Der Sommer war warm und trocken. Prompt rufen Klima-NGOs und Regierungspolitiker nach weiteren Änderungen des Grundgesetzes. In ihrer Analyse arbeitet Katja Leyhausen heraus, wie Klimaschutz rechtlich implementiert wird und die Grundrechte gefährdet.
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Sommerliche Trockenheit und Waldbrände werden – ähnlich wie 2021 die Flutkatastrophe im Ahrtal – in der Öffentlichkeit kaum sachlich aufgearbeitet, sondern viel lieber pauschal dem lukrativen Skandalthema „menschengemachter Klimawandel“ zugeordnet. Zudringlich wie auf dem Basar werden von NGOs wie der „Deutschen Allianz Klimawandel und Gesundheit“ (KLUG), der „Planetary Health Alliance“, „Health for Future“ unter anderem „Hitzeaktions- beziehungsweise Hitzeschutzpläne“ und „Hitzegipfel“ gegen „Hitzetote“ beworben.
Sozial- und Berufsverbände wie die Arbeiterwohlfahrt (AWO) und die Bundesärztekammer veröffentlichen Stellungnahmen, in denen sie den NGO-Sprech brav kolportieren. Staatliche Institutionen wie das RKI, das sich jahrelang für den Corona-Basar hat instrumentalisieren lassen und daher seine wissenschaftliche Autorität längst eingebüßt hat, liefern wie damals lärmende Zahlen. Ohne jeden Zweifel.
Klima als Gemeinschaftsaufgabe ins Grundgesetz
Mit dem selbsterzeugten Skandal wird wieder große Politik gemacht. Die weitreichendste Forderung der Klima-Experten heißt, es müsse angesichts der sommerlichen „Hitze“ ein „Schutz vor Gefährdungen durch die Klimakrise als Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz“ verankert werden (Berliner Morgenpost online 6.8.2026). Maßgeblich beteiligt ist die Organisation Fridays for Future (FfF), die bekanntlich an der Oberfläche Umwelt und Klima predigt, tatsächlich aber die Welt nach ihrem Geschmack und Machtinteresse umgestalten will („Another world is possible“).
Carsten Schneider, der ins Amt des Bundesumweltministers gelangt ist, übernimmt die Phrasen von einer neuen „Gemeinschaftsaufgabe“ im „Grundgesetz“ unbesehen. Seine strebsamen SPD-Kollegen aus dem Ressort Finanzen, Soziales & Arbeit, Bauen & Entwicklung ereifern sich mit ihm. „Noch in dieser Legislaturperiode“ sollten Grundgesetzänderungen verwirklicht werden. Die nächsten Übergriffe auf Verfassung und Rechtsstaat sind also in Planung. Günstig angeboten werden sie an den Universitäten, zuletzt beispielsweise im Mai 2026 auf einer eintägigen rechtswissenschaftlichen Tagung auf dem Campus in Frankfurt/Main.
„Sie sehen doch: Es ist heiß!“: Tagungswissenschaft
Es waren 27 Grad Celsius an diesem Tag im Mai, als sich bei strahlendem Sonnenschein, in einem Nebengebäude des Bockenheimer Campus‘, ungefähr 30 Vertreterinnen des Öffentlichen Rechts (darunter 7 Männer) zu einer Veranstaltung trafen, unter dem Titel „Vom Gesundheitsschutz durch Umweltrecht zum Recht auf eine gesunde Umwelt“. Zwei Professorinnen eröffneten die Versammlung mit den einschlägigen Worten: „Sie sehen ja: Es ist heiß, wir müssen nichts erklären […]. Und sie wissen ja, hohe CO2-Emissionen heute bedeuten weniger Grundrechte morgen.“
Dieses simple Gespür für Klimawahrheiten gab den Grundton der Veranstaltung vor: Der ermüdend schwerfällige Tagungstitel sollte wissenschaftlich klingen; tatsächlich verkörperte er ein politisches Projekt. Ziel war die Einführung eines Grund- und Menschenrechts auf eine gesunde, „grüne“ Umwelt. Strategien wurden berechnet. „Kreativität“ war gefragt. Wie mit einem Leitmotiv wurde von „Kunstgriffen“ und „Tricks“ gesprochen, mit denen man dieses neue Recht „konstruieren“ und „durch die Hintertür“ einführen wolle.
Es hieß: Da „die Gesundheit das Bindeglied zwischen Umwelt und individueller Betroffenheit ist“, müssen „wir“ den Umweltschutz „vergesundheitlichen“. Mit dem unwissenschaftlichen „Wir“ scharrten sich die „Wissenschaftlerinnen“ um ihr Projekt herum zusammen, als wären sie selbst eine politische oder wirtschaftliche Interessengruppe fürs „Vergesundheitlichen“. Mit diesem sperrigen Handlungsverb bezeichneten sie ihre Transformationsabsichten: Transformiert und korrumpiert werden soll nicht weniger als das Fundament des Rechtsstaates – das deutsche Grundgesetz.
Greening der Menschenrechte
Die Vorlage für das neue Projekt gab das ältere Handlungsverb Greening ab, das im globalen Englisch schicker klingt als die sperrigen deutschen Wortbildungen und das in diesem smarten Gewand unter aktivistischen Juristen schon seit den 1990er Jahren zirkuliert. Claude erklärt: Greening „beschreibt den Prozess, bei dem bestehende Menschenrechte (Recht auf Leben, Gesundheit, Privatleben, Eigentum) durch Gerichte und Rechtswissenschaft so ausgelegt werden, dass sie auch Umweltschutz einschließen – ohne dass ein eigenständiges Recht auf gesunde Umwelt ausdrücklich kodifiziert sein muss. Die Umwelt“ sei nämlich „Vorbedingung für die Ausübung von Menschenrechten wie dem [!] Recht auf Leben, Gesundheit oder einen angemessenen Lebensstandard“. Deshalb würden beim Greening „die ökologischen Dimensionen bereits bestehender Rechte herausgearbeitet und geschützt“.
Die Claude-KI spricht selbst wie ein Aktivist, schließlich speist sie sich aus den Veröffentlichungen derer, die das Projekt vorantreiben. Sieht man es sachlicher, dann „beschreibt“ Greening nämlich keinen „Prozess“. Es ist das ideologische Schlagwort für eine politische Agenda – und ebenso wie es die Jura-Professorinnen in Frankfurt tun, so verschweigt die KI systematisch die Akteure und Interessengruppen, die von ihr profitieren. Greening sei ein „Prozess“ wie ein Naturereignis oder eine große historische Bewegung, der man sich als Einzelner gewissermaßen nur unterordnen könne und dienen müsse.
Insofern hätten, im Zuge dieses einzigartigen historischen Prozesses, „viele Menschenrechtsgremien universell anerkannte Rechte – wie das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit – so ausgelegt, dass Staaten verpflichtet sind, die Umwelt zu schützen“, weil nämlich von „der Umwelt […] die Ausübung dieser Rechte abhängt“. 2012 wurde ein „UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Umwelt“ ernannt; 2022 folgte eine UN-Resolution, die ein „Recht auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt“ als Menschenrecht festschrieb.
Es mag also trotz Klima-NGO-Propaganda gegenwärtig in Rechtsstaat und aufgeklärter Öffentlichkeit noch Hürden geben, sollte jemand mal eben schnell ein eigenständiges Recht auf eine gesunde Umwelt oder gar ein Recht auf Gesundheit ins deutsche Grundgesetz hineindichten wollen. Aber man ahnt schon, was es mit dem Vergesundheitlichen auf sich hat: Auch hier sollen, wie die KI – vornehm verfälschend – formuliert, „die ökologischen Dimensionen bereits bestehender Rechte herausgearbeitet und geschützt“ werden, dieses Mal, indem man „ökologisch“ als „gesund“ etikettiert. Nichts weniger als der gesamte Grundrechtekatalog soll mit diesem Trick im Interesse der Klimaindustrie inhaltlich uminterpretiert werden: Nur gesunde Menschen können frei sein, und was gesund ist, das bestimmt die Klimaindustrie.
Ein „Museumsbesuch“ beim Klimabeschluss des BVerfG (2021)
Keynote-Speaker der Tagung war Gabriele Britz. Sie war von 2011 bis 2023 Richterin am Bundesverfassungsgericht und Berichterstatterin beim Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. März 2021. Berichterstatter haben entscheidende Funktionen in der Prozessführung; die Erwartungen der Tagungsteilnehmerinnen an die Kreativität von Frau Britz waren dementsprechend hoch. Doch sie schwächte ab: Sie habe hier bloß einen „Museumsbesuch“ im Angebot. „Es geht uns um Rechte, die wir konstruieren können“, aber „ich mache hier nur Bestand“, sagte sie.
Berichterstatter bereiten in einem Prozess „die Sache“ zur Beratung im Senat fachlich vor; Britz sollte also besonders gut informiert gewesen sein. Darüber hinaus erarbeiten Berichterstatter in der Regel einen schriftlichen Entscheidungsvorschlag („Votum“ genannt), der dann üblicherweise später ins schriftliche Urteil – hier in den Klimabeschluss – mehr oder weniger wörtlich übernommen wird (siehe Detlef Plath, Rechtsbeugung am Bundesverfassungsgericht?, erschienen bei TE). Es waren Fritz Vahrenholt und Sebastian Lüning („Unanfechtbar? Der Beschluss des Bundesvefassungsgerichts zum Klimaschutz im Faktencheck“, im TE-Buchshop erhältlich), die zuerst sahen, dass der Klimabeschluss in seinem Ergebnis auffällige Übereinstimmungen mit einem Positionspapier des einflussreichen Frankfurter Grünen-Politikers Bastian Bergerhoff aufweist, der mit Frau Professor Britz verheiratet ist.
Ihr Senat hatte damals mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das seit 2019 geltende Klimaschutzgesetz (KSG) zugelassen, die sich auf Art. 20a GG beriefen. Wörtlich lautet dieser Artikel: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Im Beschluss wurde derselbe Grundrechtsartikel benutzt, um ihn – ganz im Sinne des UN-Menschenrechts auf „eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt“, im Sinne der Klimalobby also – in Deutschland in ein Grundrecht auf Treibhausgasneutralität umzudeuten. Das Gericht erkannte in ihm ein „verfassungsrechtliches Klimaschutzziel“ („das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG“), aus dem das Ziel der „Treibhausgasneutralität“ direkt folge. Exakt drei Monate nach dem Klimabeschluss, am 24.6.2021, wurde vom Bundestag ein neues Klimaschutzgesetz beschlossen, das seitdem Treibhausgasneutralität bis 2045 vorschreibt. Wie das umgesetzt werden soll, weiß niemand – „es sei denn, man macht […] alles dicht“, haben Vahrenholt/Lüning (Seite 12) in ihrem „Faktencheck“ kommentiert. Infrage steht aber nicht nur die faktische Machbarkeit solcher Gesetze, sondern auch ihre juristische Qualität.
Drei weitere Grundgesetzkorruptionen mindestens müssen Juristen nämlich auffallen: Erstens war es absolut neu, trickreich und hochkreativ, dass Planziffern verfassungsrechtlich festgesetzt werden: CO2-Grenzwerte zu beziffern und zu begrenzen – oder das auch nur zu fordern – ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Dass das trotzdem gemacht worden ist, ist ein Beleg dafür, dass die Richter selbst das Grundgesetz politisch-ideologisch missbrauchen.
Mit dieser neuen Funktionalisierung verschieben sie zweitens die ganze Rechtsordnung: Die Tagungs-Professorinnen für öffentliches Recht – mit der Bundesverfassungsrichterin a.D. als Seniorin des erfolgreichen Greening in ihrer Mitte – gaben zu erkennen, dass sie die einfachen Gesetze (Straf- und Verwaltungsgesetze beispielsweise) gar nicht mehr kennen oder mit Absicht ignorieren.
Das alles steht drittens in dem großen, rechtsdogmatisch neuen Kontext, dass ein bloßes, verfassungsrechtlich untergeordnetes Staatsziel – hier das Staatsziel in Art. 20a GG mit der Figur der sogenannten „intertemporalen Freiheitssicherung“ – uminterpretiert wird in ein vollgültig subjektives Recht. Die autoritär bezifferten CO2-Zielwerte, die tatsächlich der Ideologie einer globalen Agenda entstammen und die deutsche Rechtsordnung an vielen Stellen verletzen, werden als Anspruchs- und Freiheitsrecht eines jeden Bürgers gegen den Staat umfrisiert.
Jeder soll seitdem in Deutschland „sein“ Grund- und Menschenrecht auf Treibhausgasneutralität 2045 – also auf grüne Umwelt und grüne Gesundheit – einklagen dürfen. Der rechtsstaatsfeindliche Planziffern-Autoritarismus bekommt eine hübsche pseudo-liberale Maske aufgesetzt, die von den Vertretern der Klimalobby für ihre trickreiche Vortäuschung von Rechtsstaatlichkeit immer noch weiter benutzt wird.
Den Klimaschutz scharfgestellt: Planziffern in die Verfassung!
In der Pressemitteilung des BVerfG hieß es damals, das KSG von 2019 verpflichte dazu, „die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern“, es lege „durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest“. Aber das sei nicht genug. Der Gesetzgeber sei dagegen verpflichtet, „die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 […] näher zu regeln“. Diesen Klimabeschluss lobte Britz über den grünen Klee: Er habe Qualitäten, die gemeinhin unterschätzt und sogar übersehen würden. Am wichtigsten (das sagte sie wirklich!) sei die Randnummer 156. Britz meint, aus ihr leite sich wortwörtlich eine strenge Budgetierung von CO2 ab. Die Randnummer (RN) lautet:
„Allerdings wären das auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Neutralitätsziel wie auch das in § 3 Abs. 1 Satz 2 KSG formulierte Minderungsziel für sich genommen nicht geeignet, eine bestimmte Temperaturschwelle zu wahren. Denn damit wäre nicht festgelegt, wieviel Treibhausgas in der Zwischenzeit emittiert werden darf (oben Rn. 125). Erderwärmung und Klimawandel hängen in ihrem Ausmaß aber vom Gesamtvolumen des in der Erdatmosphäre verbleibenden Treibhausgases ab. Das Klimaschutzgesetz regelt indessen mehr als eine auf ein bestimmtes Zieljahr ausgerichtete Minderungsquote und Klimaneutralitätsmaßgabe. § 3 Abs. 1 Satz 1 KSG bestimmt, dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert werden müssen. Die Maßgabe kontinuierlicher Minderung ist nicht etwa bis zu einem bestimmten Zieljahr beschränkt, sondern gilt so lange, bis Treibhausgasneutralität erreicht ist. Zudem beziffert und begrenzt § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 in exakten, wenn auch nicht sämtliche Treibhausgasemissionen erfassenden Zahlen, die bis 2030 in Deutschland zulässige Emissionsmenge. Die Jahresemissionsmengen für Zeiträume ab 2031 werden zwar erst später fortgeschrieben (§ 4 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6 KSG), müssen aber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSG ebenfalls weiter sinken. Diese Regelungstechnik ist prinzipiell geeignet, eine bestimmte Temperaturschwelle zu wahren und entsprechend vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen.“
Randnummern-Recht
Festgelegt wird also, „dass die Treibhausgasemissionen schrittweise gemindert werden müssen“, und zwar nicht bis zu irgendeinem Zieljahr irgendwie, sondern bis definitiv „Treibhausgasneutralität erreicht ist“. Dazu begrenze das KSG „in exakten, wenn auch nicht sämtliche Treibhausgasemissionen erfassenden Zahlen, die […] in Deutschland zulässige Emissionsmenge“ – und das sei nach dem neuen Beschluss über 2030 hinaus fortzuschreiben. Das KSG und seine Neuinterpretation nach dem Beschluss verlange Budgetierungen in konkreten Zahlen. Man braucht nur wenige Semester Jura zu studieren und die eine oder andere Klausur in Verfassungsrecht erfolgreich zu bestehen, um mit offenem Mund darüber zu staunen, dass das BVerfG neuerdings Planziffern festlegen lässt, die dann als verfassungsmäßig bindendes Staatsziel gelten.
Frau Professor Britz meinte: Damit sei „der Klimaschutz scharfgestellt!“ Nur leider hätten die Rechtswissenschaftler diese großartige Chance der bedeutenden Randnummer bisher nicht gesehen. „Diese stärkste Stelle im Beschluss wird von uns selbst kleingeredet!“
In Kürze erscheint der zweite Teil der Analyse von Katja Leyhausen zum Angriff auf die Grundrechte unter dem Deckmantel des Klimaschutzes.



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