel wurde von Abgeordneten mitgewählt, die ihrerseits nicht gewählt, sondern vom Bundeswahlleiter ernannt wurden. Nun will Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble endlich an die blinden Passagiere ran - allerdings erst 2025. Es ist trotzdem ein Erfolg für unseren Autor Manfred C. Hettlage, der das Thema ständig bearbeitet.

© Sean Gallup/Getty Images

Seit dem 18. April 2018 liegt dem Verfassungsgericht in Karlsruhe ein politisch hochbrisanter Eilantrag vor. Worum geht es? Etwa 50 wahlberechtigte Staatsbürger haben Gültigkeit der Bundestagwahl angefochten. Das war am 20.11.2017. Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht. Es wird Art. 41 der Verfassung garantiert. Der Einspruch gegen die Wahl ist beim Bundestag unter dem Aktenzeichen 193/17 anhängig.

In das Berliner Parlament sind 709 Abgeordnete eingezogen. Das Hohe Haus hat in normaler Besetzung aber nur 598 Plätze. Es ist also total überfüllt. Bei der Wahl sind 46 sog. „Überhangmandate“ entstanden, so viele wie nie zuvor. Sie wurden ausgeglichen, aber nicht durch 46, sondern durch 65 sog. „Ausgleichsmandate“ – auch das ein absoluter Rekord. Doch niemand ist befugt, in das Wahlergebnis einzugreifen, es nachträglich zu verändern, zu verbessern oder irgendwie „auszugleichen“, ohne dass die Wähler das letzte Wort haben. Den 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, sind also gar nicht durch eine basisdemokratische Volksentscheidung der Wahlbürger verfassungsrechtlich legitimiert. – Man glaubt es nicht, aber im Deutschen Bundestag gibt es 65 „blinde Passagiere“!

Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht

Die 50 Staatsbürger, die bereits gegen die Gültigkeit der Bundestagwahl Einspruch eingelegt haben, machen dagegen Front. Es kann nicht hingenommen werden, dass an der Wahl der Bundeskanzlerin 65 Abgeordnete teilgenommen haben, die gar keine gewählten Abgeordneten sind. Auch kann es nicht hingenommen werden, dass sie an der nachfolgenden parlamentarischen Willensbildung teilnehmen. Mit ihrem Eilantrag haben die 50 Beteiligten des Wahleinspruchs (WP 193/17) sofortige Abhilfe verlangt und Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, die 65 „blinden Passagiere“, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, so lange von allen Abstimmungen im Bundestag fernzuhalten, bis die Streitfrage in der Hauptsache entschieden wurde.

Niemand versteht das
Das Wahlrecht geht so lange „zum Brunnen“, bis es bricht
Der Bundestag hat auf diesen Eilantrag im Einspruchsverfahren (WP 193/17) nicht reagiert. Darüber haben sich die 50 Beteiligten beim Bundesverfassungsgericht beschwert. Und jetzt kommt Wind auf. Schäuble trat im Eiltempo vor die Presse und wiederholte, der Bundestag sei viel zu groß. Deshalb müsse er verkleinert werden. Die Fraktionen hätten einer Neufassung des Wahlrechts noch in diesem Jahr zugestimmt. Angesichts der Rekordzahl von Abgeordneten wolle man noch in diesem Jahr einen Vorschlag für die Verkleinerung des Parlaments vorlegen. „Die Wahlrechtsreform wird nicht auf die lange Bank geschoben“, sagte der CDU-Politiker der „Welt am Sonntag“ v. 22.4.2018.

Aber was soll, das heißen: Der Bundestag ist zu groß? Der Bundestag kann und darf nicht zu groß sein. Ist er zu groß, ist er auf Betreiben des Parlamentspräsidenten – unverzüglich – auf die gesetzliche Mitgliederzahl zu verkleinern. Ein zu großer Bundestag ist rechtlich ein zwingender Grund für seine sofortige Verkleinerung. Daran führt kein Weg vorbei. Schäuble ist der „Zweite Mann“ im Staat. Er hat im Parlament für Recht und Ordnung zu sorgen. Er muss dem Skandal so schnell wie möglich ein Ende setzen, dass sich im Bundestag 65 „blinde Passagiere“ tummeln, die gar keine gesetzlichen Abgeordneten sind. Darüber kann man nicht eine ganze Legislaturperiode lang mit Achselzucken hinweggehen. Schäuble muss handeln oder zurücktreten.

Es kann nicht sein, dass schon an der Kanzlerwahl 111 Mitglieder des Bundestages mitgewirkt haben, von denen 46 sog. „Überhangmandate“ bekleiden, die allgemein missbilligt werden und die von den „Verfassungshütern“ in Karlsruhe am 25.7.2012, (BVerfGE 131, 316) gedeckelt wurden. Insbesondere kann es nicht sein, dass weitere 65 Abgeordnete – ohne unmittelbares Zutun der Wähler, d.h. ohne gesonderte Nachwahl, auch über den Mandatsausgleich – ein nachgeschobenes Ausgleichsmandate erhalten. Schon gar nicht kann es sein, dass der Ausgleich größer ist als der Überhang.

Und wer es ganz genau wissen will, dem kann geholfen werden: Im führenden Kommentar des Bundeswahlrechts, von Wolfgang Schreiber (BWahlG 9. Aufl. 2013) hält Karl-Ludwig Strelen fest, Ausgleichsmandate seien Zusatzmandate (vgl. § 6, Rdnr. 29); Abgeordneten würden grundsätzlich gewählt (vgl. § 1, Rdnr. 5); ein nachträglicher Bonus sei ausgeschlossen (vgl. § 1, Rdnr. 17); es dürfe keine staatliche Instanz zwischen Wähler und Gewählten stehen, die in das Wahlergebnis eingreift (vgl. § 1, Anm. 29); und der Wähler müsse das letzte Wort haben (vgl. § 1, Rdnr. 15).

Schäuble hat es nicht eilig

Direktwahlrecht
Wolfgang Schäuble: Der Wahlrechtsänderer?
Doch Schäuble hat es nicht eilig. Um mögliche Widerstände der Abgeordneten zu umgehen, schlägt er vor, die Reform erst für die übernächste Legislaturperiode anzuwenden: „Da bei jeder Bundestagswahl erfahrungsgemäß etwa ein Drittel der Parlamentarier ausgetauscht werden, wäre die Mehrheit der aktuellen Abgeordneten nicht mehr betroffen. Das könnte ihnen die Zustimmung erleichtern.“ Schäuble will nach dem Prinzip verfahren: Wasch mir den Pelz, aber mach’ ihn nicht nass. Geht es nach seinem Willen, bleiben die „blinden Passagiere“ bis zum Ende der 19. Legislaturperiode an Bord. Und wenn die nächste Wahl wieder dazu führt, dass erneut 65 Abgeordnete in das Hohe Haus einziehen, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandat bekleiden, ist er auch damit einverstanden. Handlungsbedarf sieht „der Wahlrechtsänderer“, Wolfgang Schäuble, erst für übernächste Bundestagswahl von 2025.

Seit der Wahl am 24. September sitzen 709 Abgeordnete im Bundestag – so viele wie nie zuvor. In keinem Parlament einer westliche Demokratie werden „blinde Passagiere“ geduldet und dürfen dort in der laufenden ja sogar der nächsten Legislaturperiode mitfliegen. Eine Reform des Wahlrechts war in der vergangenen Legislaturperiode trotz mehrerer Versuche nicht zustande gekommen. Auch Schäubles Vorgänger im Amt, Norbert Lammert, hat sich am Wahlrecht die Zähne ausgebissen. Angesichts „unabsehbarer Größenordnungen“ hat er – ohne jeden Erfolg – eine Begrenzung auf 630 Abgeordnete gefordert. Doch das würde das Problem überhaupt nicht lösen. Werden die Ausgleichsmandate gedeckelt, wie das Lammert vorgeschlagen hat, darf es ja nicht mehr als 15 Überhänge geben. Das hat das Verfassungsgericht am 25.7, 2012 (BVerfGE 131 316) so entschieden. Und wer will schon die Hand dafür ins Feuer halten, dass die sog. „Überhänge“ unter der zulässigen Obergrenze bleiben, wenn es keinen Ausgleich mehr gibt?

Das geltende Wahlrecht des Bundes – es ist das 22. Wahlrechtsänderungsgesetz in nur 19 Legislaturperioden – hat aber nicht nur eine Macke: die Aufstockungsmandate. Andere kommen hinzu. Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Und zwei Wahlen führen zu zwei verschiedenen Wahlergebnissen, weil beide Stimmen ja getrennt vergeben werden können. Der Bundestag besteht in normaler Besetzung aus 598 Mitgliedern. Es gibt aber nur 299 Wahlkreise. Deshalb können die Wähler auch dann nicht alle 598 Abgeordneten mit beiden Stimmen wählen, wenn sie beide Stimmen ohne jede Ausnahme im Verbund abgeben sollten, was ja die Splitting-Wähler, die beide Stimmen aufspalten, millionenfach gar nicht tun. Auch die Zahl der Wahlkreise ist also von vorneherein viel zu klein.

Die Zahl der Wahlkreise ist zu gering

Die 598 Abgeordneten gelangen auf zwei grundverschiedenen Wegen in das Parlament. Von ihnen werden 299 nach dem Prinzip der klassischen Direktwahl in 299 Wahlkreisen unmittelbar gewählt. Insoweit gilt also auch in Deutschland die Personenwahl in überschaubaren Wahlkreisen nach dem althergebrachten „Westminster-Modell“, das in Großbritannien seit 1429 in den Urkunden nachgewiesen werden kann. Doch 410 von den insgesamt 709 Abgeordneten, die 2017 in den Bundestag eingezogen sind, kommen über die 16 Landeslisten in das Hohe Haus. Weil die Zahl der 299 Wahlkreise und die Zahl der 709 Mandate nicht übereinstimmen, gibt es zwangläufig zwei sehr verschiedene, wie durch einen tiefen Graben getrennte Wege in den Bundestag. Dieses Verfahren wird deshalb im Schrifttum als „Grabensystem“ bezeichnet, verstößt aber elementar gegen den Grundsatz der gleichen Wahl.

BUNDESTAGSWAHL 2017 ungültig?
Bundestagswahl: Mehr als 15 Überhänge sind unzulässig
Der frühere Verfassungsrichter, Ernst Gottfried Mahrenholz, hat beklagt, das Gericht in Karlsruhe habe sich niemals mit dem Grabensystem auseinandergesetzt, obwohl es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung großen Zweifel ausgesetzt sei. Der Beitrag von Mahrenholz ist in der Festschrift für seinen Richterkollegen, Winfried Hassemer, (2010, S. 111 ff), erschienen, und zwar unter der zugespitzten Überschrift: „Bigamie im Wahlrecht? Zweifel am Grabensystem“. Diese Festschrift kam zwei Jahre nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts zum „negativen“ Stimmengewicht v. 3.7.2008 (BVerfGE 121, 266) heraus. Es hätte also schon 2008 Gelegenheit genug gegeben, die Grabenwahl auf den Prüfstand zu stellen. Leider ist das nicht geschehen.

Eine gewaltige Personalisierungslücke

Das Grundgesetz verlangt die unmittelbare Personenwahl. Die Zweitstimme ist also für sich allein genommen nicht verfassungskonform. Sie muss durch die Erststimme personell ergänzt, d.h. personifiziert und damit verfassungsrechtlich legitimiert werden. Bei mindestens 299 Abgeordneten ist das von vorne herein gar nicht möglich. Im Ergebnis entsteht also eine gewaltige Personalisierungslücke von mindesten 299 Abgeordneten. Sie werden nicht unmittelbar gewählt, wie es das Grundgesetz verlangt, sondern gelangen mittelbar über die Landeslisten der Parteien in das Parlament, was der in Art. 38 GG verbürgte Grundsatz der unmittelbaren Personenwahl nicht zulässt. Schon in seiner Nachrücker-Entscheidung v. 26.2.1998 (BVerfGE 97, 3127) hat das Gericht in Karlsruhe festgehalten: „Die bloße Parteienwahl schließt die Verfassung aus.“


Der Autor lebt in München und hat als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht. Zuletzt: „BWahlG Gegenkommentar“, zweite, aktualisierte und erweitere Auflage, 2018, ISDN 978-3-96138-053-4. Vgl. zur Person des Autors und zum Wahlrecht vgl. dessen Internetseite: www.manfredhettlage.de

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Kommentare ( 87 )

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87 Comments
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Vision-ost
5 Jahre her

Wahlprüfung – im deutschen Bundestag gibt es 65 blinde Passagiere. Sehr geehrter Herr Hettlage, Sie haben einen sehr guten Grundlagenbericht zum Grundrecht der Wahlprüfung geschrieben.Nach nochmaligem Studium ihrer Zeilen und denen der antwortenden Kommentatoren, bin ich zu folgendem Resultat gekommen. 1. Die Partei,die Partei, hat immer Recht heute die CDU und die zurecht gebogene SPD in der DDR fast 100% die SED also Gesamtdeutsch, „demokratisch“? 2.Du sollst keinen anderen Gott haben neben mir – was ist das: ein Diktat des Glaubensbekenntnis aus den 10 Geboten soll heißen in diesem Fall A. Merkel in der DDR E. Honecker 3. Daraus ableitend… Mehr

Vision-ost
5 Jahre her

Vision-Ost Zu Wahlen in der BRD und seinen 65 „Blinden“ Ja, fast alle Kommentatoren haben irgendwie Recht. Nun ist das aber mit dem Recht so, haben und bekommen sind in der Handhabung oft sehr unterschiedlich. Schauen Sie bitte auf die Wahlen in der ex.DDR. Dort haben die Wähler die Kandidaten der „Nationalen Front des demokratischen Deutschlands“ gewählt. Diese Kandidaten waren alles ausgesuchte Kader und wurden dann zu nahe 100% auf die vorhanden Sitze in der Volkskammer verteilt. Die Auswahl der Kader wurde wie heute in der BRD auch weit vor den Wahlen in den Parteien getroffen. Was ich damit sagen… Mehr

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her

Lieber Hersr Tarzan

ich bin der Gruppenbeauftargte von 50 Beteiligten, die sich zusammengetan und die Bundestagtswah angefochten haben. Nun haben wir in Karlsruhe nach § 32 BVerfGG Antragauf einstweilige Anordnung gestellt und verlangt, dass die 65 Abgeordneten, die lediglich ein nachgeschobenes Ausgleichsmandaat bekleiden, von der parlamentarischen Willenbildung ausgeschlossen bleiben, bis darüber in der Hauptsache entschieden wurde.

Das Eilverfahren hat das Aktenzeichern 2 BvQ 33/18. Solche Verfahren werden rasch entschieden.

M it freundlichen Grüßen
Dr. Manfred C. Hettlage

Konkurs
5 Jahre her

Niemand ausser der FAZ berichtet(die Huff. verdreht den Artikel der FAZ ins Gegenteil)

Vorsichtig wird formuliert:Die Untersuchung wirft dabei die Frage auf, ob es bei der Auszählung vielleicht zu Unregelmäßigkeiten zu Lasten der AfD gekommen sein könnte.

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/unregelmaessigkeiten-bei-der-bundestagswahl-zu-lasten-der-afd-15559883.html

Dr. Mephisto von Rehmstack
5 Jahre her

Das Problem der Zweitstimmen, das in der Tat die Macht weniger, dazu demokratisch nicht legitimierter Parteigranden zementiert und eine Abgeordnetenparias schafft, die zwar scheinbar noch ihrem Gewissen verpflichtet ist, in Wahrheit aber nur noch diesen vom Wähler nicht zu beeinflußenden Strukturen hörig ist, ließe sich doch, vielleicht nicht lösen, aber zumindest abmildern, in dem man erstens die Listen für die Wähler öffnet, also panaschieren und kumulieren zulässt und zum zweiten die Parlamentszugehörigkeit auf zB. zwei Legislaturperioden begrenzt. Sollte darunter dann eine politische Perle zu finden sein, auf die man in der parlamentarischen Arbeit nicht glaubt verzichten zu können, könnte ein… Mehr

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her

Sehr geehrter Herr Von Rehmstack,

Art. 38 Grundgesetz geht von der Personenwahl aus. Das insbesondere im zweite Absatz, in dem gesagt wird, wer wählbar ist. Weil wir bei der Zweitstimme auf dem Stimmzettel keine Person, sondern eine Partei ankreuzen, d.h. kennzeichen, bedarf sie der Personifizierung durch die Erststimme. Die Zweitsstimme ist für sich alleine genommen nicht verfassungskonform. Das ist das System der personalierten Verhältniswahl.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred C. Hettlge

Marco Mahlmann
5 Jahre her

Auch wenn Sie immer und immer wieder dasselbe behaupten und Artikel auf Artikel mit derselben Aussage schreiben, gewinnt sie dadurch nicht an Richtigkeit. Alle Bundestagsabgeordneten sind demokratisch gewählt worden, und das Verfassungsgericht hat die Ausgleichsmandate für die definitiv, weil per Erststimme entstandenen, demokratisch zustande gekommenen Überhangmandate als höchstrichterliches Urteil eingefordert. Die reine Anzahl der Überhangmandate und auch die der Ausgleichsmandate ist irrelevant, die der Ausgleichsmandate reine Mathematik. Sie haben sich in eine Sache verrannt und wollen einfach nicht einsehen, daß Sie unrecht haben. Und wenn überhaupt: Führen Sie den schlüssigen staatsrechtlichen bzw. politischen Beweis, daß ein großes Parlament der Demokratie… Mehr

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her
Antworten an  Marco Mahlmann

Sehr geehrter Herr Mahlmann, versuchen wir das Thema zu versachlichen. Alle Abgeordneten werden ohne Ausnahme grundsätzlich gewählt. Das ist bei den bachgaeschobenen Ausgleichsmandaten nicht der Fall. Denn sie setzen die Überhangmandate voraus. Diese können aber erst festgestellt werden, wenn die Wahllokale geschlossen und die Stimmen ausgezählt sind. Niemasnd ist befugt über den Kopf der Wähler hinweg das Wahlergenbnis nachträglich zu verändern, zu verbessern odesr auszugleichen. Außerdem darf ich Ihnen mitteilen, dass der Herr Bundestagspräsident, Dr. Wolfgang Schäuble, MdB, gegenüber der „Welt am Sonngtag“ eingeräumt hat, der Bundestag sei zu groß und müsse verkleindert werden. Dies werde auch geschehen. Alle Fraktionen… Mehr

Marco Mahlmann
5 Jahre her

Keine Sorge, ich bleibe sachlich. Schäuble hat mit der lapidaren Feststellung, der Bundestag sei zu groß, ein populäres (oder populistisches) Tor geschossen; mit der Forderung, den Politikern Versorgungsposten zu kürzen, macht man immer einen Punkt (siehe dieses Forum hier). In der Sache ist der Bundestagspräsident nicht befugt, den Bundestag zu verkleinern, und Schäuble ist nicht auf die Frage eingegangen, ob Ausgleichsmandate in Ordnung sind. Natürlich kann der Gesetzgeber ein neues Wahlrecht verabschieden. Wenn es da ist, kann man es bewerten. Wer über die Landesliste, also nach Zweitstimme, in den Bundestag einzieht, wird nicht persönlich gewählt. Das heißt, entweder ist kein… Mehr

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her
Antworten an  Marco Mahlmann

Sehr geehrter Herr Mahlmann,

vielen Dank für ihren langen Kommentar. Der Bundestagspräsident ist der Hausherr des Parlaments. Er hat dort für Recht und Ordnung zu sorgen. Abgeordnete, die nicht unmittelbar gewählt worden sind, haben im Bundestag nichts verloren. Schäuble hat das Recht, dagegen gegenüber dem Bundestag Einspruch einzulegen Vgl. § 2 Abs. 2 WahlprüfG. Obwohl er von mir in meiner Eigenschaft als Beteiligter und als Gruppenbevollmächtigter des Wahleinspruchs WP 193/17 dazu aufgefordert wurde, hat das Schäuble nicht getan.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Manfred C. Hettlage

Marco Mahlmann
5 Jahre her

Guten Tag, Herr Hettlage, was verstehen Sie unter „nicht unmittelbar gewählt“? Alle Listenabgeordneten sind mittelbar gewählt; haben also alle Listenabgeordneten nichts im Parlament zu suchen? Die Ausgleichsmandate sind vielleicht insofern mittelbar, daß sie vor der Wahl nicht festgelegt sind. Die Überhangmandate gibt es aber vorher auch nicht. Wenn Überhangmandate den Bundestag verfassungskonform vergrößern, ist es grundsätzlich möglich, den Bundestag verfassungskonform zu vergrößern. Wenn es grundsätzlich möglich ist, kann es grundsätzlich mehrere verfassungskonforme Wege zur Vergrößerung des Bundestages geben. Also können Ausgleichsmandate grundsätzlich verfassungskonform sein. Ob das der Fall ist, überprüft das Verfassungsgericht. Das hat Ausgleichsmandate sogar gefordert, um eine höherwertige… Mehr

Rainer Franzolet
5 Jahre her

Ist doch in einer Bananenrepublik normal oder.

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her
Antworten an  Rainer Franzolet

Lieber Herr Fanzolet, wir leben nicht in einer Bananenrepublik. Die Wahlprüfung ist ein Grundrecht und wird in Art. 41 Grundgesetz garantiert. Die verfassungskonforme Zusammensetzung des Bundestages kann also auf dem Rechtsweg überprüft werden. Das gibt es in Bananenstaaten nicht. Wer der Meinung ist, das Wahlgesetz sei nicht verfassungskonform, die Wahk v. 24.9.2017 daher ungültig, der hat das Recht ,die Wahl anzufechten. Das haben mit mir zussammen 50 gleichgesinnte Mitkämpfer getan. Der Wahleinsspruch ist unter dem Aktenzeichen 193/17 beim Bundestag anhängig. In der Bundesrepublik gilt ein wichtiges Prinzip: das konstruktive Misstrauensvotum. Wenn man etwas kritisiert, muss man etwas Besseres an seine… Mehr

MeckPomm Insulaner
5 Jahre her

Mit weit ueber 60 Jahre hatte ich Deutschland auf zwei Systemen basierend kennen gelernt. Beide Systeme sind es nicht wert die Bezeichnung demokratisches System zu bekommen. Unter Merkel ist der Staat genau wie unter den Kommunisten verkommen zu einer Diktatur. Es ehrt Sie,wenn Sie gegen solche Unpraxis aufbegehren mit einer Ueberpruefung des Wahlrechts… Es wird zu keiner Aenderung fuehren,wenn ,dann leben wir alle nicht mehr. Diktaturen haben nunmal die Angewohnheit sich alles zu pass zu machen ,auch wenn da dicke Buecher geschrieben wurden ueber Volksrechte. Aus Deutschland ist nach 1945 ist eine Zwangsgeburt gemacht worden, beide Systeme muenzten sich ihr… Mehr

Sonni
5 Jahre her

Darauf zu hoffen, dass Diejenigen, die von diesem Unrechtssystem profitieren, die Reißleine ziehen, ist absolut unrealistisch.
Unsere ostdeutschen Mitbürger haben nach 40jähriger Unterdrückung, Willkür, Ausbeutung und Enteignung demonstriert, wie man so ein Unrechtssystem loswird.
Es wäre mal wieder an der Zeit für eine Reaktion des Volkes, dieses Mal mit der geballten Macht von Gesamtdeutschland.

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5 Jahre her

Warum wird nicht angegeben wer die 65 Ausgleichsmandate sind?

Laut Wikipedia:
AfD 11, CDU 0, CSU 0, FDP 15, Grüne 10, Linke 10, SPD 19.

Das heisst: Regierung 19, Opposition 46.

Dr. Manfred C. Hettlage
5 Jahre her
Antworten an  Auch Interessant

Ja, das stimmt!

Vielleifhdt noch eine andere Zahl: Es gab 46 Überhänge und 65 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich war also höher als der Übrerhang. Und das geht natürlich überhaupt nicht!

Marco Mahlmann
5 Jahre her

Wieso geht das „natürlich überhaupt nicht“? Das ist pure Mathematik. Wie soll denn sonst ein ganzzahliger Ausgleich in einem Sieben-Parteien-Parlament stattfinden?
Was ist so unerträglich an dem Gedanken, daß die Kompensation eines Problems aufwendiger ist als das Problem selbst? Warum ist eine bloße Zahl ein Problem?

Arthur Dent
5 Jahre her

Ja, die Vermischung von Direktwahl und Verhältniswahl führt zu diesem wachsenden Bundestag. Aber was sind die Alternativen:
a) nur Direktwahl: D.h. die großen Parteien profitieren, die kleinen Parteien haben nahezu keine Chance überhaupt in den Bundestag zu kommen
b) reine Verhältniswahl: Die Macht der Parteispitze steigt durch die Vergabe der Listenplätze
c) Verhältniswahl, aber ohne vorgegebenen Listenplätzen, stattdessen Panaschieren
d) …

Das einfache Abschaffen der Ausgleichsmandate schadet jedenfalls den kleinen Parteien.