Wer unter der Glaskuppel sitzt … Im Bundestag fehlen 21 direkt gewählte Abgeordnete

Der Nestor unter den Experten des Wahlrechts, der Staatsrechtslehrer an der Humboldt-Universität zu Berlin, Hans Meyer, trifft den Nagel auf den Kopf, wenn er das Bundeswahl-Gesetz als „wahlrechtlichen Irrsinn“ bezeichnet.

Man reibt sich Augen, aber es ist wahr: In 21 Wahlkreisen gibt es am Ende der 18. Legislaturperiode – in der die Amtszeit von Bundestagspräsident Norbert Lammert endet – keinen direkt gewählten Abgeordneten mehr. Sie sind unter seinen Augen sang- und klanglos von der Bildfläche des Bundestages verschwunden, erstens weil ein Sitz gar nicht mehr nachbesetzt werden konnte und zweitens weil 20 weitere Direktmandate durch einen Listenplätze ausgetauscht wurden. Der Amtsschimmel wiehert, wenn aus Erststimmen Zweitstimmen gemacht werden, doch den Präsidenten des Hohen Hauses stört es nicht, wenn jemand, der mit der Erststimme gewählt wurde, durch jemand ersetzt wird, der über die Zweitstimme in den Bundestag einzieht.

Außerdem ist im Laufe der 18. Legislaturperiode die Hälfte aller Überhänge verschwunden, ohne dass die auch Hälfte der Ausgleichsmandate zurückgeführt worden wäre und ohne dass der Herr Bundestagspräsident, der ja im Parlament für Recht und Ordnung zu sorgen hat, auch nur mit der Wimper gezuckt hätte. Weil die Rechtsgrundlage für den Mandatsausgleich entfallen ist, hätte er die Hälfte Abgeordneten, die lediglich ein Ausgleichsmandat bekleiden, nachhause schicken müssen, hat es aber nicht getan. Lammert hat sich also um den Verbleib der Abgeordneten verdient gemacht, die im Bundestag nichts mehr zu suchen haben.

Gewiss, das alles ist nicht leicht zu durchschauen. Deshalb noch einmal langsam und der Reihe nach.

Der Amtsschimmel wiehert …

Insgesamt gibt es 299 Wahlkreise. Das Bundeswahl-Gesetz (BWahlG) schreibt sogar ausdrücklich vor, dass 299 direkt gewählte Abgeordnete im Berliner Parlament Sitz und Stimme haben. (Vgl. § 1 Abs. 2 BWahlG.) Doch Papier ist geduldig. Das gilt auch für das Papier, auf dem die Gesetze abgedruckt werden. Tatsache ist und bleibt: Bis Mitte Juli 2017 sind insgesamt 27 Abgeordnete aus dem Bundestag ausgeschieden sind. Sechs von ihnen bekleideten einen Listenplatz und wurde durch einen Listennachfolger ersetzt, die beide mit der Zweitstimme gewählt wurden. Soweit so gut.

Scheidet ein direkt gewählter Abgeordneter aus dem Parlament aus, wird überall auf der Welt nachgewählt nur in Deutschland nicht. Hier rückt ein Listenbewerber nach, der noch nicht zum Zuge gekommen ist. Weil die Landesliste erschöpft war, konnte in Brandenburg ein Direktmandat nicht nachbesetzt werden. Weitere 20 Abgeordnete, die im Wahlkreis mit der Erststimme direkt gewählt worden sind, konnten dagegen durch einen Listennachfolger von der „Reservebank“ der Landespartei ausgetauscht. Die Direktmandate nehmen also ab, dafür nehmen die Listenplätze zu. Im Ergebnis haben die Wähler in den 21 betroffenen Wahlkreisen keinen von ihnen direkt gewählten Abgeordneten mehr. Was ist das für ein verrücktes Wahlgesetz, das sich die Mitglieder des Bundestages da aus den Fingern gesaugt haben?

Das alles geht aus der amtlichen Auflistung hervor, die von der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Internet veröffentlicht und laufend aktualisiert wird.

Ausgeschiedene Abgeordnete des Bundestages in der 18. Legislaturperiode

Ein Sitz bleibt unbesetzt

Leider ist das noch nicht das Ende der unsäglichen Geschichte. Am 10. Oktober 2015 ist Katherina Reiche (CDU) aus dem Bundestag ausgeschieden und in einen lukrativeren Posten im kommunalen Verbandswesen übergewechselt, gerade noch rechtzeitig bevor das Karenzzeit-Gesetz in Kraft trat. Ihr Wahlkreis Nr. 061 (Potsdam/Potsdam-Mittelmark II/Teltow-Fläming II) lag in Brandenburg. Und Brandenburg ist eines der vier Bundesländer, in denen es bei der Wahl vom 22. September 2013 zu einem sogenannten „Überhangmandat“ kam. Aus der Landesliste der CDU konnte aber kein Nachrücker aufgeboten werden. Auf der „Reservebank“ dieser Landes-Partei saß nämlich niemand mehr, den man hätte „einwechseln“ können. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber vorgesorgt. „Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.“ (Vgl. § 48 Abs 1 Satz 4 BWahlG) Seit dem Ausscheiden von Katherina Reiche, hat der Bundestag deshalb nicht mehr 631, sondern nur noch 630 Mitglieder.

Doch das ist nicht der springende Punkt. Bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag ist nämlich in vier Bundeländern (Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und im Saarland) jeweils ein sog. „Überhangmandat“ entstanden. Alle bei einem Landesverband der CDU. Und die Gewitterwolken zogen sich über Brandenburg zusammen, wo gleichsam ein Tornado entstand. Denn dort gab es ein „Überhangmandat“. Fällt der „Überhang“ weg, weil Katherina Reiche ersatzlos ausgeschieden ist, verändert sich bei der Landes-CDU in Brandenburg auch die Differenz zwischen den Listenplätzen und den Direktmandaten.

Auf Deutsch gesagt, fällt der Überhang in Brandenburg weg. Wer sich die Mühe macht und nachzählt, der kommt zu dem Ergebnis, dass 2013 die Kandidaten der Landes-CDU in 9 von insgesamt 10 Wahlkreisen Brandenburgs siegreich waren. Ein Wahlkreis fiel an einen Bewerber der SPD. Die CDU konnte aber nur 8 Listenplätze erringen und blieb mit einem Listenplatz hinter der Summe der 9 Wahlkreissieger aus ihren Reihen zurück. Und das ergab ein sog. „Überhandmandat“, das mit dem Ausscheiden von Katherina Reiche verschwunden ist, ohne dass sich an den Ausgleichsmandaten etwas geändert hätte. Und genau das ist der Vorwurf, den sich Bundestagspräsident Norbert Lammert gefallen lassen muss. Gehen die Überhänge zurück, müssen auch die Ausgleichsmandate zurückgeführt werden.

Die Hälfte aller „Überhänge“ ist verschwunden

Doch eine Panne kommt selten allein. Am 13. Juli 20127 ist Alexander Funk (CDU) aus dem Bundestag ausgeschieden. Er ist im Wahlkreis 299 (Homburg) mit den Erststimmen direkt gewählt worden. Und dieser Wahlkreis liegt im Saarland. So wie Brandenburg ist auch das Saarland ein sog. „Überhangland“: Die Wahlkreis-Bewerber der CDU waren in allen vier Wahlkreisen des Landes siegreich. Die CDU konnte mit ihrer Landesliste aber nur 3 Sitze erzielen. Es gab also ein sog. „Überhangmandat“, wohlgemerkt kein Direktmandat zu viel, wohl aber einen Listenplatz zu wenig.

Wird dieses Direktmandat durch einen Listenbewerber von der „Reservebank“ ausgetauscht, fällt der „Überhang“ natürlich weg. Seit dem Ausscheiden von Alexander Funk am 13. Juli 2017 gibt es drei direkt gewählte Saarländer aus den Reihen der CDU, denen drei Listenplätze gegenüberstehen, die von der CDU erzielt wurden. Und wer eins-und-eins zusammenzählen kann, der kann sich leicht ausrechen, dass bundesweit von den insgesamt vier „Überhängen“ zwei weggefallen sind, nämlich einer bei der CDU in Brandenburg und noch einer bei der CDU im Saarland. Kurzum: Die Hälfte aller Überhänge ist als am Ende der 18. Legislaturperiode verschwunden!

Doch das ist kein Grund, um aufzuatmen. Bei der Bundestagswahl am 22.9.2013 sind insgesamt 4 Überhänge in vier Bundesländern entstanden. Wie bekannt, wurden sie ausgeglichen, aber nicht durch 4, sondern durch 29 Ausgleichsmandate. Der Ausgleich überstieg den Überhang um mehr als das Siebenfache. Das ist unstreitig. Und der Wahleiter hat das als endgültiges amtliches Wahlergebnis ja auch so verkündet. Fällt nun die Hälfte der insgesamt vier Überhangmandate weg, dann entfällt auch der Rechtsgrund für die Hälfte der insgesamt 29 Ausgleichsmandate. Demnach müssten 14,5 aus 29 Abgeordneten, die lediglich ein Ausgleichsmandat bekleiden, von Bundestagspräsident Norbert Lammert wieder nachhause geschickt werden. Wie er allerdings einen halben Abgeordneten aus dem Parlament entfernen soll, ohne ihn zu halbieren, dazu schweigt das Bundeswahlgesetz.

„Wahlrechtlicher Irrsinn“

Würde man damit ernstmachen, hätte das Parlament in Berlin nicht 630, sondern nur 616 Mitglieder, um von dem halben Mitglied nicht zu reden? Und das ist etwas, was natürlich niemand hören will, schon gar nicht, wenn er zu denen gehört, die im ehemaligen Reichstagsgebäude einen gut dotierten Arbeitsplatz unter einer herrlichen Glaskuppel ergattert haben. Wie auch immer, denkt weder der Bundestagspräsident noch der Bundeswahlleiter auch nur im Traum daran, dagegen einzuschreiten, die Hälfte der Abgeordneten mit Ausgleichsmandat – aus verschiedenen Bundesländern und aus verschieden Parteien – zu ermitteln und sie wieder vor die Türe des Hohen Hauses zu setzen, weil ja die Hälfte aller Überhänge verschwunden ist.

Der Nestor unter den Experten des Wahlrechts, der Staatsrechtslehrer an der Humboldt-Universität zu Berlin, Hans Meyer, trifft den Nagel auf den Kopf, wenn er das Bundeswahl-Gesetz als „wahlrechtlichen Irrsinn“ bezeichnet.


Der Autor lebt in München und hat als rechts- und wirtschaftswissenschaftlicher Publizist mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht, zuletzt den Traktat: „BWahlG – Gegenkommentar / Wenn die Wähler nicht das letzte Wort haben, haben sie auch nicht das entscheidende Wort.“ Vgl. zur Person des Autors und zum Wahlrecht dessen Internetseite: www.manfredhettlage.de

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Kommentare ( 10 )

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Herbert Wolkenspalter
6 Jahre her

Beim Mehrheitswahlrecht kann leicht die unterlegene Partei gewinnen.

Nehmen wir der Einfachheit halber an, es gäbe nur 10 Wahlkreise mit jeweils der gleichen Anzahl von Wählern.

• Partei A gewinnt 6 Wahlkreise mit 51% der Wahlerstimmen (Partei B bekommt 49%)
• Partei B gewinnt 4 Wahlkreise mit 54% der Wählerstimmen (Partei A bekommt 46%)

Partei A hat damit die Mehrheit der Sitze im Parlament, obwohl Partei B mit 51,0% die Mehrheit der Wählerstimmen bekam.

Bei den oft knappen Wahlausgängen im Zweiparteiensystem ist die Chance auf den beschriebenen Fall durchaus real.

Wolfsohn
6 Jahre her

Es wäre doch jetzt recht interessant, ob einige Entscheidungen, die im BT gefällt wurden, überhaupt rechts sind (Beschlussfähigkeit, Mehrheit der legal Stimmberechtigten).
Das wäre ja der Super-Gau, wenn es hier knallen würde!

Hosenmatz
6 Jahre her

Da sich das in Zukunft sicher nicht ändern wird, ist es nur konsequent die Amtszeit auf 5 Jahre zu verlängern – ein weiters Jahr unberechtigt Bezüge auf Steuerzahlerkosten zu beziehen, ist doch sehr verlockend.

MarHel
6 Jahre her

Diese geforderte Änderung wurde gemacht (Überhang-/ Ausgleichsmandate).
Es ist allerdings so, dass die Änderung dem Autor Hr. Hettlage nicht passt, weil sie aus seiner Sicht in die falsche Richtung geht (noch mehr Ausgleichsmandate), statt diese abzuschaffen. (Auch) Deshalb seine markigen Worte.

Living_Commentator
6 Jahre her
Antworten an  MarHel

Wurde das Gesetz wirklich beschlossen? Wann? Mein letzter Stand ist, dass mn es vor der letzten Sitzung nicht mehr auf die Tagesordnung bekam.

S7
6 Jahre her

Jeder will rein, jeder will sich`s gemütlich machen, jeder will fette Kohle einschieben und möglichst wenig dafür tun, ganz normal. Das geht inzwischen schon soweit, dass sich ein Direktkandidat Jörg Schnurre aus Dessau gedacht hat, ich kauf mir die Wählerstimmen für 2 Euro / Stück; stellt sich danach auch noch saufrech hin und sagt er habe die rechtliche Situation nicht geprüft und natüüüüüürlich nicht gewußt, dass man sowas nicht machen darf….jetzt Frage ich mich, wenn einer mal angenommen wirklich so blöd wäre, wie kann der dann politisch überhaupt so weit kommen ? Systemfehler ? Der Ottonormalbürger würde jetzt geteert &… Mehr

von Kullmann
6 Jahre her

Bei einem Kopf an Kopf bei der Wahl von zwei Direktkandidaten mit theoretisch nur einer Stimme Vorsprung, muss der knapp Unterlegene nachrücken (egal welcher Partei). Einen Listenkandidaten für 1 Stimme nachrücken zu lassen ist geradezu pervers, auch undemokratisch den Wählern der Direktkandidaten gegenüber. Das gesetzliche Leitbild ist die Demokratie mittels direkter Wahl und nicht der künstliche Status Quo.
Sogar die Kinder wissen schon: Weggegangen, Platz vergangen.

MarHel
6 Jahre her
Antworten an  von Kullmann

Was sie ausführen, widerspricht gerade viel mehr dem Wählerwillen. Meinen Sie, dass – wie in meinem Wahlkreis – stattdessen haushoch gewinnenden CDU-Direktkandidaten sich der Wähler z.B. den „Grünen“-Kandidaten wünscht, weil der SPD-Kandidat schon über die Liste im Bundestag ist…?

nachgefragt
6 Jahre her

Hatte ich auch so in Erinnerung, ist aber wohl doch nicht so (aus leidlich aufgefrischter Erinnerung). Das BVerfG monierte wohl lediglich das negative Stimmgewicht.

nachgefragt
6 Jahre her

Danke für die Info! Hierbei sollte es sich doch um Gesetzesverstöße handeln, die einerseits jeden betreffen, gegen die andererseits jeder vorgehen können muss. Dem Steuerzahler entstand hier möglicherweise ein finanzieller Schaden, dem Wähler sowieso. Die Frage ist, ob man diesen, zumindest die Abgeordneten-gehälter, Spesen etc. und ggf. Pensions-Ansprüche, bei den Parteien einklagen kann.