Vor 68 Jahren fällten die Richter in Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung zur Meinungsfreiheit. Sie gilt noch immer – und zeigt, wer heute als Verfassungsfeind dasteht.
picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow
Am 15. Januar 2026 feiert ein grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts seinen 68. Jahrestag: das sogenannte Lüth-Urteil, veröffentlicht am 15. Januar 1958. Es bildet bis heute den Grundstein der Verfassungsgerichts-Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, die Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert. Dieses Urteil und andere Entscheidungen des Gerichts, die darauf aufbauten, sollte vor allem ein CDU-Politiker studieren: Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther. In der Sendung „Lanz“ vom 7. Januar 2026 hatte Günther Zensur und „im Extremfall Verbot“ von Medien (so die Frage von Lanz) eindeutig bejaht.
Das Bundesverfassungsgericht behandelte 1958 einen Fall, der damals acht Jahre zurücklag, um eine fundamentale Feststellung zum Charakter der Grundrechte und speziell der Meinungsfreiheit zu treffen. In der Sache ging es um Folgendes: Der damalige Senatsdirektor und Leiter der Staatlichen Pressestelle Hamburgs, Erich Lüth, forderte 1950 die Filmtheater auf, das neue Werk des vormaligen NS-Propagandafilmers Veit Harlan nicht zu spielen. Harlan hatte im Dritten Reich den antisemitischen Film „Jud Süß“ verantwortet; nach 1949 versuchte er, mit einem harmlosen Liebesfilm wieder im Filmgeschäft Fuß zu fassen. Dagegen wandte sich Lüth.
Harlans Produktions- und Verleihfirmen ließen dem Hanseaten diese Meinungsäußerung erfolgreich verbieten, Lüth zog dagegen vor das Bundesverfassungsgericht. Und bekam Recht. Das Urteil betraf aber eben nicht nur ihn, sondern alle Bürger – und auch den Staat.
Die Richter erinnerten auch an die gerade zusammengebrochene Diktatur, als sie in das Urteil schrieben:
„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben.“
Im Anschluss stuften sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit als elementarstes Bürgerrecht ein, das die Ausübung der anderen Freiheitsrechte überhaupt möglich macht:
„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus précieux de l’homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt…“
Außerdem – und hier sollte jemand wie Günther besonders die Ohren spitzen – entschied das Gericht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zwar seine Schranken in allgemeinen Gesetzen findet, etwa dem Persönlichkeitsrecht. Aber, diese allgemeinen Gesetze dürften das Grundrecht nicht in seinem Kern beschneiden:
„Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“
Dieser Linie folgte das Bundesverfassungsgericht auch in späteren Jahren. In seinem ebenfalls berühmten Beschluss vom 28. November 2011 – es ging um ein inhaltlich sicherlich abstoßendes, aber eben nicht strafbares NPD-Flugblatt – schrieben die Richter in den roten Roben folgende Kernsätze zur Meinungsfreiheit, die wie auch das Lüth-Urteil bis heute gelten:
„Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt.“
Das Lüth-Urteil, gefällt in der angeblich so autoritären Adenauer-Zeit, der Beschluss von 2011 und ähnliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bauen auf den mündigen Bürger als Grundrechtsträger. Das Gericht vertrat damit eine völlig andere Gesellschaftsauffassung als Daniel Günther und seine Unterstützer, die meinen, sie müssten als Vertreter des Staates Bürger vor „falschen“ und „gefährlichen“ Meinungen „schützen“.
Wer die Entscheidungen von 1958 und 2011 studiert, der sieht: Wenn die Bürger tatsächlich Schutz brauchen, dann vor autoritären Politikern, die offenbar meinen, ältere Verfassungsgerichtsurteile sollten weit hinten im Archiv verstauben. Sie sind in Deutschland allerdings unmittelbar geltendes Recht. Und ihre Textfassung gehört in jedes Regierungsbüro.





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Für Günther und alle Linken im gesamten Politikapparat ist es ja deshalb eine Katastrophe, dass die ultralinke Brosius-G. nicht ins BVG gewählt wurde. Dann wäre es ein leichtes gewesen, dass Grundrecht auf Meinungsfreiheit per Gerichtsbeschluss auszuhebeln. Verräterisch, wie die Linken aufheulen, weil die Nichtwahl dieser furchtbaren Juristin endlich mal nach echt demokratischen Regeln ablief, nämlich dass die Abgeordneten nach ihrem Gewissen und nicht nach Fraktionszwang entscheiden konnten. Diese gesamte machtgierige linke Politikerkaste bräuchte dringend Nachhilfe zum Thema Demokratie.
Ach je, gerade diese alten Urteile sind doch überholt. Die Juristen der Brandmauerpartei haben längst Mittel und Wege gefunden, solche Urteile links zu überholen.
Ich bin mir sicher, die nächsten Wahlen in Kommunen und auf Landesebene werden zeigen, dass die Mehrheit der Wähler keine Gefahr sieht.
Und selbst wenn, dann hat die Nicht-Brandmauer-Partei keinen Plan in der Schublade. Im Zweifel sind diese Regierenden bereits entmachtet, weil die wesentlichen Befugnisse nach oben weggeregelt wurden. Und regieren mit Eilanträgen und Klagen funktioniert nicht.
Wenn wir schon in der Landesspitze und der Bundesspitze so Behirnte haben, was dürfen wir dann noch bei den Bezirksregierungen, Kreisen und Städten erwarten? „Daniel, mir graut vor Dir!“
Herr Wendt – wie naiv sind Sie?
Sind nicht schon Urteile de BVerfG nach Jahren ihrer Gültigkeit geändert bzw. revidiert worden?
Da geht Herr Merz ganz einfach mit der Verfassungsrichtern in Klausur – „Abendessen“ genannt – und schon sind das Lüth-Urteil sowie das 2011er Urteil Geschichte…