Reform der Strafprozessordnung: Eine Schwächung des Rechtsstaats?

Was vordergründig nach Effizienz klingt, läuft auf die Verunmöglichung einer wirkungsvollen Verteidigung hinaus. Ordnungsgeld, verkürzte Beweisanträge, Vorverlagerung von Urteilen. Die Reform der Strafprozessordnung soll den Verteidiger vom gleichberechtigten Gegenspieler zum disziplinierten und rechtlosen Mitläufer degradieren.

IMAGO / epd

Es sind die kleinen, versteckten und zunächst unscheinbaren Formulierungen, die die eigentlichen Absichten und die dahinterstehende Ideologie verraten. „Effizienz“, „Beschleunigung“, „zügigere Verfahren“. Wer könnte dagegen etwas einwenden wollen? Effizienz, das klingt nach moderner Verwaltung, nach Digitalisierung und nach Fortschritt.

Doch was derzeit aus der Reformkommission zur Strafprozessordnung durchsickert, hat mit technischer Optimierung wenig zu tun. Es ist der Versuch, das Kräfteverhältnis im Strafprozess neu zu justieren. Und zwar ausschließlich zulasten der Verteidigung.

Der 47. Strafverteidigertag in Köln geriet deshalb nicht zufällig zur Krisensitzung. Rund 850 Teilnehmer sahen sich mit Vorschlägen konfrontiert, die in ihrer Summe eine klare und eindeutige Stoßrichtung erkennen lassen: Weniger Rechte für Strafverteidiger und deren Mandanten.

Ordnungsgeld für nichtdefinierte „Störung“

Der Vorschlag, der die Rechte von Verteidigern vermutlich am entschiedensten einschränken würde, ist eine Art „Contempt of Court“-Regelung nach angloamerikanischem Vorbild. Verteidiger, die den Ablauf der Hauptverhandlung stören, sollen künftig mit bis zu 3.500 Euro Ordnungsgeld belegt werden können. Beispielsweise, wenn der Verteidiger weiterspricht, obwohl ein Richter das Wort entzogen hat, oder das Verlassen des Saals zur Unzeit.

Diese Beispiele zeigen die Gefahr der Willkür, da nicht konsistent definiert ist, was denn ein Fehlverhalten sei, und wann ein bestimmtes Verhalten als Fehlverhalten gewertet würde. Entscheidend ist ausschließlich die Entscheidung des Vorsitzenden. Er allein definiert die Störung und sanktioniert dann. Dies gibt Richtern die Möglichkeit, das Verfahren manipulativ zu leiten.

Bemerkenswert ist auch die Höhe des Ordnungsgeldes, immerhin das dreieinhalbfache dessen, was bisher für ungebührliches Verhalten von anderen Beteiligten vorgesehen ist. Der Frankfurter Strafrechtler Prof. Dr. Matthias Jahn ist der Ansicht, dass es keine wissenschaftlichen Belege für ein praktisches Bedürfnis einer solchen Regelung gäbe. Was es aber gibt, ist ein struktureller Interessenkonflikt. Wer über Ordnung im Verfahren entscheidet, soll zugleich über die Sanktion gegen denjenigen befinden, der diese Ordnung in Frage stellt. Dass sich diese Regelung ausschließlich gegen Verteidiger richtet, nicht gegen Staatsanwälte oder andere Beteiligte, würde das unschöne Bild abrunden.

Der deutsche Strafprozess lebt vom Gegensatz. Die Verteidigung richtet sich nicht nur gegen die Staatsanwaltschaft, sondern – wenn nötig – auch gegen das Gericht. Konflikt ist kein Betriebsunfall, sondern Wesenselement im Strafprozess. Wird dieser Konflikt sanktionierbar gemacht, verschiebt sich die Rolle des Verteidigers. Aus dem unabhängigen Gegenpol wird ein Beteiligter unter Disziplinarvorbehalt. Das Beweisantragsrecht wird verkürzt, verlagert und entwertet.

Auch das Beweisantragsrecht soll deutlich eingeschränkt werden. Mündliche Begründungen sollen zeitlich begrenzt werden. Stattdessen wird auf schriftliche Verfahren verwiesen. Anträge, die vom Vorsitzenden als verschleppend angesehen werden, sollen per Gerichtsbeschluss ihren Charakter als Beweisantrag verlieren. Diese Entscheidung trifft natürlich derselbe Vorsitzende, der den Beweisantrag vorher so eingeschätzt hat.

Das Beweisantragsrecht ist aber das zentrale Instrument der Verteidigung. Nur so kann die Verteidigung der Version von Polizei und Staatsanwaltschaft eine eigene entgegensetzen. Wird dieses Instrument eingeschränkt, wird das Verfahren nicht schneller, sondern ausschließlich einseitiger.

Der Angriff auf das Unmittelbarkeitsprinzip

Noch grundsätzlicher ist der Angriff auf das Unmittelbarkeitsprinzip. Bislang gilt, dass Beweise in der Hauptverhandlung selbst erhoben werden müssen. Zeugen werden gehört, Aussagen überprüft. Bei der Berufung beginnt all das bei Null wieder von vorne.

Künftig sollen aber verstärkt Ermittlungsergebnisse in die Hauptverhandlung „transferiert“ werden. Als Vorbild wird hier die Schweiz genannt, wo Hauptverhandlungen teilweise nur Minuten dauern, weil die entscheidenden Weichen bereits im Ermittlungsverfahren gestellt wurden.

Die Konsequenz ist offensichtlich und nicht so positiv, wie die Befürworter der Strafrechtsreform es darstellen. Die Hauptverhandlung würde weiter an Bedeutung verlieren, die Vorverlagerung der Beweiswürdigung würde wichtiger. Eine Verteidigung müsste früher ansetzen. Also in einem Stadium, in dem ihre Möglichkeiten grundsätzlich begrenzt sind.

Die Warnung der Strafverteidiger

Die Resolution des Strafverteidigertages formuliert diese Sorgen unmissverständlich. Der Abbau von Verfahrensrechten gefährde nicht nur die Qualität des Strafprozesses, sondern öffne Missbrauch Tür und Tor, insbesondere für eine künftige Richterschaft, die weniger fest auf rechtsstaatlichen Prinzipien steht.

Die Kritik richtet sich dabei nicht nur gegen einzelne Maßnahmen, sondern gegen die Logik dahinter: Beschleunigung durch Reduktion von Rechten.

Gefordert wird stattdessen das Gegenteil:

  • keine weiteren Einschränkungen von Rechtsmitteln
  • keine Beschneidung des Beweisantragsrechts
  • umfassende audiovisuelle Dokumentation von Hauptverhandlungen und Ermittlungen
  • klare Regeln für V-Personen und ein Verbot staatlicher Tatprovokation
  • Entkriminalisierung zur Entlastung der Justiz
Überlastete Justiz: Ja. Aber warum?

Ein weiterer Punkt, der selten offen ausgesprochen wird: Die Überlastung der Justiz ist nicht naturgegeben. Sie ist auch das Ergebnis politischer Entscheidungen – insbesondere der stetigen Ausweitung des Strafrechts und der Überschwemmung der Gerichte durch Verfahren, die ihre Ursache in der illegalen Migration haben.

Immer neue Tatbestände, oft als Reaktion auf gesellschaftliche Debatten, treffen auf ein System, das bereits an der Belastungsgrenze arbeitet. Die Antwort der Politik ist nun nicht die Reduktion von Strafbarkeit, sondern die Straffung des Verfahrens nach dem Motto: Nicht weniger Fälle, sondern weniger Rechte pro Fall.

Die Essener Strafverteidigerin Dr. Jenny Lederer formuliert es pointierter. Ein gerechter Strafprozess braucht Kampf. Gemeint ist kein theatrales Auftreten, sondern die Bereitschaft, Rechte tatsächlich wahrzunehmen. Auch gegen Widerstände

Genau das steht nun zur Disposition. Kann eine Verteidigung erst einmal als „dysfunktional“ etikettiert werden, Widerspruch als „Störung“, wird der Konflikt nicht mehr als notwendiger Bestandteil des Rechtsstaats verstanden, sondern nur noch als Hindernis, das beseitigt werden muss.

Die Reform der Strafprozessordnung wird offiziell mit der Zusicherung betrieben, dass zentrale rechtsstaatliche Grundsätze nicht preisgegeben würden. Die bislang bekannten Vorschläge legen nahe, dass genau das Gegenteil geschieht.

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Kommentare ( 1 )

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Axel Fachtan
51 Minuten her

Rechtsstaat ist staatliche Kernleistung. Wenn die nicht mehr gelingt, ist der Staat am Ende. Das Strafrecht ist der massivste Eingriff in die Rechte des Einzelnen. Deshalb ist höchster Schutz vor staatlicher Übergriffigkeit geboten. Wenn der nicht mehr gewährleistet ist, dann landen wir (wieder) bei Honecker Mielke und Freisler. Es ist abenteuerlich, wie die staatlichen Kernleistungen seit 1990 verwahrlosen und verwahrlost worden sind. Zu Zeiten einer RAF und des Linksterrorismus und des Mordes u.a. an dem Generalbundesanwalt Siegfried Buback hat die Justiz in Deutschland dennoch funktioniert. Trotz „linker“ Anwälte wie Otto Schily, der sich ja dann später aus diesem Milieu gelöst… Mehr