Bundesregierung bestätigt: Ukrainer dürfen bis zu sechs Monate ausreisen, ohne Schutzstatus zu verlieren

Ukrainische Flüchtlinge mit vorübergehendem Schutz in Deutschland dürfen bis zu sechs Monate ins Ausland, ohne ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Das geht aus der Antwort auf eine Anfrage der AfD hervor. Bei Sozialleistungen verweist die Bundesregierung auf Regeln zur Erreichbarkeit – wie das praktisch kontrolliert wird, bleibt offen.

picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Die Bundesregierung räumt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD ein: Ukrainische Kriegsflüchtlinge mit vorübergehendem Schutz in Deutschland können bis zu sechs Monate ins Ausland reisen, ohne dass ihr Aufenthaltstitel dadurch automatisch entfällt. Grundlage ist die allgemeine Regel, dass der Titel erst bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten erlischt, sofern die Ausländerbehörde nicht vorher eine längere Frist festlegt.

In der Antwort stellt die Bundesregierung zugleich klar, dass sie aus solchen Reisen keine Rückschlüsse auf ein entfallenes Schutzbedürfnis ableitet. Aus ihrer Sicht seien daraus keine Konsequenzen abzuleiten und derzeit auch keine Änderungen erforderlich.

Brisant wird die Auskunft dort, wo es um Sozialleistungen geht. Die Bundesregierung trennt strikt zwischen Aufenthaltsrecht und Leistungsrecht und verweist auf die Regeln beim Bürgergeld: Leistungen setzen grundsätzlich Erreichbarkeit voraus, Abwesenheiten müssen vorher genehmigt werden; ohne besonderen Grund soll eine Zustimmung „in der Regel“ nur für bis zu drei Wochen pro Jahr erteilt werden. Wie konsequent das im Alltag überprüft wird und wie häufig genehmigte oder nicht genehmigte Abwesenheiten tatsächlich vorkommen, beantwortet die Bundesregierung in der Antwort nicht mit belastbaren Zahlen.

In der Opposition wird die Antwort als Beleg für eine falsche Setzung der Anreize gewertet. Kritiker argumentieren, der Staat ermögliche lange Auslandsaufenthalte, ohne zugleich nachvollziehbar darzulegen, wie in dieser Zeit Leistungsansprüche zuverlässig geprüft und Missbrauch ausgeschlossen werden sollen. Zugleich wird verlangt, die Regeln so zu schärfen, dass Schutzstatus und Leistungsbezug konsequent an tatsächliche Anwesenheit und überprüfbare Erreichbarkeit gekoppelt werden.

Auslöser der Anfrage waren Berichte über deutliche Reisebewegungen rund um die Feiertage und die politische Frage, ob längere Aufenthalte im Ausland als Indiz für eine veränderte Gefährdungslage gewertet werden müssten. Genau das verneint die Bundesregierung. Der Schutzstatus bleibt damit robust, die praktische Schnittstelle zur Leistungsgewährung bleibt jedoch ein offener Punkt, weil sie in der Realität von Kontrolle, Datenabgleich und Einzelfallentscheidungen in Jobcentern und Ausländerbehörden abhängt.

Politisch bleibt ein Konstrukt, das auf dem Papier zwei Welten trennt: Der Aufenthaltsstatus hält lange Abwesenheiten aus, das Leistungsrecht verlangt Anwesenheit und Genehmigung. Die Bundesregierung sieht darin keinen Widerspruch und keinen Handlungsbedarf. Genau diese Gleichgültigkeit gegenüber der praktischen Vollzugsfrage ist der Punkt, an dem Vertrauen verloren geht.

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