Schützende Hände kosten 11.600 Euro – aber „Nazischlampe“ erlaubt

„Wir schützen Eure Kinder" – ein Wahlplakat, das Familienfreundlichkeit vermitteln soll. Doch für den Brandenburger AfD-Politiker Wilko Möller hat dieses Motiv nun harte Konsequenzen: 11.600 Euro Geldstrafe, ein Eintrag ins Führungszeugnis und eine rechtskräftige Vorstrafe.

picture alliance/dpa | Patrick Pleul, X/Niklas Korber - Collage: TE

Im Brandenburger Landtagswahlkampf 2024 ließ die AfD die Plakate mit einer fünfköpfigen Familie produzieren: Drei Kinder sitzen auf einem Sofa, hinter ihnen stehen die Eltern. Mit ausgestreckten Armen bilden sie ein schützendes Dach über ihrem Nachwuchs.

Das verwendete Foto stammte ursprünglich aus dem Web, für das Wahlplakat wurde die Aufnahme spiegelverkehrt bearbeitet. Dadurch befand sich der Vater auf der linken Bildseite – mit seinem rechten Arm nahezu gerade nach oben ausgestreckt. Und genau diese Armhaltung wurde zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen.

Die Linken-Kreisvorsitzende Anja Kreisel erstattete im Sommer 2024 Anzeige: Die Staatsanwaltschaft sah in der Darstellung eine dem nationalsozialistischen Hitlergruß zum Verwechseln ähnliche Geste und erhob Anklage gegen Möller sowie den verantwortlichen Werbegrafiker. Das Landgericht Frankfurt (Oder) folgte im Februar 2026 der Argumentation der Anklage: Entscheidend war dabei nicht allein die Gestaltung des Plakats. Nach Meinung der Richter hatte Möller die Ähnlichkeit mit dem Hitlergruß erkannt, trotzdem ließ er 50 Exemplare drucken und im Stadtgebiet aufhängen.

Am 17. Februar wurde der AfD-Abgeordnete deshalb zu 100 Tagessätzen à 116 Euro verurteilt. Insgesamt muss er 11.600 Euro bezahlen. Der mitangeklagte Grafiker wurde hingegen freigesprochen.

Wilko Möller wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und legte Revision ein. Doch der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs fand bei seiner Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Politikers. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2026 verwarf das höchste deutsche Strafgericht die Revision. Die Entscheidung wurde am 26. Oktober öffentlich bekannt gegeben, damit ist das Urteil rechtskräftig, berichtet aktuell die Deutsche Anwalts-Zeitung.

Für den AfD-Abgeordneten hat das auch persönliche Konsequenzen: Weil die Strafe 90 Tagessätze übersteigt, wird die Verurteilung grundsätzlich in ein gewöhnliches Führungszeugnis aufgenommen, Möller gilt damit als vorbestraft.

Vorwürfe entschieden zurückgewiesen

Die rechtliche Grundlage bildet Paragraf 86a des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser verbietet nicht nur die öffentliche Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen, sondern auch solcher Symbole und Grußformen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg erklärte dazu Wilko Möller, er könne nicht nachvollziehen, wie die Darstellung einer schützenden Familie als Hitlergruß interpretiert werden könne. „Man muss schon Fantasie entwickeln“, sagte der AfD-Politiker. Das Motiv sei von einer Werbeagentur hergestellt und von seiner Partei übernommen worden. Warum das ursprüngliche Foto gespiegelt worden sei, könne er nicht erklären.

Auch die Brandenburger AfD reagierte mit scharfer Kritik. Landeschef René Springer stellte die Unabhängigkeit der Justiz infrage und bezeichnete das Verfahren sinngemäß als politisch motiviert.

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Der Fall erinnert an eine andere juristische Auseinandersetzung, die bereits 2017 für Schlagzeilen sorgte: Damals bezeichnete der Satiriker Christian Ehring die AfD-Politikerin Alice Weidel in der NDR-Sendung „extra 3“ als „Nazischlampe“. Weidel ging gerichtlich gegen die Äußerung vor und verlangte deren Unterlassung, scheiterte jedoch: Das Landgericht Hamburg bewertete die Bezeichnung im konkreten Zusammenhang als „zulässige satirische Meinungsäußerung“. Ehring hatte auf Weidels Forderung reagiert, politische Korrektheit müsse auf den Müllhaufen der Geschichte gehören. Seine drastische Formulierung war Teil einer satirischen Auseinandersetzung mit genau dieser Position.

Allerdings bedeutet diese Entscheidung der Jutsiz keineswegs, dass die Bezeichnung grundsätzlich straffrei wäre: Im Juli 2025 wurde ein Social-Media-User zu 1.200 Euro Geldstrafe verurteilt, weil er Alice Weidel auf der Plattform X mit demselben Ausdruck beleidigt hatte. Das zuständige Gericht sah darin keine geschützte Satire, sondern eine strafbare persönliche Herabwürdigung. In einem weiteren Verfahren verhängte das Amtsgericht Potsdam wegen mehrfacher entsprechender Beleidigungen eine Geldstrafe von 4.800 Euro. Dasselbe Wort kann somit je nach Zusammenhang unterschiedlich beurteilt werden.

Zwei Urteile, zwei Maßstäbe?

Der Vergleich zwischen den beiden Verfahren zeigt, wie unterschiedlich die rechtlichen Grenzen politischer Äußerungen verlaufen. Im Fall Weidel ging es um das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit, Satire und Persönlichkeitsschutz. In der Causa Möller stand dagegen die Verwendung eines Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen im Mittelpunkt.

Der Bundesgerichtshof überprüfte anschließend nicht noch einmal sämtliche Tatsachen, sondern ausschließlich, ob dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen waren. Und das war nach Auffassung der Bundesrichter nicht der Fall.

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