Der Kampf ums Recht – die vergessene Meinungsfreiheit

Zwei scheinbar unspektakuläre Beschlüsse aus Karlsruhe – doch sie sind ein Weckruf. Wenn Gerichte scharfe Kritik vorschnell kriminalisieren, gerät ein Grundpfeiler der Demokratie ins Wanken: die Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht erinnert daran, wem der Rechtsstaat dient. Von Michael R. Moser

picture alliance / Flashpic | Jens Krick

Es sind zwei Beschlüsse aus Karlsruhe (1 BvR 581/24 und 1 BvR 986/25), die jüngst veröffentlicht wurden, die man nicht als juristische Fußnote abtun kann. Sie betreffen keine spektakulären Staatsschutzverfahren, keine Parteiverbote, keine weltbewegenden Fragen geopolitischer Tragweite. Es geht um E-Mails eines aufgebrachten Vaters an den Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes in der Corona-Zeit. Um einen Brief eines Patienten, der seiner Verfahrenspflegerin „Faulheit“ im Job und ein laxes Verständnis von verfassungsrechtlicher Verhältnismäßigkeit vorwirft. Es geht um Formulierungen wie „faschistoid“ und „psychiatrischer Mob“. Und doch sind diese Entscheidungen mehr als bloße Einzelfallkorrekturen. Sie sind ein Weckruf.

Eine kleine Sensation

Zweimal hat die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Urteile aus Stuttgart aufgehoben. Zweimal ging es um § 185 StGB, um Beleidigung. Und zweimal rügte Karlsruhe, dass die Fachgerichte die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt haben.

Das ist bis hierhin schon bemerkenswert, als die durchschnittliche Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden bei nur rund 1,4 Prozent liegt. Eine desaströs niedrige Zahl. Wenn an einem Tag gleich zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden bekannt werden, ist das schon für sich genommen eine kleine Sensation.

Ein Weckruf

Im ersten Fall hatte ein Vater im Corona-Jahr 2021 den Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes scharf angegriffen. Er sprach von „faschistischen Befehlen“ und einem „faschistischen System“. Das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart sahen darin eine formale Beleidigung. Die Kritik sei keine sachliche Auseinandersetzung mehr, sondern eine persönliche Herabwürdigung des Schulleiters. Die Fachgerichte verurteilten den standhaften Vater wegen Beleidigung.

Das höchste deutsche Gericht im Karlsruher „Schlossbezirk“ widersprach. Die Gerichte hätten vorschnell von einer Schmähung gesprochen und dadurch die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit unterlassen. Besonders deutlich formuliert das Bundesverfassungsgericht: Kritik an der Macht genießt einen besonderen Schutz. Bürger dürfen Amtsträger personalisiert, vorwurfsvoll und zugespitzt kritisieren – selbst polemisch, selbst verletzend –, solange die Diffamierung nicht Selbstzweck wird.

Meinungen deutlich, scharf und persönlich

Im zweiten Fall ging es um einen Mann, der nach Zwangsunterbringung und Sieben-Punkt-Fixierung seiner ehemaligen Verfahrenspflegerin schwere Vorwürfe machte. In seinem Schreiben sprach er vom „psychiatrischen Mob“ einer Klinik. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erklärte: Das Wort „Mob“ sei so eindeutig beleidigend, dass eine weitere Prüfung entbehrlich sei.

Auch hier griff das Bundesverfassungsgericht korrigierend ein. Das OLG habe den Begriff isoliert betrachtet, ohne Kontext, ohne Sinnermittlung, ohne Abwägung. „Mob“ sei nicht per se eine Formalbeleidigung. Die Gerichte müssten prüfen, wen genau die Äußerung treffe, in welchem Zusammenhang sie stehe, welchen Anlass sie habe. Gerade bei kollektiven Bezeichnungen sei Differenzierung geboten.

Dabei half die erste Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den OLG-Richtern in die Spur: Der Begriff „Mob“ stammt etymologisch aus dem Englischen und bezeichnet dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“. Der lateinische Ursprung (mobile vulgus) lasse sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen. Für das OLG hatte der augenscheinlich schnelle Blick in den Duden gereicht; die Stuttgarter Oberrichter verstanden „Mob“ als „Pöbel“ und „Abschaum“. Das Sprachgefühl der Schwaben ließ aus Sicht der Badener schwer zu wünschen übrig.

Man kann diese Entscheidungen als juristische Selbstverständlichkeiten lesen. Natürlich muss der Kontext berücksichtigt werden. Natürlich ist nicht jede polemische Formulierung Schmähkritik. Natürlich ist die Meinungsfreiheit ein hohes Gut.

„Der Kampf ums Recht“

Und doch lohnt es sich, genauer hinzusehen. Denn beide Fälle eint mehr als nur der Bezug zu § 185 StGB (Beleidigung). Sie stehen exemplarisch für einen „Kampf ums Recht“ – im doppelten Sinn.

Der Begriff stammt aus der klassischen Rechtsphilosophie, prominent geprägt von Rudolf von Jhering. Er meint den individuellen Einsatz für das eigene Recht – den Widerstand gegen staatliche oder private Übergriffe, auch wenn er unbequem ist. Wer sein Recht nicht verteidigt, so Jhering, untergräbt langfristig die Rechtsordnung selbst.

Genau das sehen wir in beiden Fällen: Ein Vater, der die Corona-Maßnahmen für überzogen hält und den Schulleiter verantwortlich macht. Ein Patient, der sich gegen Zwangsmaßnahmen wehrt und der Meinung ist, seine Interessen seien nicht ausreichend vertreten worden. In zugespitzten Meinungsäußerungen mag es eleganter sein, mit dem Florett vorzugehen, statt mit dem Säbel. Man kann die Wortwahl der Beschwerdeführer kritisieren. Man kann sie für überzogen halten. Aber sie führen – in ihrer subjektiven Wahrnehmung – einen Kampf ums Recht.

Versagen der Fachgerichte

Statt diesen Kontext ernst zu nehmen, neigen die Instanzgerichte, hier die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart und ebenjenes Obergericht selbst dazu, die Schärfe der Worte isoliert zu betrachten. „Faschistisches System“? Beleidigung. „Psychiatrischer Mob“? Offensichtlich ehrverletzend. Fall erledigt.

Genau hier setzt die verfassungsgerichtliche Kritik an. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine saubere Sinnermittlung. Keine isolierte Betrachtung einzelner Schlagworte. Keine vorschnelle Qualifikation als Schmähkritik. Vor allem aber: eine echte Abwägung.

Schmähkritik ist nach ständiger Rechtsprechung eine eng begrenzte Ausnahme. Sie liegt nur vor, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und kein nachvollziehbarer Sachbezug mehr besteht. Wer diese Schwelle zu niedrig ansetzt, entkernt die Meinungsfreiheit.

Das Problem ist nicht, dass Fachgerichte gelegentlich anders entscheiden als Karlsruhe. Das Problem ist die Tendenz, im Zweifel restriktiv zu sein – insbesondere dann, wenn die Äußerungen aus dem politisch oder medial unerwünschten Spektrum stammen.

Schwimmen die Fachgerichte im medialen Mainstream?

Corona, Psychiatrie, Staatskritik – das sind hoch emotionalisierte Themen. Wer in diesen Feldern drastische Worte wählt oder Ansichten außerhalb des mehrheitlich anerkannten Meinungskorridors vertritt, gilt schnell als Querulant, Verschwörungstheoretiker oder Extremist. In einem solchen Klima ist es verführerisch, scharfe Kritik nicht als Beitrag zur Debatte, sondern als Störung zu begreifen.

Doch Grundrechte sind gerade für den Störfall gemacht. Art. 5 GG schützt nicht nur wohltemperierte Feuilletonbeiträge. Er schützt das polemische Pamphlet, die wütende E-Mail, den überzogenen Vorwurf – solange die Grenze zur reinen Menschenwürdeverletzung nicht überschritten wird.

Machtkritik hat Verfassungsrang

Das Bundesverfassungsgericht erinnert daran, dass Machtkritik einen besonderen Rang hat. Beamte, Richter, Amtsträger stehen in einem öffentlichen Verantwortungszusammenhang. Wer staatliche Macht ausübt, muss sich scharfer Kritik stellen – auch personalisiert. Das heißt nicht, dass alles erlaubt ist. Aber es heißt, dass Gerichte sehr genau prüfen müssen, bevor sie Sanktionen verhängen.

Gerade im „Kampf ums Recht“ sind starke Worte historisch nichts Ungewöhnliches. Wer sich gegen staatliche Eingriffe wehrt, spricht selten im Ton akademischer Zurückhaltung. Emotion ist kein Makel, sondern Ausdruck persönlicher Betroffenheit. Karlsruhe betont ausdrücklich, dass die Meinungsfreiheit auch subjektive Emotionalität schützt. Daran muss erinnert werden.

Die Fachgerichte hingegen wirken in beiden Fällen, als hätten sie vor allem die Würde der Institution im Blick – weniger die Freiheit des Bürgers. Doch der Rechtsstaat lebt nicht davon, dass staatliche Autorität vor Kritik abgeschirmt wird. Er lebt davon, dass auch überzogene Kritik ausgehalten wird.

Man kann darüber streiten, ob der Begriff „faschistoid“ in der Corona-Debatte hilfreich war. Man kann den Ausdruck „psychiatrischer Mob“ als unsachlich empfinden. Aber Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates. Wer es zieht, muss sicher sein, dass er nicht bloß Empfindlichkeiten schützt, sondern Rechtsgüter von Verfassungsrang.

Meinungsfreiheit – eine Mahnung an alle

Die beiden Beschlüsse aus Karlsruhe sind deshalb mehr als bloße Korrekturen. Sie sind Mahnungen. Mahnungen an die Fachgerichte, die verfassungsrechtlichen Leitplanken ernst zu nehmen. Mahnungen, nicht vorschnell zur Schmähkritik zu greifen. Mahnungen, den Kontext, den Anlass, die Verbreitung, die Betroffenheit sauber zu prüfen.

Und sie sind eine Erinnerung daran, dass der Kampf ums Recht kein Relikt vergangener Zeiten ist. Er findet täglich statt – in Klassenzimmern, in Kliniken, in Gerichtssälen. Manchmal in wohlgesetzten Schriftsätzen, manchmal in wütenden E-Mails, Postings oder scharfen Leserbriefen.

Die Aufgabe der Gerichte ist es nicht, diesen Kampf zu befrieden, indem sie scharfe Worte sanktionieren. Ihre Aufgabe ist es, die Balance zu halten: zwischen Persönlichkeitsschutz und Freiheit, zwischen staatlicher Autorität und bürgerlicher Kritik.

Wenn Fachgerichte dabei zu sehr dem Zeitgeist folgen, wenn sie Kritik vorschnell als unzulässig qualifizieren, dann braucht es Karlsruhe als Korrektiv. Nicht, weil das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise „in dubio pro libertate“ entschieden hat, sondern weil es an die Grundfrage erinnert: Dient eine behördliche Maßnahme oder eine gerichtliche Entscheidung der Verteidigung der Grundrechte – oder ihrer Einschränkung?

Damit sind diese Beschlüsse aus dem Schlossbezirk auch eine Mahnung an uns alle, die individuelle Meinungsfreiheit im Strudel des allgegenwärtigen Mainstream-Konsenses höher zu halten und für diese Freiheiten auch einzutreten.

Der Kampf ums Recht ist immer auch ein Kampf um die Auslegung der Freiheit. Und dieser Kampf beginnt nicht erst vor dem Bundesverfassungsgericht. Er beginnt am heimischen Küchentisch, und darf nicht bei den Fachgerichten enden.

Michael R. Moser, Jahrgang 1968, ist Rechtsanwalt und Mediator mit Kanzleisitzen in Zürich, Karlsruhe und am Bodensee.

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Kommentare ( 7 )

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Danton
1 Stunde her

Wie soll der Bürger den reagieren, wenn seine Würde so tiefgreifend verletzt wird? In der Schule meines Sohnes waren inkl. mir nur zwei Menschen die dem würdelosen Umgang mit den Kindern (und ungeimpften Kindern) Paroli geboten haben. Der Schulleiter, die Lehrer und andere Eltern haben das Ganze eskalieren lassen. Auf der einen Seite die verbissene Hysterie und Irrationalität dieser Leute, auf der anderen Seite die Schulpflicht und die wahnhaften Maßnahmen. Fakten und Argumente zählten nicht mehr, und da kann ich den Vater verstehen wenn er das Faschistische dieses extremistischen Verhalten auch so nennt. Dafür braucht man eigentlich kein BVG. Das… Mehr

Peter Pascht
1 Stunde her

Richterliches Unwissen in Naturwissenschaften, Geschichte, Filosofie und Logik, wird zum Maßstab rechtlicher Normen erhobeb durch die Prozessgesetzgebung.

MartinKienzle
1 Stunde her

Um Meinungsfreiheit zu gewähren, muss man selbst innerlich gefestigt sein – kann es sein, dass es den Juristinnen der neuen BRD-Rechtsordnung daran ermangelt (https://www.sueddeutsche.de/magazin/leben-und-gesellschaft/die-neue-rechtsordnung-szm.79969)?

ak95630
1 Stunde her

Von der Rechtsprechung zur Linkssprechung – ein juristisches Märchen Es war einmal ein Land, in dem die Rechtsprechung noch das Recht sprach. Paragraphen waren Paragraphen, Richter trugen Roben statt Weltanschauungen, und Urteile fielen wie Äpfel vom Baum: sachlich, schwer und manchmal ein bisschen faul. Doch dann kam die Linkssprechung. Sie schlich sich nicht etwa durch die Hintertür, sondern marschierte frontal durch die Eingangshalle des Bundesverfassungsgerichts – mit Regenbogenfahne, Gendersternchen und einem Stapel Soziologie-Seminarskripte unterm Arm. Die Richter, zunächst irritiert, begannen zu nicken. Schließlich klang das alles sehr inklusiv, sehr gerecht, sehr… modern. Die neue Justiz: woke, weich und wunderbar Plötzlich… Mehr

Peter Pascht
1 Stunde her

Der Kampf ums Recht? – die vergessene Abschaffung des Rechts1,) GG Art.20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Von „freie Beweiswürdigung der Richter“ – steht da nichts geschrieben. Wenn der Richter selbst entscheidet, was er überhaupt als Beweis zulässt (§ 244 StPO), und danach „frei“ bewerten darf, was er selbst zugelassen hat, ist das ein logischer Zirkelschluss. Wenn der Richter schreibt, ein Zeuge sei „unglaubwürdig“, ist das eine subjektive eigene Wertung, die als objektive Tatsache getarnt wird. Da die Revisionsgerichte (wie der BGH) die Beweisaufnahme nicht… Mehr

Last edited 1 Stunde her by Peter Pascht
Siggi
2 Stunden her

Das ist doch letztlich alles der links-grünen Durchseuchung geschuldet. Über 10 Jahre wird nun wie in einem nordkoreanischen Gefangenlager das deutsche Volk aus links-grün umerzogen. die Korrektur wird eine Weile in Anspruch nehmen. Dazu muss allerdings erst die Quelle allen Übels beseitigt werden, die Altpartien. Deutschland hat noch das Potential zur Korrektur und zum Erblühen. Es muss nur den Ausweg aus diesem links-grünen Irrsinn finden, der Unmengen an Geld und Opfer kostet und nichts, wirklich nichts, außer Schrecken und Armut gebracht hat und bringt. Dazu gehört die von allen Altpolitikern gefürchtete Aufarbeitung, die den Putschersuch und den Missbrauch offenlegt. Dies… Mehr

Kraichgau
2 Stunden her

Das waren „linke“ Meinungsäusserungen bzw aus dem Coronakritiker-Lager…das ist etwas völlig Anderes als Kritik an der geheiligten „unseredemokratie“,da würde Karlsruhe anders entscheiden