EU-Sanktionsdurchsetzung: Der Fall Doğru und der Verlust exekutiver Demut vor dem Recht

Das Sanktionsregime der Europäischen Union trifft nicht nur kritische Journalisten mit aller Härte, sondern teils auch enge Angehörige. Der Fall der Familie Doğru zeigt, dass hier rechtsstaatliche Prinzipien und Freiheitsrechte ausgehebelt werden. Ein Kommentar von Michael R. Moser, Rechtsanwalt

picture alliance / NurPhoto | Jonathan Raa

Früher gab es Sanktionen gegen Unrechtsregime und deren Führer, populär „Despoten“ genannt; heute wendet der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission ein Sanktionsregime gegen „Desinformation“ und „Propaganda“ (Verbreitung politischer Ideen) an.

Berühmte Betroffene von „Asset freeze“ (Einfrieren von Vermögenswerten) oder Sicherstellung von Guthaben, dem Ausschluss von Dienstleistungen im gesamten Gebiet der Europäischen Union sind heute Journalisten wie Alina Lipp, Thomas Röper und Hüseyin Doğru (Council Decision (CFSP) 2025/966 im Mai 2025) sowie Jacques Baud (Council Decision (CFSP) 2025/2572 vom 15. Dezember 2025). Jüngst war sogar die schwangere Frau Doğru von einer Sanktionendurchsetzung betroffen; von „Risikoschwangerschaft“ war zu lesen und davon, dass Frau Doğru ohne Krankenversicherung zurückgelassen worden sei.

„Sippenhaft“ im Gewande des kodifizierten „Gutmenschentums“

„Sippenhaft“ im Gewande des kodifizierten „Gutmenschentums“ fällt mir dazu ein. Dabei stößt der willfährige Sanktionierungseifer rasch an rechtsstaatliche Grenzen oder überschreitet diese, wie am Beispiel der Familie Doğru zu sehen.

Das aktuelle Sanktionsregime der Europäischen Union gegen angeblich „destabilisierende Aktivitäten“ Russlands entfaltet über Vermögenssperren und Bereitstellungsverbote erhebliche Grundrechtswirkungen – nicht nur für gelistete Personen, sondern mittelbar auch für deren Familien.

Die deutsche Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) in Köln machte jüngst von sich reden, als sie auch die Ehefrau von Hüseyin Doğru belangte. Herr Doğru berichtete auf X von dem Vorfall und lichtete das Schreiben der Behörde an die Commerzbank mit ab. Der Tweet wurde als „Humanitärer Notfallruf“ bezeichnet. Doğru schrieb: „Seit gestern haben die deutschen Behörden die Bankkonten meiner Frau beschlagnahmt. Sie ist nicht sanktioniert und hat kein Verbrechen begangen. Derzeit haben wir nur noch ca. 104 Euro übrig — mit zwei neugeborenen Babys und einem 7-jährigen Kind!“

Der Rechtspositivismus ist der Tod des Rechts

Der Sanktionierungsbescheid gegen Frau Doğru besticht durch die scheinbar korrekte Anwendung der einschlägigen unions- und nationalen Sanktionsnormen. Er ist ein mustergültiges Beispiel für eine Art des Rechtsstaats, die es schon in „dunkeldeutscher Zeit“ gab: den „Rechtspositivismus“ – eine buchstabengetreue Anwendung einfachen Gesetzesrechts. Kein Blick nach links oder rechts – „Gesetzesanwendung mit Scheuklappen“. Dabei ist bereits auf einfachgesetzlicher Ebene die Anwendung des § 3 Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) fragwürdig; zusätzlich verletzt die Maßnahme bei verfassungskonformer Auslegung Grundrechte und unionsrechtliche Derogationen.

Eine grund- und menschenrechtskonforme Begrenzung wäre zwar erforderlich, die Behörden blenden diese bei der Gesetzesanwendung jedoch pflichtschuldigst aus. Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) bindet die Exekutive an Gesetz und Recht. Letzteres wird geflissentlich ausgeblendet. Die buchstabengetreue, von Scheuklappen begleitete, Gesetzesanwendung ist der Tod des Rechts. Denn „Recht“ ist weit mehr als die Anwendung von geschriebenen Paragrafen, Recht ist nach der „Radbruch’schen Formel“ der Wille zur Gerechtigkeit. Zur Überbrückung des Spannungsverhältnisses zwischen Rechtsanwendung und Gerechtigkeit hält der Rechtsstaat Naturrecht, Menschenrechte, Grundrechte und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit parat.

Ausschluss von jeder Dienstleistung – auch Krankenkassenleistungen

Wer nach EU‑Regime sanktioniert ist, unterliegt einem umfassenden Bereitstellungsverbot von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – mit eng begrenzten Ausnahmen für Grundbedürfnisse (etwa Miete, Lebensmittel, Medikamente, Versicherungsprämien), die in der Praxis oft unzureichend genutzt werden; sie müssen bei den national zuständigen Behörden beantragt werden.

Wo Maßnahmen aber faktisch die medizinische Versorgung, den Krankenversicherungsschutz oder die elementare Familienexistenz unterminieren, gerät der Vollzug in Konflikt mit dem Grundgesetz (Art. 1, 2 Abs. 2, 6, 14, 19 Abs. 4 GG), der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 11, 17, 35, 47 GRC) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Art. 8, 10 EMRK, Art. 1 Prot. Nr. 1).

EU-Sanktionen: Zielrichtung, Maßstäbe und Menschenrechtsbindung

Mit der Verordnung (EU) 2024/2642 hat der Rat ein neues Sanktionsregime gegen Russlands „destabilisierende Aktivitäten“ geschaffen. Kerninstrumente sind Asset-Freeze sowie das Verbot, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitzustellen. Der sachliche Katalog umfasst ausdrücklich die Nutzung „koordinierter Informationsmanipulation und -interferenz“; Gelistete Personen unterliegen u. a. Vermögenssperre und Reisebeschränkungen.

Zentral sind die unionsrechtlichen Derogationen. Als Derogation (Teilaufhebung, teilweise Außerkraftsetzung, von lateinisch derogare „teilweise abschaffen“) wird in der Rechtswissenschaft der Umstand bezeichnet, dass ein Gesetz die Gültigkeit eines anderen teilweise aufhebt.

Die national zuständigen Behörden können eingefrorene Gelder freigeben, soweit es um die „Grundbedürfnisse“ gelisteter natürlicher Personen und ihrer „abhängigen Familienangehörigen“ geht – ausdrücklich erfasst sind „Medikamente und medizinische Behandlung“ sowie „Versicherungsprämien“.

Meinungsfreiheit vs. Sanktionen

Die Grundrechtecharta schützt die Meinungsfreiheit in Art. 11; sie umfasst das Recht, Informationen zu verbreiten, sowie Medienpluralismus, also den freien Zugang zu Information. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein. Soweit Sanktions-Listungen an Äußerungen und journalistische Publikationen anknüpfen, ist eine besonders sorgfältige Grundrechtsprüfung, inklusive enger Auslegung der Tatbestände „Informationsmanipulation oder -Interferenz“ (Interferenz: „Eingriffe in die Informationsumgebung und die Kommunikationsprozesse anderer Staaten oder der EU, um demokratische Prozesse oder Institutionen zu beeinträchtigen“), zwingend.

Der Fall Doğru: menschenrechtliche Implikationen

Hüseyin Doğru wurde im Mai 2025 gelistet; die unionsrechtlichen Rechtsfolgen (Asset-Freeze, Bereitstellungsverbot) greifen unmittelbar. Die deutsche Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) ordnete gegenüber der nicht gelisteten Ehefrau eine Sicherstellung ihres Kontos an – nicht als unionsrechtlicher Asset-Freeze, sondern als nationale Präventionsmaßnahme zur Vermeidung eines (bloß drohenden) Bereitstellungsverstoßes; Frau Doğru hätte ihrem sanktionierten Mann also nicht „aushelfen dürfen“ mit dem Geld für den Bäcker oder für die Windeln für die kleinen Kinder.

Unionsrechtlich besteht kein „automatischer“ Asset-Freeze bei Dritten (hier Frau Doğru); Drittkonten werden nur erfasst, wenn gelistete Personen (Herr Doğru) Kontrolle hierüber haben, z. B. durch eine Kontovollmacht. Das bloß abstrakte Risiko der Mittelweiterleitung an den gelisteten Ehegatten genügt jedoch nicht für eine unionsrechtliche Sperre Dritter.

Im Fall von Frau Doğru hat das Verwaltungsgericht Köln die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Ehefrau wiederhergestellt. Das Verwaltungsgericht Köln hat auf Anfrage mitgeteilt, die Veröffentlichung des Beschlusses vom 2. April 2026 werde „noch geprüft. Eine Pressemitteilung des Gerichts sei nicht erfolgt oder beabsichtigt.“

Deutsches Sanktionsdurchsetzungsrecht: präventive Sicherstellung

Nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) handelt die Zentrale für Sanktionendurchsetzung mit Sitz in Köln gefahrenabwehrrechtlich. Die Rechtsprechung verlangt für einschneidende Maßnahmen tatsächliche Umstände, die eine konkrete, ex ante tragfähige Gefahr annehmen lassen; bloße abstrakte Möglichkeiten reichen nicht. Auch im Eilvollzug ist eine substanzielle, die Alternativen und Milderungsmittel berücksichtigende Abwägung erforderlich.

Verhältnismäßigkeit und Grundrechte

Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verpflichten den Staat, existenzielle Bedarfe zu sichern; Eingriffe, die existenzsichernde Leistungen faktisch suspendieren, unterliegen besonders strengen Anforderungen.

Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) gewinnt bei medizinisch dringlichen Lagen – wie einer Risikoschwangerschaft – besonderes Gewicht; effektiver Rechtsschutz ist sicherzustellen, wenn andernfalls schwere, unzumutbare Nachteile drohen.

Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verbietet staatliche Maßnahmen, die die freie familiäre Lebensgestaltung und die Erfüllung wechselseitiger Beistandspflichten faktisch vereiteln; der Staat hat Eingriffsintensität und Schutzauftrag in Ausgleich zu bringen.

Art. 14 GG (Eigentum) ist berührt, wenn Konten praktisch blockiert werden; Dauer und Intensität bestimmen das Gewicht des Eingriffs; auch wäre die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) verlangt gerade bei existenziellen Lagen substantielle gerichtliche Kontrolle und – soweit erforderlich – vorläufige Sicherung, um irreparable Schäden zu verhindern.

Eine pauschale Sicherstellung allein wegen „familiärer Nähe“, wie im Fall Doğru, unterschreitet den Gefahrenmaßstab und verfehlt die verfassungsrechtliche Abwägung: Die Behörden haben konkrete, belastbare Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende, rechtswidrige Bereitstellung darzulegen; andernfalls sind mildere, zweckgenaue Mittel (z. B. zweckgebundene Freigaben direkt an Versicherer oder Behandler) zu wählen, damit Grundbedürfnisse gedeckt bleiben. Das gilt erst recht, wenn – wie hier – Krankenversicherungsschutz und medizinisch indizierte Schwangerschaftsbehandlung betroffen sind.

EMRK und EU-Grundrechtecharta

Art. 10 EMRK schützt die Meinungsfreiheit, auch zu politischen Themen; Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Sanktionen, die (auch mittelbar) journalistische Tätigkeit treffen, sind daher eng zu begründen.

Art. 8 EMRK schützt Privat und Familienleben; Kontosperren mit existenzgefährdenden Folgen unterliegen strengster Verhältnismäßigkeitskontrolle.

Art. 1 Prot. Nr. 1 EMRK schützt das Eigentum; staatliche Eingriffe erfordern Gesetzesgrundlage, legitimen Zweck und „fair balance“ – exzessive Belastungen, die elementare Bedarfe tangieren, sind regelmäßig unverhältnismäßig.

In der Grundrechtecharta (GRCh) sind die Meinungsfreiheit (Art. 11), Achtung des Privat und Familienlebens (Art. 7), Eigentum (Art. 17), Gesundheit/medizinische Versorgung (Art. 35) und wirksamer Rechtsbehelf (Art. 47) ebenso geregelt. Die Charta bindet Unionsorgane und Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht; Limitierungen müssen gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und dem Wesensgehalt der Rechte verpflichtet sein.

Der unionsrechtliche Sanktionsrahmen trägt dem zwar formell Rechnung, indem er Ausnahmen für „Grundbedürfnisse“ – ausdrücklich medizinische Behandlung und Versicherungsprämien – vorsieht. Nationale Vollzugsmaßnahmen müssen diese Schutzrichtung jedoch praktisch zur Wirkung bringen; auch dies scheint die Kölner Durchsetzungsbehörde übersehen zu haben.

„Desinformation“ und journalistische Tätigkeit

Die politische Meinungsäußerung, auch scharf regierungskritisch, ist Kernbereich der Meinungsfreiheit. Soweit Sanktions-Listungen an „Informationsmanipulation“ anknüpfen, ist de lege lata eine präzise, einzelfallbezogene Begründung erforderlich; pauschale Zuschreibungen oder die faktische Sanktionierung missliebiger Meinungen sind mit Art. 11 GRCh und Art. 10 EMRK unvereinbar. Rechtsstaatlich bleibt die Sanktionierung „falscher Meinungen“ oder angeblicher „Desinformation“ höchst fragwürdig.

EU-Maßnahmen dürfen nicht faktisch das menschenwürdige Existenzminimum aushöhlen, wie im Fall von Frau Doğru. In den Fällen Alina Lipp, Thomas Röper, Jacques Baud und Hüseyin Doğru bleibt die Europäische Union hinter den eigenen Maßstäben von Presse- und Meinungsfreiheit weit zurück; Meinungsäußerungs- und Meinungsbildungsfreiheit umfasst auch den ungehinderten Zugang der Unionsbürger zu Information. Die Anwendung des Sanktionenregimes statt auf „Unrechtsregime“ und deren Regierungsspitzen auf Einzelpersonen, insbesondere Medienschaffende stellt einen dystopischen Wertungswiderspruch dar.

„Freie Presse“ und die vergessene Demut der Exekutive

John F. Kennedy adressierte in seiner berühmten „Press-Speech“ am 27. April 1961:

Die Herausforderung einer freien und offenen Gesellschaft „begründet eine Verpflichtung, die ich teile. Und das ist unsere Verpflichtung, das amerikanische Volk zu informieren und zu warnen – sicherzustellen, dass es über alle notwendigen Fakten verfügt und diese auch versteht: die Gefahren, die Aussichten, die Ziele unseres Programms und die Entscheidungen, vor denen wir stehen.

Kein Präsident sollte die öffentliche Prüfung seines Programms fürchten. Denn aus dieser Prüfung entsteht Verständnis; und aus diesem Verständnis entsteht Unterstützung oder Widerstand. Und beides ist notwendig.

Ich bitte Ihre Zeitungen nicht darum, die Regierung zu unterstützen, sondern ich bitte Sie um Ihre Hilfe bei der gewaltigen Aufgabe, das amerikanische Volk zu informieren und zu warnen. Denn ich habe volles Vertrauen in die Reaktion und das Engagement unserer Bürger, wann immer sie umfassend informiert sind.

Ich könnte Kontroversen unter Ihren Lesern nicht nur nicht unterbinden – ich begrüße sie sogar. Diese Regierung beabsichtigt, offen mit ihren Fehlern umzugehen; denn wie ein weiser Mann einmal sagte: ‚Ein Fehler wird erst dann zu einem Irrtum, wenn man sich weigert, ihn zu korrigieren.‘

Wir beabsichtigen, die volle Verantwortung für unsere Fehler zu übernehmen; und wir erwarten von Ihnen, dass Sie uns auf sie hinweisen, wenn wir sie übersehen.

Ohne Debatte, ohne Kritik kann keine Regierung und kein Land Erfolg haben – und keine Republik kann überleben. Deshalb hat der athenische Gesetzgeber Solon es zum Verbrechen erklärt, wenn ein Bürger vor Kontroversen zurückschreckt. Und deshalb wurde unsere Presse durch den Ersten Verfassungszusatz geschützt – als einziges Gewerbe in Amerika, das ausdrücklich durch die Verfassung geschützt ist –, nicht in erster Linie, um zu amüsieren und zu unterhalten, nicht, um das Triviale und Sentimentale hervorzuheben, nicht, um der Öffentlichkeit einfach ‚zu geben, was sie will‘, sondern um zu informieren, zu wecken, zu reflektieren, unsere Gefahren und Chancen aufzuzeigen, auf unsere Krisen und unsere Wahlmöglichkeiten hinzuweisen, die öffentliche Meinung zu führen, zu formen, zu bilden und manchmal sogar zu verärgern.“

Wie weit hat sich diese Europäische Union hiervon nur entfernt? Wollte man an diese Tugenden der „freien Presse“ und einer sie gewähren-lassenden Regierung nach dem Vorbild von John F. Kennedy anknüpfen, braucht die freie Presse ein „Revival“ und die Exekutive Demut, die durch demokratische Wahlen abgeleiteter Macht immanent ist. Letztere ist, über die Jahrzehnte, in beklemmender Art und Weise in Vergessenheit geraten.

Michael R. Moser, Jahrgang 1968, ist Rechtsanwalt und Mediator mit Kanzleisitzen in Zürich, Karlsruhe und am Bodensee

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Kommentare ( 12 )

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Meruem
37 Minuten her

Solche Fälle haben auch ihre positiven Seiten. Die Leute merken langsam, dass sie nur in einer Scheindemokratie leben und es eigentlich eine willkürliche Diktatur ist – oder früher oder später darauf hinausläuft.

Freiheit fuer Argumente
42 Minuten her

Danke, dass Sie dieses himmelschreiende Unrecht im Bewusstsein der Öffentlichkeit halten. Es verstößt m.E. auch eklatant gegen den internationalen Minimalkonsens der Menschenrechte, nämlich Art. 10 der Declaration of Human Rights.

Eigentlich müssre man doch gegen jeden Beamten, der sich daran beteiligt beamtenrechtlich und ggf. strafrechtlich vorgehen können, oder?

Haba Orwell
1 Stunde her

> Der Fall der Familie Doğru zeigt, dass hier rechtsstaatliche Prinzipien und Freiheitsrechte ausgehebelt werden. 

Das ist sehr milde formuliert – es handelt sich um exzessive Barbarei, die man so noch nicht mal im Mittelalter erwarten würde. Die EUdSSR gesellt sich zu den düstersten Gebilden der Weltgeschichte.

Ich hoffe, dass Journalisten solidarisch nicht locker lassen, bis die barbarische Praxis der Meinungsfreiheit-Strafen unwiederkehrbar beendet ist. Sonst könnte Ähnliches für jede Kritik drohen, jedem.

Marcel Seiler
1 Stunde her

In der Nazi-Zeit konnte ein Konto mit Vermögenswerten in der Schweiz für Juden lebensrettend sein. Jetzt braucht jemand, der sich frei äußern möchte, ein gut gefülltes Konto im Nicht-EU-Ausland (Schweiz ist m.E. zweifelhaft, wegen enger EU-Anbindung) und immer genug Geld in der Tasche, um mit Bargeld ein Flugticket kaufen zu können. Es ist unfassbar.

Welche Länder empfehlen sich? Ich frage für einen Freund.

Freiheit fuer Argumente
36 Minuten her
Antworten an  Marcel Seiler

Flugticket hilft nicht viel, da personalisiert. Schon der Ausreiseversuch am Flughafen dürfte spätestens an der Passkontrolle zu Ende sein.

Die Schweiz kümmert sich einen feuchten Dreck um dem ebenfalls betroffenen Schweizer Staatsbürger Jaques Baud. Ich glaube, das sagt alles.

Hairbert
1 Stunde her

Erneut zeigt sich der Sinn einer EU, heuer mal nicht Planwirtschaft, sondern Umerziehung mittels Eigenrecht… China ist das große Vorbild. Vorbei die Zeiten, wo selbst ein (ehemaliger) Bundespräsident, der Rechtswissenschaftler Richard von Weizsäcker, sich kritisch über die Implementierung des EuGH äußern konnten; eines EuGH, wie er das Risiko richtig einschätzte, der u.a. auch dazu geschaffen wurde um letzt(instanz)lich die Machenschaften der EU abzusegnen. Da dienen die – ohnehin schleppenden und zu wenigen! – Verurteilungen in Korruptionsaffären gerade nur noch als Feigenblatt. Und so werden die Freiheitsrechte und Meinungsfreiheit immer weiter eingeschränkt, und dies völlig widerspruchslos seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten… Mehr

Dr. Friedrich Walter
1 Stunde her

Auf die heutige Situation in Deutschland und der EU, was Demokratie, Meinungsfreiheit und Rechtsstaat betrifft, passt wieder bestens der Satz von Max Liebermann aus dem Jahr 1933: „Ich kann gar nicht so viel fressen, wie ich kotzen möchte…!“ Genau so ist mit zumute. Schon wenn ich nur die Gesichter von Frau „von den Laien“, oder von Friedrich Merz sehe, renne ich prophylaktisch zum Klo.

Diogenes
1 Stunde her

Kannten Sie das wahre Gesicht der „EU“?

Jetzt kennen Sie es!

U.S.
1 Stunde her
Antworten an  Diogenes

In LGBTQ EUropa wundert mich nichts mehr

Bedenkentante
2 Stunden her

Ich stelle fest, dass ist der mittlerweile vierte Artikel innerhalb weniger Stunden auf der Startseite mit einer Breitseite gegen die EU und/oder von der Leyen mit beinahe identischen Fotos. Das hat wahlweise mehr den Charakter einer Selbsttherapie nach der Ungarnwahl oder einer Obsession. Oder von beidem.
Ernst nehmen kann man das jedenfalls nicht mehr.

Marcel Seiler
1 Stunde her
Antworten an  Bedenkentante

Auch Tichys Einblick hat ein gewisses Recht auf Obsessionen, insbesondere, wenn sie ihren Grund haben.

Ich jedenfalls habe dafür Verständnis. Denn außer blinder Wut fällt mir bald auch nichts mehr ein, außer evtl. mich um die Frühjahrspflanzungen in meinem Schrebergarten zu kümmern. Dort könnte auch die Sitzbank mal neu gestrichen werden.

Haba Orwell
1 Stunde her
Antworten an  Bedenkentante

Röper verwendet sehr oft in Artikeln über die EUdSSR das gleiche Bild, welches man hier sehen kann: >>>“Wenn das Handelsabkommen nicht ratifiziert wird, gibt’s kein LNG aus den USA mehr – Anti-Spiegel„<<<
Ich finde es jedesmal sehr passend – die Gestalt links auf dem Bild für etliche auch hier verbreitete Bejubler(:innen), welche die Gestalt rechts anhimmeln.