Die EU erleichtert die Anwendung neuer Verfahren der Genom-Editierung in der Pflanzenzüchtung. Für Pflanzenzüchter und Landwirte bedeutet das mehr Spielraum, Grüne lehnen die neue EU-Verordnung ab.
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Sieg der Naturwissenschaften über grüne Ideologie: Das Europäische Parlament verabschiedete heute Vorschriften für neue genomische Pflanzen. Für die Regulierung von Pflanzen ist nun deren genetische Beschaffenheit und nicht mehr das Zuchtverfahren entscheidend. Das bedeutet in der Praxis, dass präzise Eingriffe ins Erbgut von Pflanzen erlaubt sind, um sie robuster, ertragreicher oder widerstandsfähiger zu machen.
Damit dürfen nun auch Verfahren, an deren Entwicklung deutsche und europäische Forschung maßgeblich beteiligt war, in der EU-Pflanzenzüchtung breiter angewandt werden: CRISPR/Cas und verwandte Verfahren sind damit erlaubt.
Die Berichterstatterin Jessica Polfjärd (EVP, Schweden) sprach von einem „historischen Sieg“ für Landwirte, Innovation und Ernährungssicherheit: „Mit der Genehmigung des Einsatzes neuer genomischer Techniken haben wir uns für Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Ernährungssicherheit entschieden. Die Landwirtinnen und Landwirte in der EU fordern seit langem Zugang zu diesen modernen Instrumenten für die Pflanzenzucht, die ihnen helfen können, widerstandsfähigere und weniger von Pestiziden abhängige Pflanzen zu züchten. Indem das Parlament diese sichere, wissenschaftlich fundierte Zuchttechnik zugänglich macht, unterstützt es die europäischen Landwirtinnen und Landwirte, wahrt unsere Ernährungssicherheit und trägt zu einer wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU bei.“
Grüne NGOs, Bio-Verbände, sogenannte „gentechnikfreie“ Lebensmittelwirtschaft und grüne Abgeordnete sprechen dagegen von einer weitgehenden „Deregulierung neuer Gentechnik“. Damit öffne die EU die Tür für neue Gentechnik ohne Kennzeichnung am Endprodukt und mit neuen Vorteilen für große Saatgut- und Chemiekonzerne. Doch wenn Martin Häusling, grüner Europaabgeordneter, die Entscheidung einen „Schwarzen Tag“ nennt, kann man davon ausgehen, dass dies ein guter Tag ist.
Aus seiner Sicht ist der beschlossene Text „inakzeptabel“ und eine Niederlage für Verbraucher, Landwirte, Umwelt- und Naturschutz. Er sagt, das europäische Vorsorgeprinzip werde „de facto ausgehebelt“; statt Verbraucher und Landwirtschaft zu schützen, würden die Interessen weniger großer Saatgutkonzerne gestärkt.
Doch mit der neuen EU-Verordnung wird der Weg für moderne Genom-Editierung in Europas Pflanzenzüchtung frei, die übrigens meist von mittelständischen Betrieben kommt. Verfahren wie CRISPR/Cas, an deren Entwicklung und Erforschung auch deutsche und europäische Institute maßgeblich beteiligt waren, können künftig nicht mehr pauschal wie klassische Gentechnik blockiert werden, sondern erhalten einen eigenen, deutlich erleichterten Rechtsrahmen.
Es gilt künftig, dass Pflanzensorten, die mit Gentechniken verändert wurden, wie herkömmliche Kreuzungen behandelt werden. Voraussetzung: Es sind keine artfremden Gene eingeführt worden, und das Erbgut wurde an nicht mehr als 20 Stellen verändert. Es ist kein deutsches „Gentechnikgesetz“ im engeren Sinn, sondern eine EU-Verordnung für Pflanzen, Lebens- und Futtermittel aus solchen Pflanzen.
Entscheidend soll künftig nicht mehr vor allem sein, mit welchem Verfahren eine Pflanze gezüchtet wurde, sondern wie die fertige Pflanze genetisch beschaffen ist. Bisher fielen auch Pflanzen aus neuen Genom-Editierverfahren grundsätzlich unter das strenge EU-Gentechnikrecht, das aus der Zeit vor CRISPR stammt. Die EU begründet die Neuregelung damit, dass präzise Veränderungen am Erbgut möglich geworden seien, die auch durch klassische Züchtung oder natürliche Mutation hätten entstehen können.
Damit sind auch frühere Entscheidungen hinfällig: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte entschieden: Moderne Methoden wie die »Genschere« CRISPR/Cas fallen unter das EU-Gentechnikrecht. Danach sind Pflanzen, die mit der CRISPR/Cas-Technologie erzeugt werden, als gentechnisch veränderte Organismen zu betrachten. Sie unterliegen damit dem strengen EU-Zulassungs- und Kennzeichnungsrecht.
CRISPR/Cas steht für »Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats« und »CRISPR-assoziierte«-Proteine und bezeichnet eine revolutionäre Technologie. Mit dieser molekularbiologischen Methode kann man das Erbsubstanz-Molekül DNA gezielt aufschneiden und verändern. Etwa so, wie wenn man einen Text mit einem Schreibprogramm editiert, indem man bestimmte Sätze oder Abschnitte an andere Stellen kopiert. Es werden keine Gene von anderen Organismen von außerhalb eingeführt und eingebaut. Genau das ist entscheidend: Auch Mutation verändert Gene, ohne neue Erbelemente von außen zuzuführen.
Die beiden Wissenschaftlerinnen Emmanuelle Charpentier und Jennifer Doudna, auf die das Verfahren wesentlich zurückging, bekamen dafür zwar den Nobelpreis, ihre Technik aber sollte in Europa nicht verwendet werden dürfen. Da schürten NGOs, linke und grüne Politiker wie der EU-Abgeordnete Martin Häusling bislang erfolgreich Ängste.
Die neue Verordnung teilt NGT-Pflanzen in zwei Klassen. NGT-1 umfasst Pflanzen mit einer begrenzten Anzahl und Art genetischer Veränderungen, die auch bei herkömmlicher Züchtung hätten auftreten können. Nach einer behördlichen Bestätigung ihres Status sollen sie rechtlich weitgehend wie konventionelle Pflanzen behandelt werden. Eine wichtige Ausnahme: Pflanzen, die gezielt herbizidtolerant gemacht wurden oder insektizide Stoffe produzieren, dürfen nicht in diese erleichterte Kategorie fallen.
Für NGT-1 entfällt damit der Kern des bisherigen GVO-Regimes: keine klassische GVO-Zulassung, keine verpflichtende GVO-Kennzeichnung der Endprodukte und keine lückenlose Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Lebensmittelkette wie bei herkömmlichen gentechnisch veränderten Organismen. Allerdings sollen NGT-1-Sorten in eine öffentliche EU-Datenbank aufgenommen werden. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial müssen als „NGT-1“ gekennzeichnet werden, damit Landwirte wissen, was sie aussäen. Für Verbraucher im Supermarkt wird ein Lebensmittel aus NGT-1-Pflanzen dagegen in der Regel nicht als gentechnisch verändert erkennbar sein.
Unter die Kategorie NGT-2 fallen dagegen Pflanzen mit umfassenderen oder komplexeren genetischen Veränderungen. Für sie bleiben die bestehenden strengen GVO-Regeln weitgehend erhalten: Risikobewertung, Zulassung vor dem Inverkehrbringen, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Mitgliedstaaten können den Anbau solcher NGT-2-Pflanzen auf ihrem Gebiet einschränken oder verbieten.
Die Regeln gelten sowohl für in der EU entwickelte Pflanzen als auch für Importe. Das Parlament nennt als Beispiele für bereits außerhalb der EU entwickelte oder verfügbare Anwendungen glutenarmen Weizen, krankheitsresistente Kartoffeln und trockenheitstoleranten Mais.
Für den Ökolandbau bleibt der Einsatz neuer genomischer Techniken verboten. Allerdings soll eine technisch unvermeidbare Anwesenheit von NGT-1-Pflanzen nicht automatisch als Verstoß gegen die Bio-Regeln gelten. Die Kommission soll prüfen, ob die neue Verordnung für Bio-Betriebe administrative oder wirtschaftliche Belastungen verursacht, weil die Trennung der Lieferketten politisch umstritten bleibt.
Ein besonders heikler Punkt ist das Patentrecht. NGT können grundsätzlich patentiert werden; ausgenommen sind Merkmale oder DNA-Sequenzen, die in der Natur vorkommen oder auf biologischem Weg entstehen. Zugleich verspricht die Verordnung Schutzmaßnahmen gegen Marktkonzentration, faire Zugänge für Landwirte und die Möglichkeit, Saatgut aufzubewahren und wieder auszusäen. Entwickler von NGT-1-Pflanzen sollen Patentinformationen in einer öffentlichen Datenbank offenlegen.
Ein Befreiungsschlag für die europäische Pflanzenzüchtung, mit dem sich die EU vom pauschalen Verdacht gegenüber Pflanzen-Gentechnik verabschiedet und Landwirten und Züchtern mehr Spielräume verschafft.


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