Keine Menschenrechtsverletzung im Fall Maja T.

Die Bundesregierung äußert sich auf eine Anfrage der Linken zum Fall Maja T. Er sitzt seit Juni 2024 in Ungarn in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, an Angriffen auf tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextreme beteiligt gewesen zu sein. Ein Fall, der Berlin nun zu ungewöhnlich deutlichen Antworten zwingt.

picture alliance / ZUMAPRESS.com | Daniel Alfoldi

Maja T. wurde im Dezember 2023 in Berlin auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls aus Ungarn festgenommen. Die Ermittlungen stehen im Zusammenhang mit dem sogenannten Budapest-Komplex und beziehen sich auf Fälle schwerster Körperverletzung rund um den „Tag der Ehre“ im Februar 2023. Ungarn wirft Maja T. vor, an diesen Angriffen beteiligt gewesen zu sein. Laut den ungarischen Behörden lauerten die Täter  bei vier Angriffen auf insgesamt neun Personen im Hinterhalt aufgelauert und griffen sie  unter anderem mit Metallstangen, Gummihämmern und Pfefferspray an. Auch Schlagstöcke und Kubotane sollen zum Einsatz gekommen sein. Die Täter haben nach Videoaufnahmen auch auf bereits am Boden liegende, bewusstlose Personen eingeschlagen haben.  Sechs Personen erlitten bei den Angriffen schwere Verletzungen. In deutschen Medien findet eine Beschönigung der Verbrechen derart statt, dass man von „Übergriffen“ spricht statt vom Versuch, andere Menschen schwersten zu verletzen. Außerdem wird von „Neonazis“ gesprochen, um zu suggerieren dass die keinen rechtlichen Schutz besäßen.

Der Fall Maja T. ist Beispiel für eine Umwertungskampagne, mit der linke Gewalt bis hin zum Mord verharmlost und gerechtfertigt werden soll.

Der sogenannte Tag der Ehre findet jedes Jahr am 12. Februar in Budapest statt. Rechtsextreme und Neonazis erinnern dabei an einen Ausbruchsversuch von Soldaten der deutschen Wehrmacht und der Waffen-SS sowie ihrer ungarischen Verbündeten während der Schlacht um Budapest.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin wurde Maja T. im Juni 2024 nach Ungarn ausgeliefert. Ein Eilantrag der Verteidigung beim Bundesverfassungsgericht konnte die Überstellung nicht mehr verhindern. Später stufte das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung als rechtswidrig ein.

Keine Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen

Vor diesem Hintergrund stellte die Linksfraktion eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung. Darin fragte sie nach den Haftbedingungen von Maja T., nach der Betreuung durch die deutsche Botschaft und nach der Haltung der Bundesregierung zu einer möglichen Rücküberstellung nach Deutschland.

Die Bundesregierung teilte daraufhin mit, ihr lägen keine Hinweise auf systematische Menschenrechtsverletzungen in ungarischen Haftanstalten vor. Zur Begründung verwies sie auf mehrere Besuche von Mitarbeitenden der deutschen Botschaft in Budapest. Diese hätten Maja T. in der Haft besucht und Gespräche mit ihm, den Angehörigen, seinem Anwalt sowie mit ungarischen Stellen geführt.

Weitere Angaben zu den konkreten Haftbedingungen machte die Bundesregierung nicht und verwies auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Maja T.. Zudem erklärte sie, Ungarn habe zugesichert, Maja T. im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Strafvollstreckung nach Deutschland zu überstellen. Diese Zusicherung sei völkerrechtlich verbindlich.

Eine Entscheidung mit Folgen

Unabhängig davon hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall befasst. Es beanstandete im Januar 2025 den Auslieferungsbeschluss des Kammergerichts Berlin. Nach Auffassung des Gerichts habe das Kammergericht vor der Überstellung nicht ausreichend geprüft, welchen konkreten Haftbedingungen Maja T. in Ungarn ausgesetzt sein könnte.

Das Bundesverfassungsgericht verwies dabei auch auf die besondere Situation von Maja T., die der als Mann geborene Simeon  nach Beginn der Haft angenommen hat.  Seither bezeichnet er sich selbst als non-binäre Person und ordnet sich damit weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zu.

Dabei handelt es sich um eine strategisch vorgenommene, eigenwillige Geschlechtsumbenennung, die in Deutschland zwar möglich, in diesem Fall aber nicht formal vorgenommen wurde. TE verwendet trotzdem den Namen Maja, weil damit sein Fall insbesondere von der Grünen Politikerin Katrin Göring-Eckhardt bekannt gemacht wurde. Maja T.  behauptet,  Hinweise auf mögliche Risiken für selbsternannte queere Inhaftierte im ungarischen Strafvollzug seien vom Kammergericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die angeblich verfolgte sexuelle Orientierung ist bislang nur als Schutzbehauptung zu werten, mit der  Maja T. und ihre linksradikalen Unterstützer um die frühere Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags, Göring-Eckhart von den ekelhaften Taten ablenken und die Öffentlichkeit mobilisieren wollen.

Nach Berichten des MDRs und der Legal Tribune Online befand sich Maja T. angeblich über mehrere Monate in Isolationshaft und stand unter ständiger Videoüberwachung. Im Sommer 2025 trat er aus Protest gegen die von ihm geschilderten Haftbedingungen in einen 40-tägigen Hungerstreik. Diesen beendete er, nachdem sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hatte und Ärzte vor akuten gesundheitlichen Risiken gewarnt hatten.

Der Strafprozess in Ungarn ist noch nicht abgeschlossen. Das zuständige Gericht in Budapest hat die Fortsetzung des Verfahrens auf Januar 2026 vertagt. Die nächsten Verhandlungstage sind für den 14., 16., 19. und 22. Januar 2026 angesetzt. Im Falle einer Verurteilung droht Maja T. eine Freiheitsstrafe von bis zu 24 Jahren. Mehrere Mitglieder der „Hammerbande“ wurden in Deutschland wegen schwerer Körperverletzung bereits verurteilt oder haben sich den Behörden gestellt. Sie haben ihre Opfer mit gezielten Schlägen mit Hämmern auf Gelenke und Kopf teils schwer verletzt und dauerhafte Gesundheitsschäden und Behinderung hervorgerufen. Dabei kam es nur zu geringfügiger Bestrafung, da der Richter die brutalen Anschläge auf das Leben anderes als „achtbares Motiv“ bezeichnete. TE hat mehrfach darüber berichtet. Ziel dieses Vorgehens ist es, Angriff auf politisch nicht links stehende Menschen zu legitimieren und das Strafrecht nur noch eingeschränkt gelten zu lassen.

 

 

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