Wer fürchtet sich vor Sahra Wagenknecht?

Die neun Mitglieder der Dissidenten-Partei können nicht so behandelt werden, als hätten sie ein Direktmandat errungen. Sie sind nicht direkt gewählt worden, sondern über die Landesliste der LINKEN in den Bundestag eingezogen. Sie müssen den Bundestag verlassen.

IMAGO / Bildgehege

Die neue Wagenknecht-Partei „Vernunft und Gerechtigkeit“ kann weder die Fünf-Prozent-Hürde überwinden, noch mehr als zwei Direktmandate aufbieten, um wegen der Grundmandatsregel von der Sperrklausel verschont zu bleiben. Nach geltendem Recht müssen die Mitglieder der Wagenknecht-Partei schon deshalb den Bundestag sofort verlassen. In § 6 Abs. 3 BWahlG heißt es: „Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben.“

Von den neun Abgeordneten der Wagenknecht-Partei hat keiner ein Direktmandat errungen, auch Sahra Wagenknecht nicht. Sie sitzen vielmehr für die fiktiven Listen von Landesparteien im Parlament, die in keinem der 16 Länder an der Bundestagswahl vom 26. September 2021 teilgenommen haben und offensichtlich auch weniger als fünf Prozent der im gesamten Wahlgebiet gültig abgegebenen Stimmen erhalten hätten. Denn die neun Abgeordneten der Wagenknecht-Partei haben sich von der Partei DIE LINKE abgespalten, die mit 39 Mitgliedern ihrerseits schon nur weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen in Deutschland erreichen konnte.

Weil die drei Grundmandate bei DIE LINKE verblieben sind, verbleibt sie auch nach dem Ausscheiden der neun Dissidenten im Bundestag, verlor aber die Fraktionsstärke. Die neun Mitglieder der Wagenknecht-Partei können nicht so behandelt werden, als hätten sie ein Direktmandat errungen. Sie sind eben gerade nicht direkt gewählt worden, sondern über die Landesliste DIE LINKE in den Bundestag eingezogen. Sie können als gewählte Abgeordnete mit Listenplatz natürlich nur für die Landesliste DIE LINKE im Bundestag verbleiben, für die sie aufgestellt und gewählt worden sind.

Denn die Listenwahl ist eine sogenannte pauschale Blockwahl. Auf dem Stimmzettel wird nicht der Name einer Person, sondern der Name einer Partei gekennzeichnet. Der Wähler hat also mit seinem Stimmzettel keine bestimmte Person, sondern eine bestimmte Partei gewählt. Für die Wagenknecht-Partei gab es aber bei der Bundestagswahl vom 26. September 2021 keine einzige Zweitstimme, und die nicht gewählte Partei sitzt trotzdem im Bundestag. Um das Fass zum Überlaufen zu bringen, ist die Dissidenten-Partei eine sogenannte „Splitter-Partei“ mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen, die ohnehin für eine ganz andere Partei abgegeben wurden.

Wohlgemerkt ist die Zweitstimme eine Parteienstimme. Wenn ein Abgeordneter aus der Partei ausscheidet, die der Wähler auf dem Stimmzettel gekennzeichnet hat, dann kann er nicht mehr im Bundestag bleiben. Das wäre eine Missachtung des Wählerwillens. Sobald die Mitglieder der Dissidenten-Partei aus dem Bundestag entfernt worden sind, tritt für die Partei DIE LINKE die Vorschrift für die Listennachfolge des § 48 BWahlG in seiner für den 20. Deutschen Bundestag geltenden Fassung in Kraft. Dort heißt es: „Wenn ein Abgeordneter (…) aus dem Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste der Partei besetzt, für die der Abgeordnete bei der Wahl angetreten ist.“

Kurzum rücken bei DIE LINKE neun Listenanwärter für neun Dissidenten der Wagenknecht-Partei nach, die den Bundestag verlassen müssen.

Der Autor lebt in München und hat in namhaften Fachzeitschriften zahlreiche Online- und Print-Beiträge und mehrere Bücher zum Wahlrecht veröffentlicht. Zu den Fundstellen vgl. hier.

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Kommentare ( 25 )

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Retlapsneklow
3 Monate her

Die Abhandlung beinhaltet juristische Fehler und auch sonst seltsame Kontruktionen. ■ Ein Bundestagsmandat gehört nicht der Partei sondern dem Abgeordneten, egal ob er in seiner Partei bleibt, in eine andere Partei eintritt oder nur austritt. ■ Die Zweitstimme ist de jure keine Stimme für die Partei sondern für die Kandidaten auf einer Liste, wo die Kandidaten vor der Wahl der Reihe nach bekannt sein müssen. Damit ist es eine Wahl der Kandidaten, wennzwar ein bestimmter, gewünschter Kandidat nicht vom Wähler explizit angekreuzt werden kann. Überhangmandate ließen sich leicht komplett vermeiden, wenn man dem Grundgedanken der Zwei-Stimmen-Wahl folgen würde: Eine Hälfte… Mehr

Demokratius
3 Monate her

Viele Bundestagsabgeordneten werden froh sein, zukünftig in ihrem hohen Haus keine Reden von Sahra Wagenknecht mehr über sich ergehen lassen zu müssen. Schließlich ist es anstrengend, ihren Argumenten etwas entgegenzusetzen .

Andreas Bitz
3 Monate her

Warum wird einem solchen Unfug Raum geboten. Das einmal zugeteilte / vom Wähler verliehene Mandat ist an die Person und nicht an eine Partei gebunden. Und zur Wagenknecht-Partei: Sie wird die Linke in denn Orkus der Geschichte befördern und auch SPD-Grüne-Stimmen ziehen. Gut so.

RMPetersen
3 Monate her

Zitat: „Das wäre eine Missachtung des Wählerwillens.“
Wenn also die Grünen vor der Wahl gegen Waffenexporte waren, hinterher jedoch dafür stimmen, müssten sie aus dem Bundestag ausscheiden?
Oder FDP-Politiker, die gegen Steuererhöhung waren und hinterher zustimmen?
Naiv, diese Argumentation.

Der_Diddi
3 Monate her

Wer fürchtet sich vor Wagenknecht? Niemand!! Wenn sie aber kommt,dann laufen wir davon! So ein ähnliches Spiel habe ich früher mit Kindern gespielt! Diese Frau kann man doch nicht ernst nehmen(auch nicht ihre Partei!) ! Sie hat schon sooooo vieles begonnen,aber nie so richtig durchgehalten!? Für mich ist sie (und ihre Mitstreiter!!) eine echte „Luftnummer“ !Da ist die neue Partei von Krall und Maaßen schon eher eine ernstzunehmende Alternative!!!!

Marcel Seiler
3 Monate her

Diese Diskussion ist uralt und muss nicht aufgewärmt werden. Das Recht postuliert, dass der Abgeordnete das Mandat ALS PERSON, und nicht als Parteisoldat erhalten hat. Das Recht kennt keinen Fraktionszwang. Viele ausgetretene Abgeordnete nehmen ihr Mandat daher mit in die Unabhängigkeit oder in eine neue Formation; gerade auch Ex-AfD’ler. Das Recht steht hinter ihnen.

Man kann auch argumentieren, dass oft nicht der Abgeordnete, sondern die Partei ihre Auffassung gewechselt (und damit die Wähler verraten) hat. Vielleicht sollten da nicht besser die Rest-Linken den Bundestag verlassen anstatt die Wagenknecht’ler? Wer repräsentiert den Wähler WIRKLICH?

Or
3 Monate her

Ach TE … !
Der Bundestag hält sich nicht an geltendes Recht ? Geschenkt !
Laut geltenden Recht steht auch jeder Partei ein Bundestagsvizepräsident zu.

Wolf
3 Monate her

aber, aber, man wird ihnen doch nicht das monatliche Einkommen nehmen ?

Werner.tr
3 Monate her
Antworten an  Wolf

seit 08. Dezmber 2023 habe sie nach 2 Jahren Bundestag ihre Pensionsansprüche gesichert, leben deshalb ganz gut ohne aktives Gehalt weiter.

Aegnor
3 Monate her

Das müsste so sein – ist es aber offensichtlich nicht. Es gibt schließlich auch die vergleichbaren Fälle wo ein (Listen-)Abgeordneter aus seiner Partei austritt und ev. sogar einer anderen Partei/Fraktion beitritt. D.h. das Wahlergebnis wird nachträglich verfälscht. Das dürfte es auch nicht geben. Gibt es aber.

Hannibal ante portas
3 Monate her

Super Idee wenn jeder Abgeordnete den Bundestag verlassen muss, wenn er das tut wofür er nicht gewählt wurde. „Ziemlich übersichtlich“ würde Loriot dann den platzgreifenden personellen Zustand in unserem „Hohen Hause“ deskribieren.