Befürworter der Massenmigration stellen die Aufnahme jeglicher Fremder als ethische Verpflichtung dar. Doch was ist mit den ethischen Pflichten gegenüber der eigenen Bevölkerung? Im zweiten Teil seiner Analyse zeichnet Christian J. Zeller eine weithin vergessene Dimension der Einwanderungsdebatte nach.
Screenprint: Trauerwache Deutschland
Die Trauerwache Deutschland, organisiert von Michael Kyrath, dem Vater der von einem staatenlosen Palästinenser ermordeten Ann-Marie, zeigt: Es ist zentral, die deutsche Migrationspolitik auch hinsichtlich ihrer ethisch-moralischen Dimension zu thematisieren.
Wichtige Impulse dazu liefert der Vortrag „Ethik der Migration“, den der Philosoph Sebastian Ostritsch in der Bibliothek des Konservatismus im September 2025 gehalten hat. Ostritsch zeigt auf, dass Migration nicht nur eine Frage staatlicher Selbstbehauptung ist, sondern auch ethisch-moralische Gesichtspunkte in sich birgt, die das Wohl der eigenen Bevölkerung betreffen.
Moralische Pflichten?
Bereits dieser Gesichtspunkt befördert eine semantische Waffengleichheit zwischen Skeptikern der größtenteils kulturfremden Massenmigration, die Unbildung, ökonomische Belastung und Gewalttaten über das Land bringt, und den realitätsfernen Jubelpersern des Diversitätskultes. Nehmen jene doch für sich in Anspruch besonders „gut“ und „moralisch“ zu handeln, wenn sie „Schutzsuchende“ und „Ankommende“ aus aller Herren Länder bedingungslos willkommen heißen und dann jene als Unmenschen geißeln, die es wagen sich der Akklamationsatmosphäre zu entziehen und den Buntheitswahn zu kritisieren.
Gegen einen entgrenzten und verabsolutierten Universalismus macht Ostritsch geltend, dass moralische Pflichten nicht nur gegenüber dem Abstraktum der „Menschheit“ existieren, sondern auch gegenüber dem konkreten Gemeinwesen.
Der Staat hat nicht nur ein Eigeninteresse an Sicherheit, Funktionsfähigkeit und Ordnung, sondern auch die moralische Pflicht dies für seine Bürger zu gewährleisten. Anerkannt ist dies, so lässt sich die Überlegung von Ostritsch fortführen, etwa in dem Amtseid des Kanzlers und der Minister: „Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Der Amtseid – nur ein Lippenbekenntnis?
Aufschlussreich ist der staatsrechtliche Status des Amtseides: Es existiert zwar eine rechtliche Pflicht, den Amtseid als Kanzler oder Minister vor Amtsantritt zu leisten, aber der Inhalt selbst ist nicht rechtlich einklagbar. Er hat vielmehr nur eine symbolische Bekräftigungsfunktion.
Einem Sachstandsbericht des Wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages aus dem Jahr 2018 zufolge, ist mit Blick auf den Amtseid eine Zuwiderhandlung „weder gerichtlich angreifbar noch strafbewehrt“. Die entscheidende Bedeutung des Amtseides liegt damit außerhalb des Rechts: „Das Regierungsmitglied“, so heißt es in dem Bericht, „bekundet unter Berufung auf von ihm als bindend empfundene ethisch-moralische Werte vor dem Bundestag (…), den Willen zu haben, die Pflichten, die ihm die Rechtsordnung auferlegt, zu erfüllen.“
Kurzum: Der Amtseid überwölbt die Rechtspflichten eines Mitglieds der Regierung moralisch und, sofern die optionale Schlussformel „So wahr mir Gott helfe“ gesprochen wird, auch religiös. Bereits daran zeigt sich, dass der (deutsche) Staat nicht mit seiner rechtlichen Funktion identisch ist, sondern eine moralische Sphäre jenseits des Rechts kennt. Somit lautet der Subtext des Amtseides gleichsam: „Ja, ich bekenne mich zu der moralischen Pflicht, meine Rechtspflichten gegenüber dem deutschen Volk gewissenhaft einzulösen.“
Die faktische Förderung von Gruppenvergewaltigung und Morden kann daher selbstverständlich auch der moralischen Beurteilung unterworfen werden.
Ein Gedankenspiel: Bürgerkrieg in Deutschland
In welch dramatischem Ausmaß die Migrationspolitik der letzten Jahre sozialmoralischen Grundgesetzen widerspricht, wird an einem Gedankenexperiment deutlich: Stellen wir uns vor, es herrschte Bürgerkrieg zwischen Protestanten und Katholiken in Bayern. Ein Angehöriger der katholischen Mehrheitsgesellschaft steht vor der Frage, ob er einen verfolgten Protestanten bei sich in der Wohnung aufnimmt. Der Katholik lebt dort mit seiner Frau und seinen beiden Töchtern, 10 und 13 Jahre alt. Gehen wir gedankenexperimentell weiter davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Protestant eine Vergewaltigung verübt, um den Faktor 10 gegenüber der Gruppe der Katholiken erhöht ist und der Katholik dies weiß. Ist es unter diesen Bedingungen moralisch geboten, dass der Katholik den Protestanten in seiner Wohnung aufnimmt? Oder ist die Schutzpflicht gegenüber der eigenen Familie höher zu gewichten?
Hier kollidieren zwei moralische Pflichten: Einerseits das Gebot, Fremden in Not zu helfen (sofern sie tatsächlich in Not sind); auf der anderen Seite die Pflicht, die körperliche und seelische Integrität der Familienangehörigen zu gewährleisten.
Bereits an dieser Stelle wird deutlich, dass die Frage nach der Verteilung der moralischen Pflichten keinesfalls automatisch zugunsten des Schutzes des Fremden ausfallen kann. Natürlich haben die Eltern eine Verantwortung gegenüber ihren Kindern; ja sie sind sogar zu deren Schutz verpflichtet. Dies gilt auch für die Eheleute untereinander. Das stärkste Argument dafür, dass der Fremde in die Wohnung aufgenommen werden sollte, um ihn vor körperlichem Schaden zu bewahren, besteht darin, dass die zehnfache Erhöhung des Risikos in der Gruppe der Protestanten lediglich einen Gruppendurchschnitt markiert. Somit wird man Fremden als Individuum möglicherweise nicht gerecht, und man würde einer Person Hilfe versagen, die sie möglicherweise verdiente.
Konkret: Während, erneut gedankenexperimentell, in der Gruppe der Katholiken zwei von 10.000 Männern für eine Vergewaltigung verurteilt wurden, sind es in der Gruppe der Protestanten fast 20 von 10.000, die gleiche Bevölkerungszahl vorausgesetzt.
Damit besteht immer noch eine sehr kleine Wahrscheinlichkeit, einen Vergewaltiger bei sich zu Hause aufzunehmen. Aber gegenüber der Eigengruppe ist die Wahrscheinlichkeit extrem erhöht. Damit wäre das Ausüben moralischen Drucks auf die Eltern, den Protestanten auf jeden Fall in die Wohnung aufzunehmen, seinerseits unmoralisch, da man die vitalen Interessen der Frauen an ihrer körperlichen Unversehrtheit für nachrangig erklärt und sie damit zum Objekt bedingungsloser Aufnahmebereitschaft degradiert.
Pflichten gegenüber der eigenen Bevölkerung
Das wirft ein scharfes Licht auf das Agieren linksradikaler Migrationsfanatiker: Die Tatsache, dass sie den Souverän unter Druck setzen, moralische Gesichtspunkte, die sich auf die Integrität der Eigengruppen beziehen, unter allen Umständen hintanzustellen, ist selbst moralisch verwerflich.
Führen wir nun eine folgenreiche Unterscheidung in unser Gedankenexperiment ein: In der ersten Variante hat die Familie keinerlei Informationen über den aufzunehmenden Protestanten, weder Name noch genaue Herkunft noch Alter noch den persönlichen Hintergrund noch Hinweise auf etwaige frühere kriminelle Handlungen. Unsere katholische Familie muss die Person gleichsam blind aufnehmen. In der zweiten Variante verfügt unsere katholische Familie über zuverlässige Informationen über die aufzunehmende Person; sie kennt den Namen, weiß, woher die Person kommt, wie alt sie ist und kann den persönlichen Hintergrund so ausleuchten, dass sie nach menschlichem Ermessen auch die Wahrscheinlichkeit von kriminellem Verhalten einschätzen kann.
Wir sehen, wie sich jetzt die Entscheidungslage verändert: In der ersten Variante bleibt der katholischen Familie nur die Möglichkeit, die Informationen über die Gruppe als Indikator dafür heranzuziehen, ob die Person aufgenommen wird oder nicht. In der zweiten, informationsreicheren Variante hingegen tritt nun das Individuum selbst in den Fokus.
Die Familie kann, wenn sie dies wünscht, durch Informationen Vertrauen ausbilden und zu dem Schluss kommen, dass der Fremde trotz der stark erhöhten gruppenspezifischen Vergewaltigungsquote mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung für die Töchter und die Ehefrau darstellt. Je deutlicher es wird, dass von dem individuellen Gast keine Gefahr für die Familie ausgeht, desto eher kollidiert dessen Abweisung selbst mit moralischen Pflichten.
Begrenzung der Zuwanderung: Eine moralische Pflicht auch gegenüber Zuwanderern
Bei der Begrenzung von Zuwanderung geht es also stets darum, moralische Pflichten klug und lebensnah abzuwägen. Ein erstes moralisches Minimalgebot besteht mithin darin, dass der Schutz und der Nutzen der Eigengruppe nicht gegenüber einer verabsolutierten Schutzpflicht gegenüber einer Fremdgruppe weichen muss. Philosophisch gesprochen: Einer Tugendethik, die auf ein konkretes Ethos, eine konkrete Gemeinschaft bezogen ist, muss gegenüber einer strikt universalistischen Morallehre auch in der politischen Praxis wieder zu ihrem Recht verholfen werden. Das bedeutet in der Praxis: Um die Eigengruppe vor schweren Schäden zu bewahren, kann auch das Heranziehen gruppenbezogener Risikogrößen grundsätzlich legitim sein.
Um jedoch möglichst zu vermeiden, dass Angehörige einer Fremdgruppe allein aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit über einen Kamm geschoren werden, besteht ein zweites moralisches Minimalgebot darin, niemanden in das Land zu lassen, der nicht individuell auf Herz und Nieren darauf überprüft wurde, ob von ihm möglicherweise eine Gefährdung ausgeht. Am effektivsten und sichersten geschieht dies in räumlich abgeschotteten oder extraterritoralen Einrichtungen, also bevor überhaupt ein Schaden für die Eigengruppe entstehen kann.
Kooperiert die Person nicht vollumfänglich bei der Informationsgewinnung, so muss ihr die Einreise konsequent verweigert werden, und zwar unabhängig davon, wie sehr sie selbst vorgibt, gefährdet zu sein. Der Besitz eines gültigen Passes ist die notwendige, aber längst nicht die hinreichende Voraussetzung dafür, in dem Zielland aufgenommen werden zu können. Nur nach einer tiefgreifenden individuellen Prüfung, die auch die Privatsphäre, die sozialen Netzwerke, medizinische Daten und die Eigentumsverhältnisse der Person betreffen können, ist es im Lichte der Pflichten gegenüber der Eigengruppe moralisch akzeptabel, auf das Heranziehen von Gruppendurchschnitten zur Risikoeinschätzung zu verzichten.
Die Trauerwache Deutschland ist ein Symbol dafür, in welch schändlichem Ausmaß der politisch-mediale Komplex in der Migrationsfrage die moralischen Pflichten gegenüber der Eigengruppe vernachlässigt. Es lässt sich kaum ein unmoralischeres Verhalten denken als es die Gutmenschen in den Mainstream-Medien, der staatlich gepamperten Zivilgesellschaft und nicht zuletzt der etablierten politischen Klasse seit Merkels Grenzöffnung im September 2015 an den Tag gelegt haben.
Denn selbstverständlich gibt es keine moralische Pflicht, das merklich gesteigerte Risiko einzugehen, dass ein „Ankommender“ die eigene Tochter vergewaltigt. Die übersteigerte, universalistische Moral, die sich im links-progressiven Mainstream auf das Fremde schlechthin zu richten scheint, wurde durch die radikale Preisgabe der berechtigten Interessen der eigenen Bevölkerung an körperlicher Integrität und Sicherheit erkauft.
Das einzige ethisch-moralische System, mit dem es konsistent ist, in Friedenszeiten ohne guten Grund schwerste Schädigungen von Angehörigen der Eigengruppe in Kauf zu nehmen, ist wohl der Satanismus. Der Trauerwache Deutschland ist zu wünschen, dass das unermessliche Leid der Opfer und ihrer Angehörigen weiterhin in Aufklärung über die verheerende Migrationspolitik umgemünzt wird. Denn nicht zuletzt ist sie auch eine moralische Katastrophe.
Lesen Sie auch den ersten Teil der Analyse von Christian J. Zeller, in der er beschreibt, wie die Opfer migrantischer Gewalt marginalisiert werden:



Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
Volk – Politiker – Grundgesetz
Was steht an erster Stelle und über Allem?
Die Frage ist doch, warum werden die zusätzlichen Kriminalitätsopfer nicht ausschließlich durch die zusätzlichen „Bürger“ finanziert?! Wäre der Täter Muslim, hätte die nächst gelegene Gemeinde zu zahlen – oder wenn irgendwann Pleite, zu zu machen. Wetten, dass sich dann Einiges beim „aushandeln“ des täglichen Zusammenlebens zwischen Bio- und Pass-Deutschen ändern würde?! Das Verursacherprinzip ist gelebtes Recht!
Nein, das ist per Grundgesetz schon verboten. Aber die dreckig verlogenen Politiker von „Unsere Demokratie“ setzen sich einfach darüber hinweg, weil sie aber auch wissen, dass das deutsche Volk zu blöd ist und sich dieses verlogene Verhalten einfach bieten läßt. Früher waren wir mal das „Volk der Dichter und Denker“. Heute fällt mir nichts weiter dazu ein wie: Heute sind die Deutschen das Volk der Verblödeten, die zu feige sind, sich dagegen zu wehren.
Migration ist eine Kriegswaffe von Leuten die ein Land und Volk zerstören oder Übernehmen wollen.
Migration ist Hochverrat von einer Oberschicht die sich Arbeitssklaven oder heutzutage eher „schuldenbasierte Konsumenten als Wachstumstreiber“ wünschen.
Warum also nur Leuten diskutieren die humanistische Ammenmärchen über Migration erzählen? Diese Leute sind das Problem, nicht Teil der Lösung.
Einer der Waffen, die andere ist Unterwanderung und Zersetzung!