Wie „Hasskriminalität“ den Rechtsstaat aushöhlt

Es ist nicht nur der Bundesminister der Justiz, der den Rechtsstaat aushöhlt – er findet sich dabei in trauter Gemeinsamkeit mit den Bundesländern und dem fürs Innere zuständigen Ministerkollegen.

Anfang dieses Jahrhunderts hatte ich das Vergnügen, mit dem in seiner 68er Bandschleife festhakendem Hans-Christian Ströbele über das Graffiti-Unwesen zu diskutieren. Seinerzeit stellte sich die Situation in der Bundeshauptstadt Berlin so dar, dass Gebäude, Denkmäler, öffentliche Fahrzeuge – kurzum alles, was irgendwie zu sehen war, mit dem vollgeschmiert war, was einige für Kunst, andere für eine Zumutung halten.

Betroffene Eigentümer hatten vor Gericht oftmals einen schweren Stand – denn die „linksprogressiven“ Teile der Richterschaft neigten nicht selten der Auffassung zu, dass die Schmierereien strafrechtlich nicht zu verfolgen seien. Begründung: Da der von den „Künstlern“  genutzte Farbträger weder in seiner Funktion noch in seiner Substanz beschädigt sei, läge keine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches vor.

Das sahen die geschädigten Eigentümer zwangsläufig anders und führten an, dass spätestens bei der Beseitigung der „Kunstwerke“ abgesehen von den erheblichen Kosten ein Substanzverlust beispielsweise am Kalkstein unvermeidlich sei – denn die Farbe dringt tief in das poröse Gestein. Doch auch das vermochte manche Richter nicht zu beeindrucken, denn die Sachbeschädigung werde nun ja durch den Eigentümer veranlasst – soll er die Bemalung doch einfach unberührt lassen.

Notwendig führte das dazu, dass die Betroffenen die Erweiterung des Strafgesetzbuches (StGB) um einen entsprechenden Graffiti-Paragraphen einforderten. Ein Ansinnen, welches nun bei  Ströbele mit der Begründung auf energischen Widerspruch stieß, dass man dadurch kreative, junge Menschen unnötig kriminalisiere und die Kriminalstatistiken unnötig in die Höhe treibe. Als ich daraufhin vorschlug, unter diesem Aspekt das gesamte StGB ersatzlos zu streichen, weil es in dieser Logik dann überhaupt keine Kriminalität mehr gäbe, wirkte der einstige RAF-Anwalt etwas irritiert und befand diesen Einwurf keiner weiteren Beachtung wert. Nachvollziehbar, denn er offenbarte die Fragwürdigkeit seiner Argumentation.

Strafrecht wird Auslegungssache

Warum schildere ich das?

Diese kleine Episode macht ein grundsätzliches Problem des Strafrechts deutlich: Bestraft wird nur das, was vom Gesetzgeber als bestrafenswert definiert ist. Wenn beispielsweise eine staatsähnliche Organisation wie der Islamische Staat unter Berufung auf sein archaisches Manifest die Rechtsauffassung vertritt, dass die Ermordung und Versklavung Andersgläubiger den Rechtsvorstellungen ihres obersten Gesetzgebers entspricht, dann werden solche Taten notwendig nicht bestraft – sie können sogar in ein gefälliges Werk verkehrt werden. Wenn beispielsweise der Gesetzgeber beschließen sollte, das Malen von Winkelkreuzen als Straftat zu betrachten, dann schafft er hiermit eine Voraussetzung dafür, bei einem Delikt unerwartet zu einer erheblich höheren Fallzahl zu gelangen.

Um aus dieser Situation das Gefühl der Willkür herauszunehmen, haben sich die zivilisierten Gemeinschaften darauf geeinigt, Kataloge dessen aufzustellen, was in der Gesellschaft als Straftat betrachtet werden soll. Womit gleichzeitig impliziert wird: Alles, was hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist folglich auch keine Straftat.

In Deutschland heißt dieser Katalog „Strafgesetzbuch“. Dieses Werk trat erstmals am 15. Mai 1871 offiziell in Kraft und basierte maßgeblich auf dem Preußischen Strafgesetzbuch von 1851. Dieses Gesetzbuch beschreibt alles, was in Deutschland als Straftat zu verfolgen ist – und es gibt in aller Regel auch einen Rahmen der zur Sühne zu verhängenden Strafe vor.

Von der sachgerechten Änderung zur Hasskriminalität

Nun ist es unvermeidbar, dass ein Werk, das maßgeblich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstand, nicht der Kreativität krimineller Hirne auf Dauer entsprechen konnte, weshalb diese Gesetzeswerke ständig überarbeitet, ergänzt und der real existierenden Situation angepasst werden. Denn selbstverständlich: Ein Begriff wie Cyber-Kriminalität musste den kaiserlichen Autoren nicht nur unbekannt sein – sie hätten vermutlich selbst dann nicht begreifen können, um was es sich dabei handelt, wenn man versucht hätte, es ihnen zu erläutern. Also ist der Gesetzgeber ständig gezwungen, das zu betreten, was der deutsche Bundeskanzler einst in Sachen Internet als „Neuland“ bezeichnet hatte.

Dagegen ist an sich auch nichts einzuwenden – gäbe es da nicht die Versuchung des Gesetzgebers, über Strafgesetze auch politische Meinungen und Ziele zu manifestieren. Womit wir wieder bei Ströbele sind: Da er in seiner selbsterklärten Progressivität das Verunzieren fremden Eigentums als gesellschaftlichen Fortschritt begreifen wollte, musste bei ihm das Ansinnen eines speziell hierauf zugeschnittenen Straftatbestandes selbstverständlich jede Form des Widerstandes mobilisieren.  Was natürlich den Gesetzgeber nicht davon abhält, bei für notwendig empfundenem Bedarf dennoch Hand an das Gesetzeswerk zu legen.

Eine solche, recht tiefgreifende Gesetzesänderung hatte der Bundestag auf Antrag des Bundesrats vom 14. April 2012 als § 46 Abs. 2 StGB beschlossen.  Damit sollten – auch das auf den ersten Blick scheinbar nachvollziehbar – „menschenverachtende oder fremdenfeindliche Beweggründe und Ziele des Täters“  unter dem Schlagwort „Hasskriminalität“ als „strafschärfend“ sanktioniert werden. Seitdem weist das Bundesministerium des Inneren in seinen Kriminalstatistiken regelmäßig den Straftatbestand „Hasskriminalität“ als bloße Zahlen auf.

Hass ist kein neues Phänomen

Was aber ist nun tatsächlich unter „Hasskriminalität“ zu verstehen? Denn tatsächlich neu ist das Phänomen, dass jemand aus der irrationalen Begründung „Hass“ heraus beispielsweise einen verhassten Ehepartner tötet, nicht. Doch darum ging es den Gesetzgebern auch nicht. Denn der Bundesrat definierte gleichzeitig diese spezielle Form der Kriminalität als „politisch, rassistisch oder religiös motivierte Straftaten“. Soll heißen: Wenn jemand eine kriminelle Handlung aus derartigen Motiven begeht, dann ist das ein Vergehen von besonderer Qualität, dem die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte ihr besonderes Augenmerk zuzuwenden haben.

Auf den ersten Blick vielleicht noch nachvollziehbar – gäbe es dafür objektiv definierte Sachverhalte, nach denen die Strafverfolgungsbehörden im Sinne objektiver Rechtsprechung entsprechend agieren könnten. Doch genau diese gibt es nicht. Und damit wird diese Änderung des Strafgesetzbuches zum Einfallstor der politisch manipulierbaren Gesinnungsrechtsprechung. Denn diese Einordnung der „Hasskriminalität“ ist nicht die eines klar definierten Tatbestandes, sondern eine der Interpretation.

Erläutern wir dieses anhand einiger Beispiele.

  • Ein pubertierender junger Mann, vielleicht inspiriert durch falsche Freunde, beschließt, an die Pforte einer jüdischen oder einer islamischen Einrichtung ein Hakenkreuz zu malen oder er singt, um mal so richtig schön zu provozieren, laut vernehmlich das Horst-Wessel-Lied. Gemäß §86 StGB erfüllt er damit den Tatbestand eines Staatsschutzdelikts und müsste mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das wäre vielleicht noch nachvollziehbar, wenn gleichermaßen das Hammer-Sichel-Zeichen als Symbol einer nicht minder verfassungsfeindlichen, kommunistischen Organisation unter Strafe stünde. Das ist aber nicht der Fall, denn dieses gilt – obgleich eindeutig belegt –nicht mehr als Straftat – und auch das Absingen kommunistischer Kampflieder stellt schon längst keinen Straftatbestand mehr dar. Mit anderen Worten: Faktisch haben wir es bei diesem §86 mit einem Anti-Rechts-Gesetz zu tun – ganz in der Tradition der Anti-Hitler-Republik Deutschland. Da nun aber allein diese Strafbewehrung offenbar nicht ausreicht, erfolgte die Verschärfung zur „Hasskriminalität“. Und damit sind dem Richter eigentlich schon die Hände gebunden. Denn hätte er in seiner Weisheit bei der Urteilsfindung noch von einer Bestrafung absehen können, wenn er zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass es sich um eine idiotische Jugenddummheit gehandelt hat, so macht die Verschärfung den jungen Mann zwangsläufig zum „Hasskriminellen“.
  • Eine deutschstämmige Frau heiratete aus liebender Verblendung heraus einen jungen Mann aus einem fremden Kulturkreis, dessen traditionelle Prägung sich erst im Laufe der Ehe herausgestellt hat – und die Gattin mit überbordender Eifersucht und gewalttätigen Besitzansprüchen dazu treibt, dem ehelichen Irrtum nun mittels Tötung des Peinigers entrinnen zu wollen. Eigentlich handelt es sich hierbei um ein klassisches Tötungsdelikt, bei dem die Urteilsfindung die Lebensumstände umfassend berücksichtigen und strafmildernd wirken lassen müsste. Wer aber will ausschließen, dass bei der gepeinigten Frau nicht durch die unmittelbare Konfrontation mit der fremden Kultur „rassistische“ Motive gewachsen sind? Ist die Tötung nun also „nur“ ein klassisches Ehedrama – oder Hasskriminalität, weil das Opfer aus nunmehr rassistischen Motiven getötet wurde? Stellen wir uns vor, die Frau hätte bei ihrer Vernehmung zu Protokoll gegeben, sie hätte das Verhalten des „Arabers / Farbigen / Inders“ oder was auch immer nicht mehr ertragen können. Und schon stünde ihr die Strafverschärfung unweigerlich ins Haus, denn wir hätten es mit einem „rassistischen Hassdelikt“ zu tun.
  • Doch es geht auch weniger dramatisch. Wenn beispielsweise ich in meinen Analysen zu dem Ergebnis komme, dass der islamische Koran maßgeblich ein politisches Eroberungskonzept ist, dem ich in seinem historischen Ursprung den Religionscharakter abspreche, dann wird beispielsweise der Verbands-Funktionär Aiman Mazyek, dessen „Zentralrat der Muslime“ eine Miniminderheit vertritt, dieses als „religiös motivierte“ Tat betrachten. Also setzt er seit geraumer Zeit alles daran, derartige Einschätzungen als „rassistisch“ einordnen zu lassen, um dann wiederum den Straftatbestand der „Hasskriminalität“ konstruieren zu können und damit jegliche Kritik an seiner Lehre strafrechtlich zu unterbinden. Davon bedroht bin übrigens nicht nur ich als islamkritischer Publizist – selbst dem Tierschützer, der die Schächtung als Widerspruch zu unseren Tierschutzgesetzen geißelt; der Aktivistin, die die Zwangsverehelichung Minderjähriger anprangert oder dem aufgeklärten Christen, der in der Zirkumzision Schutzbefohlener für einen Verstoß gegen das Menschenrecht sieht, droht Ungemach. Denn da diese Verstöße gegen die Werte der Aufklärung vorgeblich religiöse, gottgewollte Vorgaben sind, hat sich unser Gesetzgeber mit seiner Gesetzesänderung und der Übernahme des inhaltlich nicht klar abzugrenzenden Begriffs der „Hasskriminalität“ bereits einen kräftigen Schritt weg von der säkularen, aufgeklärten Gesellschaft hin zum dogmatischen Gottesstaat begeben. Wobei das theoretisch auch vice versa gelten müsste, wenn beispielsweise die selbsterklärte Islam-Schullehrerin Lamya Kaddor „diejenigen, die schon länger hier leben“ (Merkelsprech), als „Deutschomanen“ diffamiert – eindeutig eine „rassistische Hassformulierung“, die offenbar aber nicht als „Hasskriminalität“ gewertet wird.

Damit nun sind wir beim eigentlichen Kern. Mit dieser Änderung des StGB wurde faktisch politisches Recht in den Strafrechtskanon implantiert. Es geht um Interpretations- und Bewertungsfragen – nicht mehr um objektives Recht. Es geht darum, Handlungen und Denkweisen zu kriminalisieren, um daraus einen politischen Nutzen ziehen zu können. Es geht darum, „gute“ und „böse“ Täter  und Taten zu schaffen.

Keine sachgerechte Definition

In der vergangenen Woche hatte ich in einem Text, in dem es eigentlich nur darum gehen sollte, wie gering die repräsentative Basis des Muslimfunktionärs Mazyek ist, dessen Gejammer über 91 offiziell mitgeteilte, „hasskriminelle“ Angriffe auf muslimische Einrichtungen in Bezug zu rund 2.800 Angriffen auf christliche Einrichtungen gestellt. Diese Zahl beruhte auf einer kircheninternen Auflistung, deren offizielle Existenz niemals zugegeben werden wird. Und das aus kirchlicher Sicht aus guten Gründen.

Der eine ist, wie uns ein Kontaktmann mitteilte, dass man als christliche Kirchen in Deutschland nicht in die „Jammerrolle“ verfallen möchte. Der andere, der bedeutsamere aber ist, dass inoffizielle Kirchenlisten und offizielle Statistiken völlig unterschiedliche Herangehensweisen auch der Strafverfolgungsbehörden offenbaren.

[inner_post Während Taten auf muslimische Einrichtungen fast schon automatisch mit dem Gummibegriff der „Hasskriminalität“ abgedeckt werden, führen einige Bundesländer Kriminalität gegen christliche Einrichtungen nicht einmal gesondert auf. Hier reichen „Einbruch“ und „Einbruchsdiebstahl“, „Sachbeschädigung“ und im schlimmsten Falle „Vandalismus“ – und sie werden, wenn von den Kirchen überhaupt angezeigt, in der offiziellen Statistik lediglich in ausgewählten Bundesländern als Einbrüche in kirchliche Einrichtungen gesondert erfasst.

Tatsächlich – das sei hier gern eingeräumt – wird die Motivation eines Kircheneinbruchs nicht zwangsläufig immer anti-christliche Motive haben. Es mag sich um schlichte Diebstahlsdelikte, um – wie im Falle einer katholischen Schule – Beschaffungskriminalität handeln. Das macht die Bewertung schwer.

Wenn aber „Hasskriminalität“ – wie im StGB festgeschrieben – religiös motivierte Straftaten umfasst; wenn gleichzeitig jede gegen eine Moschee gerichtete Straftat wie bei Mazyek offenbar automatisch in die Rubrik „Hasskriminalität“ fällt und er daraus eine Litanei über „die Brutalität und Gewaltbereitschaft unter den Angreifern“ macht und aus einem kräftigen Böller ein „Bombenanschlag“ wird, dann ist die Absicht zu spüren und es darf der Mensch verstimmt sein. Denn es kann in einem demokratisch organisierten Rechtsstaat nicht sein, dass das eine „Hass“ und das ebensolche, aber andere, ganz gewöhnliche Kriminalität ist.

Subjektive Gesinnungsjustz statt objektiver Rechtsprechung

Deshalb reiht sich die höchstoffizielle Verwendung dieses nicht fassbaren Begriffs der „Hasskriminalität“ ein in eine Reihe von mehr oder weniger klammheimlichen Maßnahmen, eine objektive Rechtsprechung in diesem Lande durch eine subjektive Gesinnungsjustiz zu ersetzen. Die Maas’sche Mind-Police und seine politisch motivierte Strafvereitelung bei der Verfolgung jener Berliner „Linksblogger“, von mir bereits im August vergangenen Jahres bei TE thematisiert, lassen mehr als nur erahnen, wohin sich diese Republik entwickelt. Da stand zu lesen: „Deutschland schafft sich ab. Jenes Deutschland, welches die Väter der bundesdeutschen Verfassung 1949 auf den Trümmern der nationalsozialistischen Diktatur aus der Taufe hoben, wird durch eine DDR 2.0 ersetzt. Und ausgerechnet der Bundesverfassungsminister, dem dabei niemand in die Arme fällt, ist bei dieser Transformation der Hauptakteur.“

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen – außer dem einen vielleicht: Es ist nicht nur der Bundesminister der Justiz, der den Rechtsstaat gefährdet – er findet sich dabei in trauter Gemeinsamkeit mit den Bundesländern und seinem für das Innere zuständigen Ministerkollegen.

PS: Derzeit liegt von uns beim zuständigen Bundesinnenminister eine Medienanfrage als umfangreicher Fragenkatalog vor, der dem Ziel dient, die konkrete, juristische Zuweisung und Differenzierung dieser „Hasskriminalitäts“-Delikte vornehmen zu können. Nach einem ersten, untauglichen Versuch, die Fragestellung mit Hinweis auf nichtssagende Zahlenlisten freundlich abzuschmettern, harren wir nun einer qualifizierten Antwort. Sollte diese eintreffen, werden wir bei TE selbstverständlich sachgerecht darüber berichten.

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maxmink
7 Jahre her

Und Cicero