Beim Prozess Drosten gegen Wiesendanger blieben am Hamburger Landgericht zahlreiche Zuschauer trotz großen Interesses außen vor. Eine Beschwerde rügt nun, der Öffentlichkeitsgrundsatz sei faktisch ausgehebelt worden. Von Daniela Seidel
picture alliance/dpa | Markus Scholz
Vergangenen Freitagmittag, dem 27.02.2026 im Hamburger Landgericht. Vor Saal A 289 herrscht Hochbetrieb. Der Flur ist schmal. Menschen stehen dicht gedrängt, manche mit Notizblock, andere mit Smartphone oder Kamera. Einige sind bereits früh angereist, aus anderen Bundesländern. Sie wollen eine Verhandlung verfolgen, die seit Monaten Aufmerksamkeit erregt: den Rechtsstreit zwischen dem Virologen Christian Drosten und dem Hamburger Physiker Roland Wiesendanger (Tichys Einblick berichtete).
Doch die Türen bleiben geschlossen. Immer mehr Menschen kommen hinzu. Der Flur füllt sich, Gespräche verstummen, sobald Schritte aus Richtung des Saals zu hören sind. Kurz vor Beginn werden schließlich die Prozessbeteiligten durch die Menge geleitet. Danach fällt die Tür wieder ins Schloss. Wenig später öffnet sich ein Flügel. Einige Zuschauer dürfen hinein, fünf, vielleicht sechs. Dann erklärt ein Justizwachtmeister: Der Saal sei voll. Der überwiegende Rest der vermutlich kritischen Geister bleibt unverrichteter Dinge draußen zurück.
Eine Hamburger Rechtsanwältin hat deshalb nun eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Ihr Schreiben wirft ein Schlaglicht auf einen Vorgang, der mehr ist als ein organisatorisches Missgeschick. Denn Öffentlichkeit ist ein elementarer Bestandteil rechtsstaatlicher Kontrolle und Verhandlungen haben nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen) für jedermann zugänglich zu sein. Und zwar nicht nur formal, sondern praktisch.
Die Anwältin Barbara Schöne erschien nach eigenen Angaben bereits 45 Minuten vor Prozessbeginn vor dem Gerichtssaal. Der Andrang bei diesem Verfahren von erheblicher politischer, wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Brisanz war erwartbar hoch. Dennoch (oder genau deshalb?) wurde der Termin in einem Saal angesetzt, der nur etwa 20 bis 25 Zuschauerplätze bietet.
Im Gerichtssaal befand sich laut Schöne ein Stapel zusätzlicher Stühle. Dennoch untersagten die Justizbediensteten sowohl das Aufstellen weiterer Sitzgelegenheiten als auch das Zuschauen im Stehen. Aus Sicherheitsgründen. Für die Anwältin wirft das naheliegende Fragen auf:
Warum lagern überhaupt zusätzliche Stühle im Saal, wenn ihre Nutzung angeblich ausgeschlossen ist? Gibt es dafür denn keine Abstellräume?
Warum sind hingegen zusammengepferchte Menschen im Flur oder in öffentlichen Verkehrsmitteln offenbar kein Risiko?
Auch ein anderer Weg, zum Beispiel ein Wechsel der Räumlichkeiten, wurde offenbar gar nicht erst in Betracht gezogen, obwohl im Gebäude größere freie Sitzungssäle zur Verfügung standen.
Juristisch argumentiert die Beschwerde mit einem zentralen Punkt: Der Vorsitzende Richter hat bei der Organisation einer Verhandlung sitzungspolizeiliche Befugnisse nach § 176 GVG. Dazu gehört auch die Pflicht, den Sitzungssaal nach dem erwartbaren öffentlichen Interesse auszuwählen – ein Grundsatz, der seit Jahrzehnten in der juristischen Literatur festgehalten ist. Gleichzeitig ergibt sich daraus auch eine Verbindung zum Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz. Bürger haben das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten – und eine öffentliche Gerichtsverhandlung ist eine solche Quelle.
Die Beschwerdeführerin sieht hier einen klassischen Fall von Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensfehlgebrauch. Denn das öffentliche Interesse sei offenkundig gewesen: ein politisch aufgeladener Prozess, mehrfach verschoben, begleitet von intensiver Medienberichterstattung. Unter diesen Umständen einen Saal mit zwei Dutzend Plätzen zu wählen, sei – so die Beschwerde – schlicht unangemessen.
Noch schwerer wiegt ein weiterer Vorwurf: Im Saal hätten bereits zahlreiche junge Zuhörer gesessen, die angeblich zu Ausbildungszwecken anwesend waren. Diese hätten ihren Platz entweder deutlich früher erhalten oder seien über einen Richtereingang in den Saal gelangt. Dies verletzt das grundlegende Prinzip, dass Zuschauerplätze nach Reihenfolge des Erscheinens vergeben werden müssen.
Mindestens ebenso bezeichnend ist auch der geschilderte Umgangston. Auf Nachfrage der Anwältin, warum Pressefotografen den Saal nach wenigen Aufnahmen wieder verlassen mussten, erhielt sie laut ihrem Bericht die lapidare Antwort einer Justizwachtmeisterin: Die „Schreiberlinge“ könnten ja bleiben – nur ohne Kamera. Diese Bezeichnung ist weit mehr als eine unfreundliche Bemerkung und lässt tief blicken. Denn im Rechtsstaat ist die Presse nicht lästiges Beiwerk, sondern ein wesentlicher Teil der Öffentlichkeit, deren Anwesenheit der Öffentlichkeitsgrundsatz gerade sichern soll. Wer Journalisten als „Schreiberlinge“ oder unliebsame Zaungäste abqualifiziert, zeigt zumindest ein bemerkenswert originelles Verhältnis zur Idee öffentlicher Kontrolle.
Noch deutlicher wird die Atmosphäre in einer anderen Passage der Beschwerde. Die Wartenden hätten keinerlei Information erhalten, ob überhaupt noch jemand eingelassen werde. Die Anwältin spricht von einer „entwürdigenden Maßnahme“. Menschen seien wie „rechtlose Bittsteller“ vor der Tür stehen gelassen worden. Ob diese Beschreibung überzogen ist, mag jeder Leser selbst beurteilen.
Fest steht jedoch: Wenn ein Gerichtssaal für fünf Zuschauer geöffnet wird, während unzählige Bürger draußen warten, stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Transparenz, die das ohnehin schon schwer beschädigte Vertrauen in staatliche Institutionen womöglich ein Stück weit wieder hätte herstellen können. Und es stellt sich ebenfalls die Frage, wer von dieser Begrenzung profitiert- sofern es sich nicht um eine reine Willkürmaßnahme oder Machtdemonstration gegenüber den unbelehrbaren Covidioten handelt, die offenbar immer noch zahlreich vertreten und relativ penetrant sind. Wenn eine öffentliche Verhandlung nämlich faktisch nur von einer Handvoll Menschen verfolgt werden kann, verändert das die Situation erheblich: Je weniger Menschen im Raum sind, desto weniger Augen beobachten und desto weniger Perspektiven entstehen. Und je weniger Perspektiven entstehen, desto leichter lässt sich die Deutungshoheit über das Geschehen behalten.
Das gilt im Übrigen nicht nur für Gerichte. Es ist ein universelles Muster von Institutionen, nicht zuletzt parlamentarischer Corona-Untersuchungsausschüsse und diversen Sitzungen der Enquete-Kommission. Nur zu unser aller Sicherheit, natürlich.

Sie müssenangemeldet sein um einen Kommentar oder eine Antwort schreiben zu können
Bitte loggen Sie sich ein
Hier ruft Prof. Bhakdi Menschen auf, die durch eine bestimmte Injektionscharge geschädigt wurden, sich einer Klage anzuhängen: https://fassadenkratzer.de/2026/03/11/aufruf-an-impfgeschadigte-sich-an-strafanzeige-zu-beteiligen/
„In einer wissenschaftlichen Studie wurde der Zusammenhang zwischen den Chargen EX 8679, FD 7958 und FE 6975 von BioNTech und den Nebenwirkungen klar festgestellt“.
Skandal häuft sich auf Skandal. Bei anderen Prozessen werden extra weitläufige neue Räumlichkeiten mit hohen Kosten gebaut, in Hamburg noch nicht einmal bereits vorhandene größere Säle dem Publikum zur Verfügung gestellt. Arroganz der Macht ist noch eine harmlose Bezeichnung für solche Vorgehensweise.
Der eine ist ein richtiger Professor mit Habilitation, bei dem anderen kann man wohl nicht einmal die Dissertation finden…. bin gespannt.