Kuriositäten im Erbrecht: Man sollte den Raub von Familienersparnissen beenden

An der Erbschaftsteuer entzünden sich die Gemüter. Für die einen ist sie eine übergriffige Verletzung des letzten Willens eines Erblassers, für die anderen ein fundamentaler Bestandteil sozialer Gerechtigkeit. Zahlreiche Kuriositäten des Erbrechts delegitimieren diese Steuer auf systemischer Ebene.

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Symbolbild

Das deutsche Erbrecht – Spötter würden sagen, es handele sich um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen, Nachlassgerichte, Testamentsvollstrecker, Erbverwalter, Steuerberater und nicht zuletzt für das Finanzamt. Eine ganze Industrie lebt von dem Rechtsprinzip, selbst noch in den letzten Willen eines Verstorbenen zu intervenieren und eine familiäre Vermögensübertragung zum Gegenstand komplexer Verfahren mit Fristen und Formvorschriften zu machen.

Dass es gesellschaftspolitisch höchst problematisch ist, bereits mehrfach besteuertes Kapital aus dem Vermögen von Familien, mittelständischen Unternehmen und souveränen Individuen zu entnehmen, um auf diese Weise politischen Reformdruck zu reduzieren und ideologischen Unrat in die Welt zu setzen, ist bereits aus ethischer Sicht unvertretbar. Auch abseits dieser Debatte ergeben sich aus der Rechtslogik immer wieder kuriose Fälle, von denen wir hier vier aufgreifen wollen. Sie belegen, dass es wohl das Sinnvollste wäre, sich von der Ressentimentsteuer, die von der Linken künftig immer häufiger als politisches Sprungbrett genutzt werden dürfte, zu trennen, um diesen Aderlass in die ewigen Jagdgründe der Sozialisten zu verbannen.

1. Erbschaftsteuer ohne Erbe

Eine regelrechte Kuriosität des deutschen Erbschaftsteuerrechts erlebte ein Erbe, der zunächst nichts aus seinem Erbe erhielt, jedoch Jahre später erfuhr, dass er im Testament des Erblassers erwähnt worden war. Bis zu diesem Zeitpunkt allerdings hatten die übrigen Erben den Nachlass bereits aufgebraucht – das Finanzamt forderte trotzdem eine Erbschaftsteuer in Höhe von 28.221 Euro.

Dieser Fall reicht zurück ins Jahr 2006. Ein Erblasser hatte drei Personen zu gleichen Erbteilen testamentarisch als Erben eingesetzt. Allerdings war dieses Testament dem Nachlassgericht zunächst nicht bekannt. Einen Erbschein erhielten daher die gesetzlichen Erben und damit auch Zugriff auf das übertragene Vermögen. Erst nach einem jahrelangen Verfahren wurde der Irrtum korrigiert – allerdings war das Erbe zu diesem Zeitpunkt bereits verbraucht.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. II R 1/22), dass grundsätzlich das Stichtagsprinzip gilt. Maßgeblich ist also der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Todes. Zugleich stellte der BFH klar, dass die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen bis auf null Euro herabgesetzt werden kann, wenn ein Erbe trotz des zunächst festgestellten Erwerbs wirtschaftlich leer ausgeht, ihn daran kein eigenes Verschulden trifft und er alles Zumutbare unternommen hat, um den Nachlass zu sichern oder Ersatzansprüche durchzusetzen.

2. Die Wellenlinie als Unterschrift – Testament formnichtig

Grundsätzlich muss ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Frage ist: Was gilt als Unterschrift? Im Jahr 2025 hatte das Oberlandesgericht München einen kuriosen Fall zu dieser Frage zu entscheiden.

Eine Ehefrau hatte ein handschriftliches Testament verfasst und ordnungsgemäß unterschrieben. Ihr Ehemann, der Erblasser, setzte darunter jedoch keinen lesbaren Namenszug, sondern lediglich eine wolkenförmig geschwungene Linie. Nach seinem Tod beantragte die Witwe einen Erbschein als Alleinerbin, gestützt auf dieses gemeinschaftliche Testament. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab.

Das OLG München bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 5. Mai 2025 (Az. 33 Wx 289/24 e): Einer Unterschrift müsse das Element des Schreibens innewohnen. Sie müsse zwar nicht vollständig lesbar sein, aber zumindest Ansätze von Buchstaben oder charakteristische Merkmale eines individuellen Schriftzugs erkennen lassen. Eine bloße wolkenähnliche Linie sei dagegen keine Schrift, sondern eine Zeichnung. Sie ersetze daher keine Unterschrift – selbst wenn die Urheberschaft des Erblassers auf andere Weise feststehe.

Die Folge: Das gemeinschaftliche Testament war wegen des Formmangels unwirksam. Über den Nachlass entschied daher nicht die testamentarische Regelung, sondern die gesetzliche Erbfolge.

3. Patriziersammlung darf nicht geteilt werden

Der folgende Fall handelt von der Konservierung einer historischen Sammlung einer Nürnberger Patrizierfamilie – Gemälde sowie historische Gegenstände, die teilweise im Germanischen Nationalmuseum verwahrt werden. Die Sammlung sollte nach einem notariellen Familienvertrag von 1936 dauerhaft im Familienbesitz und vor allen Dingen ungeteilt verbleiben.

90 Jahre später wollten Mitglieder der Familie einen Teil der Sammlung verkaufen und den Erlös untereinander aufteilen. Das OLG Nürnberg entschied am 28. Februar 2025 (Az. 1 U 2451/23 Erb): Der Familienvertrag von 1936 und das darin vereinbarte dauerhafte Teilungsverbot bleiben wirksam. Zwar sei die Klausel, die weibliche Nachkommen von der Weitergabe der Sammlung beziehungsweise von der Beteiligung an der Familiengemeinschaft ausschloss, nichtig. Das berühre jedoch nicht das eigentliche Teilungsverbot.

Der kulturelle und familiäre Wert der Sammlung sowie das Interesse an ihrem Erhalt wögen schwerer als das finanzielle Interesse einzelner Familienmitglieder an der Aufhebung der Gemeinschaft und der Verwertung der Sammlung. Die Formulierung „für immer im Besitz des Mannesstammes“ beschreibt zwar den ursprünglichen Inhalt des Familienvertrags. Sie sollte aber nicht so verstanden werden, als sei der Ausschluss weiblicher Nachkommen weiterhin wirksam. Gerade diese geschlechtsspezifische Regelung erklärte das Gericht für nichtig; bestehen blieb lediglich das Teilungsverbot.

4. Millionenerbe verschwunden – Sohn geht leer aus

Eine weitere Kuriosität, diesmal aus dem österreichischen Erbrecht, erlebte Eduard Z., 62, der von Sozialhilfe beziehungsweise einer Ausgleichszulage lebt. Sein Vater soll bei seinem Tod im Jahr 2023 ein beträchtliches Vermögen besessen haben: ein Anwesen in Klosterneuburg mit Hallenbad und Tennisplatz, Immobilien im Ausland sowie Tresore mit Gold, Diamanten und wertvollen Uhren. Allerdings bedachte der Vater seinen Sohn in seinem Testament offenbar nicht, sondern setzte seine frühere Putzfrau und spätere Lebensgefährtin als Haupterbin ein. Eduard Z. sagt: „Alles, was ich von meinem Vater geerbt habe, sind 9.000 Euro Minus und drei dreckige Unterhosen.“

Zwar stünde ihm nach österreichischem Erbrecht grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte jenes Erbteils, der ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Nur: Offiziell scheint kaum noch eine Verlassenschaft vorhanden zu sein. Mehrere Liegenschaften sollen zu Lebzeiten des Vaters an einen Verein übertragen worden sein, dessen Präsident er selbst gewesen sein soll. Auch die Tresore waren nach dem Tod offenbar leer. Ob diese Vorgänge rechtlich wirksam waren und ob daraus Ansprüche des Sohnes entstehen, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Die Entscheidung des Gerichts über diesen Fall steht noch aus. Der Fall hat jedoch bereits Wellen geschlagen und war Gegenstand der Fernsehsendung „Erbstreit – Der letzte Wille ist erst der Anfang“, die am 20. September 2026 auf Puls 4 ausgestrahlt wurde.

Jenseits dieser vier kurz beschriebenen Kuriositäten berühren wir mit der Debatte um das Erbrecht einen sensiblen Bereich unserer Gesellschaft. Es ist alarmierend zu beobachten, dass der ökonomische Zerfall dieses Landes ein Klima erzeugt, in dem sich politische Mehrheiten organisieren lassen, die den substanziellen Raub von Familienvermögen ganz gezielt zum Gegenstand von Kampagnen machen. Es kann keinen Ausweg aus dieser politischen Schuldenspirale geben, wenn dem Staat keine Grenzen gesetzt werden. Das Erbrecht zählt zu diesen Demarkationszonen.

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