Nach der Debatte um die Vorwürfe von Collien Fernandes gegenüber Christian Ulmen möchte Bundesjustizministerin Hubig gegen sogenannte Deepfakes vorgehen – unter dem Deckmantel des vermeintlichen Schutzes vor „digitaler Gewalt“ werden Zensur und Überwachung verschärft. Von Viktoria Dannenmaier
picture alliance / Metodi Popow | M. Popow
Obwohl der konkrete Gesetzesentwurf noch nicht veröffentlicht wurde, kursieren Informationen darüber, dass § 184k StGB verschärft bzw. ausgeweitet und ein neuer § 201b StGB ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden soll.
Doch was sind eigentlich „Deepfakes“? „Deepfakes“ sind Medieninhalte, also zum Beispiel Audio- oder Videoinhalte, die ziemlich echt wirken, es aber nicht sind. Sie werden mithilfe einer Künstlichen Intelligenz manipuliert oder erstellt. Dabei kann der Zuschauer bzw. Zuhörer kaum noch unterscheiden, ob es sich um eine Fälschung oder um ein Original handelt, da die technischen Möglichkeiten der KI zwischenzeitlich weit fortgeschritten sind.
Mit dem neuen Straftatbestand ist wohl ein neuer § 201b StGB gemeint. In dem Gesetzesentwurf soll den Betroffenen auch der Zugang zu Informationen über die Inhaber der Accounts, die Deepfakes verbreiten, erleichtert werden. Außerdem sollen Schadensersatzansprüche leichter durchsetzbar werden und die Betroffenen sollen sogar Account-Sperren durchsetzen können.
Bereits am 21. August 2024 gab es einen Gesetzesentwurf „zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsverletzungen vor Deepfakes“ des Bundesrates (Drucksache 20/12605). Dort ging es ebenfalls um einen neuen § 201b StGB. Die Bundesregierung lehnte diesen Entwurf jedoch ab, da bereits ausreichender Schutz unter anderem durch das Strafgesetzbuch und das Kunsturhebergesetz existieren würde, so die damalige Argumentation. Außerdem war man damals der Auffassung, dass die Formulierung des Paragrafen zu unbestimmt, also zu schwammig sei.
Nun erscheint es so, dass Hubig die Vorwürfe von Collien Fernandes nutzt, um diesen Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2024, wahrscheinlich in etwas abgeänderter Form, wieder ins Gespräch zu bringen bzw. die Änderung im Strafgesetzbuch vorzunehmen.
Doch was soll konkret geregelt werden? § 184k StGB
Der bisherige § 184k Abs. 1 StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) erfasst Fälle des sogenannten „Upskirtings“ (unter den Rock fotografieren) und des sogenannten „Downblousing“ (in den Ausschnitt einer Frau fotografieren).
„Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder einer dritten Person zugänglich macht, die mittels eines Computerprogramms so verändert, umgestaltet oder mit weiteren Inhalten verbunden wurde, dass der Anschein erweckt wird, dass sexuelle Handlungen oder die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust einer anderen Person abgebildet seien.“
Somit sollen künftig auch mit KI hergestellte Deepfakes mit sexualisierten Inhalten strafbar sein. Es stellt sich jedoch die Frage, was unter einem „sexualisierten Inhalt“ gemeint sein soll. Sicherlich werden Vergewaltigungsvideos, (Rache-)Pornos oder auch mittels KI hergestellte Nacktfotos darunterfallen.
Wo sind jedoch die Grenzen? Stellt zum Beispiel eine Bildaufnahme eines nackten Oberschenkels ebenfalls bereits einen „sexualisierten Inhalt“ dar?
Die heutige Mode- und Werbewelt lebt von Freizügigkeit, „Sex Sells“. Überall sieht man leicht bekleidete Frauen und Männer. Abbildungen einer weiblichen Brust sind allgegenwärtig. Diese werden auch nicht als pornographisch angesehen, sondern sind mittlerweile normal; „Oben Ohne“ gehört in vielen Badeanstalten dazu. Die Sexualmoral hat sich geändert; Freizügigkeit ist die neue Normalität.
Wird in Zukunft auch solche Werbung verboten sein? Das ist kaum vorstellbar und sollte wohl auch nicht das Ziel einer Gesetzesänderung sein. Das ästhetische Empfinden kann kaum per Strafgesetzbuch auf die Ebene der 50er- oder 60er-Jahre zurückgedreht werden.
Zukünftig soll bereits das „Herstellen“ der Bildaufnahmen strafbar sein. Das wäre ein sehr weitgehender Eingriff, denn es wäre bereits strafbar, wenn man KI-Bilder mit zum Beispiel einer nackten weiblichen Brust auf seinem Computer herstellt, ohne diese verbreiten oder Dritten zeigen zu wollen. Wie will der Staat dagegen vorgehen? Wenn man die Bilder nur auf dem eigenen Computer herstellt und niemand davon weiß, kann dies auch strafrechtlich nicht verfolgt werden. Oder will die Staatsanwaltschaft künftig Hausdurchsuchungen durchführen, ohne jeglichen Verdacht, sondern nur um zu überprüfen, ob jemand solche Bilder auf seinem Computer hat? Das ist selbst in „unserem Rechtsstaat“ absurd, denn eine gesetzliche Ermächtigung gibt es dafür nicht. Hausdurchsuchungen dürfen nur bei einem Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruht, angeordnet werden. Dies zeigt, dass das bloße „Herstellen“ schon denklogisch nicht strafbar sein kann.
Eine solche Vorverlagerung der Strafbarkeit, bei der also bereits Handlungen unter Strafe gestellt werden, die (noch) im Vorbereitungsstadium liegen, kennt man sonst eigentlich nur beim Tatbestand der Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung (§ 129 bzw. 129a StGB). Ist also künftig der Besitz eines Computers bereits vom Tatbestand erfasst, der eine polizeiliche Überprüfung auslösen kann – und wenn im Speicher ein manipuliertes Sexfoto gefunden wird, daraus ein strafrechtliches Verfahren abgeleitet werden kann? Das wäre nun der Schritt in die totale Überwachung jedes Bürgers.
Neufassung § 201b StGB geht noch weiter
Der neue § 201b StGB soll dagegen auch Deepfakes erfassen, die keine sexualisierten Inhalte enthalten. Ende März 2026 sollen KI-Videos von Ärzten veröffentlicht worden sein, die für gefälschte Arzneimittel werben. Man achte auf den Zeitpunkt: Ende März 2026… Dies und auch Bikini-Deepfakes, die mittels der KI „Grok“ von X erstellt wurden, nennt Hubig als Beispiele für die Notwendigkeit, den neuen § 201b StGB einzuführen. Er soll wohl wie folgt lauten:
„Wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt (§ 11 Absatz 3), der den Anschein erweckt, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, unbefugt zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Diese Schwelle wird in den meisten Fällen nicht überschritten werden, wobei immer zu bedenken ist: Karikaturen und Satire überschreiten Grenzen. Das ist ihr Merkmal, und daran sind sie erkennbar. Die Verfolgung von sogenannter „Majestätsbeleidigung“, die ebenfalls erst unter der Regierungszeit Merkel im § 188 StGB ergänzt wurde, bei dem die Äußerung ebenfalls geeignet sein muss, das öffentliche Wirken erheblich zu erschweren, hat jedoch gezeigt: Staatsanwaltschaften ignorieren einfach dieses Tatbestandsmerkmal – jedenfalls in den ersten Jahren. Dies wird wahrscheinlich auch beim neuen § 184k StGB der Fall sein.
Damit würden viele Karikaturen und viele Übersetzungen mit Mitteln der Kunst strafbar – oder zumindest zunächst vor Gericht landen. Denn um „unsere Demokratie“ zu schützen, kann man wohl auch mal ein Tatbestandsmerkmal übersehen … Erst höchstrichterliche Rechtsprechung wird den Staatsanwaltschaften die Grenzen aufweisen, doch bis diese ergangen ist, werden Jahre vergehen. In diesen Jahren werden die Staatsanwaltschaften solche Verfahren einleiten können und sicherlich es auch tun. Bis dahin werden viele Betroffene mit Strafverfahren überhäuft und von Amtsgerichten verurteilt werden. So war es auch in den letzten Jahren im Falle von § 188 StGB …
Fazit
Die Änderung des § 184k StGB und die Einführung des § 201b StGB werden die ohnehin schon erheblich überlasteten Justizbehörden weiter unnötig belasten. Die Kapazitäten für die Verfolgung von Kapitaldelikten, gerade auch im Bereich von Sexualstraftaten, werden immer geringer werden.
Es ist offensichtlich, dass es hier nicht um den vermeintlichen Schutz vor „digitaler Gewalt“ geht, sondern um eine Klarnamenpflicht, um Zensur, um Kontrolle darüber, was gesagt werden darf und was nicht, und um weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG.
Viktoria Dannenmaier ist Rechtsanwältin und Strafverteidigerin, Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH






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