Stoppsignal für EZB aus Karlsruhe

Das BVerfG hält die Anleihenkäufe der EZB für verfassungswidrig und setzt ein Zeichen gegen die Willkür des EuGH, der dafür einen Freibrief erteilte.

imago Images/Steinach

Obwohl es sich seit Jahren angedeutet hat, wagte man nicht mehr darauf zu hoffen: Denn in der Corona-Pandemie mit ihren gewaltigen Hilfspaketen, die von Regierungen und Notenbanken seit Wochen geschnürt werden, wäre ein Einspruch der Karlsruher Verfassungshüter gegen die Hilfsprogramme der Europäischen Zentralbank (EZB) noch mutiger als in ruhigeren Phasen. Doch sieben von acht Richtern des zweiten Senats halten das PSPP-Programm (Public Sector Purchase Programme“) der EZB nicht für verhältnismäßig und mit dem deutschen Grundgesetz nicht für vereinbar. Diesen Paukenschlag verkündete heute Vormittag der scheidende Vorsitzende Andreas Voßkuhle. Einen Freibrief, den der EU-Gerichtshof (EuGH) Ende 2018 den EZB-Kaufprogrammen erteilt und mit dem er einen kritischen Vorlagebeschluss der deutschen Verfassungsrichter förmlich ignoriert hatte, qualifizieren die Karlsruher Richter als „willkürlich“ und für das BVerfG nicht bindend.

Die Kläger, unter ihnen der langjährige CSU-Bundestagsabgeordnete Peter Gauweiler, aber auch der renommierte Unternehmer Jürgen Heraeus, erzielten damit in Karlsruhe einen so nicht erwarteten überwiegenden Erfolg. Bundesregierung und Bundestag sind mit dem heutigen Urteil verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die EZB ihre Anleihenkäufe auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft. Der Bundesbank untersagten die Richter, an der Umsetzung und dem Vollzug der Beschlüsse weiter mitzuwirken. Für die Auflage an die Bundesbank gilt allerdings eine Übergangsfrist von drei Monaten.

Schranken gegen die Vergemeinschaftung durch die Hintertür

In Zeiten, in denen in der Europäischen Union und in der Euro-Zone immer stärker über die Vergemeinschaftung von Schulden und Haftungsrisiken diskutiert wird, um die gravierenden ökonomischen Schäden des Corona-Shutdown zu bekämpfen, ist das Karlsruher Richtersignal ein wichtiges Zeichen, dass die nationale Budgethoheit der Mitgliedstaaten nicht einfach ausgehebelt werden darf. Was für die EZB-Anleihenkäufe gilt, sollte auch für die Fiskalpolitik in der EU gelten. Haftung für die Schulden anderer Staaten sollte ausgeschlossen sein. So steht es in den EU-Verträgen. Das war Grundlage für den deutschen Beitritt in den Euro.

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Die Risiken, die sich hinter dem alten Kaufprogramm der EZB – das PSPP-Programm – für den deutschen Steuerzahler verbergen, sind gewaltig. Nicht weniger als 2,4 Billionen Euro an Staatspapieren hält die europäische Notenbank in ihren Büchern, außerdem noch Unternehmensanleihen und Pfandbriefe über 520 Millionen Euro. Für Deutschland resultiert daraus ein Haftungsrisiko von knapp 400 Milliarden Euro, das sich aus dem deutschen Kapitalschlüssel von 26,4 Prozent der gemeinsamen EZB-Bilanz errechnet. Wer nachrechnet, wird feststellen, dass die Summe höher liegen müsste. Doch beim PSPP-Programm, gegen das sich die Kläger im aktuellen Verfahren in Karlsruhe wandten, war die gemeinsame Haftung noch auf 20 Prozent der gekauften Staatspapiere beschränkt. Für den Großteil der Haftung hatten die emittierenden Staaten für ihre Anleihen jeweils selbst zu sorgen. Beim aktuellen Notfallkaufprogramm in der Corona-Pandemie – dem PEPP-Programm – , mit dem die EZB in diesem Jahr in einem Volumen von mindestens 750 Milliarden Euro neue Staatspapiere kaufen will, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht mehr. Der Schulden-Vergemeinschaftung durch die Hintertür wären damit keine Grenzen mehr gesetzt.

Obwohl wir alle wissen, dass die Kreativität von Politik und Notenbanken schier grenzenlos ist, wenn es um die Umgehung von Rechtsnormen geht, die der Verschuldungspolitik wirksame Grenzen setzen sollen: Der Paukenschlag aus Karlsruhe wird den Rechtfertigungsdruck für die deutsche wie europäische Politik, aber auch die EZB, massiv erhöhen, wenn sie das Recht beugen will. Deshalb ist die Entscheidung des BVerfG zunächst einmal vor allem ein gutes Zeichen für die deutschen Steuerzahler.

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Kommentare ( 78 )

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Thomas Mairowski
3 Jahre her

Alles nicht der Rede wert!
Der BGH hat in den letzten Jahren manches in diesem Zusammenhang für rechtmäßig erklärt oder dem EUGH weitergeleitet. Nun, nach 4 Jahren kommt es auf die Idee, dass es nicht rechtmäßig wäre und manche Dinge angeblich keine Berücksichtigung erfahren.
Was bedeutet das konkret?
Ganz einfach: Die EZB wird jetzt ein paar Textbausteine zusammenkopieren und als „Berücksichtigung“ deklarieren. Damit ist die Berücksichtung besiegelt und der BGH kann sich dann in 4 Jahren nochmal melden. Dummheit muss bestraft werden.

carl
3 Jahre her

Herr Metzger Schreibt: „… das sich aus dem deutschen Kapitalschlüssel von 26,4 Prozent der gemeinsamen EZB-Bilanz errechnet.“

26,4 Prozent Kapitalschlüssel von DE? Liegt der nicht bei 21,4394 Prozent, oder muss man da noch etwas verrechnen? (Siehe: https://www.ecb.europa.eu/ecb/orga/capital/html/index.de.html)

Bummi
3 Jahre her

Das wird nichts ändern. Die hören es mit dem totalen Bankrott auf.

StefanB
3 Jahre her

Hier der Ergänzung halber noch die Einschätzung von Prof. Thorsten Polleit:
„Bundesverfassungsgericht und EZB: Das Urteil ist nicht die Lösung“
https://www.misesde.org/2020/05/bundesverfassungsgericht-und-ezb-das-urteil-ist-nicht-die-loesung/

Jochen K.
3 Jahre her
Antworten an  StefanB

Natürlich ist das nicht die Lösung. Die Regierung und alle ihr unterwürfig folgenden sogenannten Oppositionsparteien werden sich, wie beispielweise auch beim Wahlrecht einen Feuchten darum scheren, was das BVG urteilt. Wenn hier nicht mutige und (dauert und kostet ja) vor allem solvente Bürger die Umsetzung dieses Urteils einklagen oder die Menschen dafür auf die Straße gehen, geht es weiter wie bisher (Den hierzu passenden Spruch von J.C. Juncker kennt wahrscheinlich jeder, deshhalb verzichte ich an dieser Stelle darauf, ihn zu zitieren).

Max Wilde
3 Jahre her

Herr Metzger: Es gibt mE noch einen weiteren Aspekt, der vielleicht für die Einordnung des vorliegenden Urteils wichtig ist, denn es bestätigt die Haltung des Verfassungsgerichts für ähnliche Fälle in der Zukunft. Als nämlich der EU Vertrag von Lissabon vom Verfassungsgericht auf Übereinstimmung mit dem Grundgesetz durchleuchtet wurde, hat das Verfassungsgericht der Kompetenzanmassung („Kompetenz Kompetenz“)und den „ausbrechenden Rechtsakten“der EU mit seinem Urteil schon damals einen Riegel in Bezug auf Deutschland vorgeschoben. Ähnlich wie jetzt wurde damals geurteilt, dass Deutschland solche grundgesetzwidrigen Akte der EU nicht für sich gelten lassen dürfe und, wenn keine andere Abhilfe möglich sei, sogar die EU… Mehr

Britsch
3 Jahre her
Antworten an  Max Wilde

Und was machen deutsche Politiker / die deutsche Politik bzw. die haben ja eigentlich gar nichts zu melden sondern die Frage ist doch ob sich die Führerin darum „Schert“ was laut Bundesverfassungsgericht geltendes Deutsches Gesetz ist?

Peter Gramm
3 Jahre her

Unser größtes Problem sind die juristischen Institutionen und deren Paragraphenvielfalt. Da schaut doch keiner mehr durch. Ein Wirrwar von Gesezten, Paragraphen, Verordnungen usw. usf.. Da wird herumgeurteilt und begründet. Alles Käse und mit enormen Kosten verbunden. Es werden nur noch Spitzfindigkeiten bemüht die für den Adressaten nicht mehr nachvollziehbar sind. Ein riesiger, sinnloser und teurer Verwaltungsapparat kreist nur noch um sich selbst. Sinnlos und teuer. Weniger ist manchmal mehr. Diese Strukturen sind in den Köpfen von Politikern und Bürokraten entstanden die gar nicht wissen wie Geld verdient werden muß. Man sehe sich nur mal diese Gestalten und deren Lebensläufe an.

schwarzseher
3 Jahre her

Ein für das sonst so Regierungs- und EU-freundliche Bundesverfassungsgericht erstaunliches Urteil. Ich bin aber sicher, man wird das Ganze unter einem anderen Namen und mit unwesentlichen und nur formalen Änderungen doch durchbringen. Das hatten wir bereits, als das Bundesverfassungsgericht die Klage von Herrn Gauweiler gegen den Maastrich-Vertrag mit Begründung ablehnte, der Vertrag verbiete doch geradezu finanzielle Hilfen bankrotter Staaten. Als dann Merkel genau dies tat, verurteilte das Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungsbrecherin, sondern wand sich mit fadenscheinigen Formulierungen heraus.

Ralf Poehling
3 Jahre her

Hoffentlich ist dies nicht nur ein kurzes oder sogar letztes Aufbäumen, sondern der Anfang der Rückkehr zur Herrschaft des Rechts.

H. Heinz
3 Jahre her

Sie werden Mittel und Wege finden wie Sie selber schreiben Herr Metzger, die Begründungen zu liefern. Und dann geht es munter so weiter. Offensichtlich, so wie ich das herauslese, geht es zunächst einmal darum von Politik und EZB gebrochenes Recht im nachhinein zu rechtfertigen. Und für dieses Urteil brauchte das Verfassungsgericht 5 Jahre?

Britsch
3 Jahre her
Antworten an  H. Heinz

Ja jetzt wurde das halt wärnd der 5 Jahre bereits gemacht. Kann manm nicht rückgängig machen. Jetzt kann man aber auch nicht knall auf Fall damit aufhören. Wird es so oder so ähnlich werden?

Hannibal ante portas
3 Jahre her

Ein kleiner Stolperstein auf dem Weg in die neue Realität!