Ruine Rechtsstaat?

Unser Markenzeichen war, dass sich „der Deutsche“ an Regeln hält und damit ein verlässlicher Partner ist. Das ist ein unbezahlbarer Wettbewerbsvorteil, der – ist der Ruf erst einmal verspielt – so schnell nicht wieder hergestellt werden kann.

Das grundlegende Prinzip, das in der Wirtschaft ebenso wie im Handwerk gilt, dass man nämlich das, was man macht, können muss und sich alle an die gemeinsamen Spielregeln halten, wurde im öffentlichen Dienst im Bereich der entscheidenden Stellen also zunehmend ausgehebelt. Auch hier stellt sich die Frage: Das Prinzip hat seine Fehlbarkeit erwiesen, wo ist das (unabhängige) Gremium, das die Missstände benennt und abstellt?

Die Judikative

Bei den Gerichten gibt es die ordentliche und die besonderen (nicht unordentlichen!) Gerichtsbarkeiten. Zu letzteren gehören neben Fachgerichtsbarkeiten wie Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da früher Verwaltungshandeln nur verwaltungsintern kontrolliert wurde, es also keinen „ordentlichen Richter“ dafür gab, meint der  Begriff „ordentliche Gerichtsbarkeit“ bis heute die Zivil- und Strafjustiz, dort gibt es seit langer Zeit einen „ordentlichen Richter“.

Dass die Rechtsverfolgung in vielen Bereichen deutlich zu lang dauert und damit Urteile oft nichts mehr befrieden, oft sogar wirklich zu spät kommen, weil der Geschädigte verstorben oder das Unternehmen, gegen das man einen Titel erwirkte, in Konkurs gegangen ist, ist richtig. Bemerkenswert ist aber, dass unbemerkt von der Masse die Rechtsverfolgung für Bürger insgesamt wesentlich erschwert oder auf die Qualitätssicherung nicht mehr so viel Wert gelegt wurde.

Generell gilt, dass bei Kollegialgerichten, z. B. Landgerichte, Verwaltungsgerichte (VG), die zumindest mit drei Berufsrichtern besetzt sind, zum Teil ergänzend auch mit Laienrichtern, heute regelmäßig nicht mehr die Kammer entscheidet, sondern die Sache dem Einzelrichter übertragen wird. Das Kammerprinzip, bei dem der Vorsitzende generell alle Fälle kennt und die Beisitzer die jeweils bearbeitenden Richter sind, hatte enorme Qualitätsvorteile. Nötig waren nämlich damit Kammerberatungen, in welcher die Sache diskutiert wurde. Dabei haben zumindest zwei Juristen, nämlich Vorsitzender und der Berichterstatter, sich intensiver mit der Sache befasst, so dass Fehler, Irrtümer oder simple Auslassungen (man hat eine Tatsache oder einen Vortrag schlicht übersehen) weniger häufig vorkamen.

Hinzu kommt, dass die Berufung mittlerweile gravierenden Einschränkungen unterliegt. Man hat nicht mehr eine zweite Instanz, in der die Sach- und Rechtslage insgesamt neu geprüft wird, vielmehr ist die Berufung an strenge Voraussetzungen oder an eine spezielle Zulassung geknüpft.

Da aber die Kontrolle der ohnehin keiner qualitativen Kontrolle unterliegenden Entscheidungen stark eingeschränkt wurde, sind die erstinstanzlichen Entscheidung nicht besser geworden, eher im Gegenteil. Hinzu kommt, dass viele Berufungsgerichte, besonders intensiv übrigens die Oberverwaltungsgerichte (OVG), von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als „offensichtlich unbegründet“ zurück zu weisen oder die Berufung nicht zuzulassen. Das hat bereits zu einem wiederholten wenngleich ergebnislosen Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geführt, was die Problematik verdeutlicht. Da das BVerfG an die 98 % aller Verfassungsbeschwerden ebenfalls mit Beschluss zurück weist, muss eine besondere Prozesslawine die Aufmerksamkeit des Gerichts auf das oft ungerechtfertigte Vorgehen der Berufungsgerichte gelenkt haben. Gerade im letzten Jahr hat das BVerfG erneut eine derartige Entscheidung gefällt, die mit einer Anmerkung eines Verwaltungsgerichtspräsidenten veröffentlicht wurde, dass es bedauerlicher Weise immer noch und wieder nötig sei.

Die Begrenzung der Überprüfungsmöglichkeit und der tatsächlichen Überprüfung hat außerdem dazu geführt, dass in zunehmendem Maße folgenlos nicht mehr nachvollziehbare oder im Sachverhalt begründete Urteile gefällt werden, gerne auch verbunden mit beleidigenden Äußerungen über eine Partei.

Vor diesem Hintergrund ist es vielleicht nicht ganz so überraschend, dass in der angesehen Juristenzeitschrift „Neue Juristische Wochenschrift“ Anzeigen mit dem Inhalt erschienen sind, Fälle zu den Themen „Rechtsbrüche und Richterstaat“ und „Der befangene Richter unter dem Schutz unbegrenzter Rechtsauslegung“ einzureichen.

Im Bereich des Verwaltungsrechts, in welchem sich der Bürger gegen ihn betreffendes staatliches Handeln wehren kann, war es in den alten Bundesländern üblich, dass zunächst gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden konnte. Das führte zu einer behördeninternen Kontrolle. Vieles wurde auf diesem für den Bürger einfachen Weg geregelt. Nach der Wende wurden sukzessive diese Widerspruchsmöglichkeiten eingeschränkt, sie sind je nach Bundesland unterschiedlich, insgesamt aber erheblich zurück gebaut worden. In sehr vielen Bereichen muss der Bürger gleich Klage erheben, was die Hemmschwelle  (persönlich und finanziell) erhöht, sich gegen Bescheide zu wehren, die Verwaltungen (siehe Personalmangel) aber entlastet. Dabei trifft er auf eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, die wie kaum ein anderer Gerichtszweig überlastet war und jetzt speziell ist. Die Masse der Asylverfahren wird noch für Jahre diese Gerichte völlig überfordern.

Gerade in diesem Bereich des öffentlichen Rechts wird das Beschneiden der Rechte des Bürgers also besonders deutlich: Kaum noch Vorverfahren als einfache Vorprüfinstanz; nur Einzelrichterentscheidung beim VG und Anwaltszwang beim OVG bei zugleich erheblich eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Im Bereich des Strafrechts haben die Staatsanwaltschaften schon lange „Land unter“. Um Wikipedia zu zitieren:

Kritiker bemängeln zudem eine Abschaffung des Legalitätsprinzips, da einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei vermeintlich kleineren Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Opportunitätsprinzip von der Ausnahme zur Regel, das Legalitätsprinzip hingegen zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert – mit fatalen Folgen für den Rechtsfrieden und die Justiz im Allgemeinen.[28] Durch die einigen Staatsanwaltschaften vorgeworfene Praxis, Verfahren wegen vermeintlicher Kleindelikte ggf. standardmäßig einzustellen, entstehen langfristige Probleme. Dagegen folgte aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, dass bei hinreichendem Tatverdacht Straftaten grundsätzlich verfolgt werden. Durch die aktive Einstellung von Verfahren, um Arbeit durch Unterbesetzung zu sparen, würden rechtsstaatliche Grundsätze entwertet (in dubio pro duriore).“

Nur am Rande sei bemerkt, dass bei uns die Staatsanwaltschaften weisungsabhängig, also keine unabhängige Ermittlungsbehörde sind.

Einzelne Strafurteile sind in letzter Zeit in Kritik geraten, weil ausländischen Mitbürgern nachgesehen wird, was Deutschen verboten ist. Aus Sicht mancher Bürger wird mit zweierlei Maß gemessen, was das Rechtsgefühl verletzt und dem Gebot des „gleichen Rechts für alle“ widerspricht. Justitia scheint nicht mehr blind, also ohne Ansehen der Person zu entscheiden.

Ob die Ursache Weltfremdheit ist, kann dahin gestellt bleiben. Aus meiner Sicht scheinen so manche in unserem Staat nur ein sehr behütetes Leben zu kennen, Strafrichter hingegen haben für gewöhnlich deutlich mehr „Bodenkontakt“ als andere. Was aber sicherlich ein Problem ist, ist die zunehmende ideologische Grundhaltung, die zu einer Art selektiven Wahrnehmung der Fakten und quasi vorinstallierter Gewichtung verschiedener Aspekte führt.

Es ist ein grundsätzliches Problem, dass der Orientierungsrahmen für das Handeln – also die Grundeinstellung – gewisse Verhaltensweisen hervor bringt. Da wir soziale Wesen sind und die Anerkennung der Gruppe für unser Wohlbefinden benötigen, handeln wir entsprechend dem, was der „mainstream“ oder unsere „peer group“ an Verhaltenskodex vorgibt. Das kann zum Guten wie zum Schlechten führen. Diese Eigenart von uns Menschen ist Voraussetzung für das Funktionieren einer Gesellschaft und auch des Rechtsstaats, denn auch dieser setzt voraus, dass die Herrschaft des Rechts von allen als richtig und wichtig anerkannt wird. Dass also Menschen lenkbar sind, mag ärgerlich sein, aber ohne diese Eigenschaft geht „Gesellschaft“ nicht. Nur sollte das nicht zur Verdrängung des eigenständigen Denkens führen.


Annette Heinisch studierte Rechtswissenschaften in Hamburg, Schwerpunkt: Internationales Bank – und Währungsrecht und Finanzverfassungsrecht.
Seit 1991 als Rechtsanwältin sowie als Beraterin von Entscheidungsträgern vornehmlich im Bereich der KMU tätig.

Unterstützung
oder

Kommentare ( 48 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

48 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen