Gerichte kippen Beherbergungsverbot in Baden-Württemberg und Niedersachsen

Das Beherbergungsverbot, über das gestern noch so intensiv in Berlin gestritten wurde, ist durch Gerichtsentscheidungen nun für Baden-Württemberg und Niedersachsen außer Kraft gesetzt.

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat einem Eilantrag stattgegeben gegen das baden-württembergische Beherbergungsverbot für Gäste aus besonders Corona-betroffenen Regionen in Deutschland stattgegeben. Damit ist das Verbot „außer Vollzug gesetzt“. Kurz darauf folgte auch das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit der gleichen Entscheidung. Das Beherbergungsverbot galt bislang für Reisende aus Städten oder Landkreisen, in denen 50 neue Corona-Fälle pro 100.000 Einwohner binnen 7 Tagen registriert wurden. Ausnahmen waren nur vorgesehen, wenn die Gäste einen negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

In Niedersachsen ist der Antragsteller Betreiber eines Ferienparks. In Baden-Württemberg sind die Antragsteller eine Familie aus Recklinghausen in Nordrhein-Westfalen, die ab dem 16. Oktober einen Urlaub im Kreis Ravensburg gebucht. In der Pressemitteilung des Mannheimer Gerichtshofes heißt es zur Begründung der Entscheidung, die nicht anfechtbar ist:

„Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, negative Coronatests vorzulegen. Nach derzeitiger Sachlage erscheine es nicht hinreichend gewährleistet, dass ein solcher Test von Reisenden überhaupt so kurzfristig erlangt werden könne. Schon aus rein organisatorischer Sicht sei fraglich, ob dieses enge Zeitfenster, in dem eine Abstrichentnahme durch medizinisches Fachpersonal, der Transport der Proben ins Labor sowie die Übermittlung des Ergebnisses und schließlich das Erscheinen des Gastes im Beherbergungsbetrieb stattfinden müsse, überhaupt eingehalten werden könne.“

In der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen heißt es:

Das in der Niedersächsischen Corona-Beherbergungs-Verordnung konkret angeordnete Beherbergungsverbot erweise sich bei summarischer Prüfung aber als rechtswidrig. Das Verbot sei schon nicht hinreichend bestimmt. Es erfasse Personen „aus“ Risikogebieten, ohne festzulegen, ob diese Personen dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten oder ein kurzzeitiger Aufenthalt genüge. Das Verbot stelle sich auch nicht als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme dar. Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten. Es sei zweifelhaft, ob ein derart begrenztes Verbot geeignet und erforderlich sei. Das Beherbergungsverbot beziehe sich auch auf Sachverhalte, die jedenfalls nicht offensichtlich mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden seien.“

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Kommentare ( 99 )

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Ede Kowalski
3 Jahre her

Hinter dieser Härte fordernden Kanzlerin steht ihr Berater Michael Meyer-Hermann („Es ist nicht fünf vor zwölf. Es ist zwölf“). Er ist Leiter am Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung . Das Helmholtz-Zentrum wird mit über 10 Mio. Dollar von der Gates-Stiftung finanziert und arbeitet seit über einem Jahrzehnt eng mit der Stiftung zusammen. Mehr muss ich über diese „Beziehung“ nicht wissen.

jansobieski
3 Jahre her

Frage nochmal: Wo sind die Gerichte beim ständigen Rechtsbruch der Regierung ? Das scheint ja jetzt eher so ein Feigenblatt zu sein.

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  jansobieski

Wo sind die Gerichte?
Kalt gestellt !

jansobieski
3 Jahre her

Der gesunde Menschenverstand sagt, dass es Rücktritte hageln muss, wenn das gesetzgebende Organ sich nicht an seine eigenen Gesetze hält und das in einem zunehmenden, um sich greifenden Ausmaß. Es gibt dafür in Merkel 1-4 multiple Beispiele.

Peter Pascht
3 Jahre her

Wenn gemäß Aussage von Regierung und RKI der Coronatest nur 48 Stunden lang als Gültig akzeptiert wird, dann ist der gesamte Datenmist von über 6 Monaten des RKI blos wertloser Mist. Dann kann das RKI nicht Zahlen über 6 Monate ganz einfach zusammenzählen, weil das Zusammenzählen von Äpfel und Birnen mir Kraut und Rüben ist. Entweder Corona Tests sind 48 St lang gültig oder nicht, dann aber bei allen, beim Bürger und beim RKI. Ganz offenbar werden da zur Drangsalierung des Bürgers, verschiedene „Wahrheiten“ benutzt. Für den Bürger gelten die Corona Tests blos 48 Stunden. Für das RKI sind die… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Wenn so ein Corona Test nur 48 Stunden lang als gültig anerkannt wird,

wozu hat dann das RKI bisher 18 Millionen Tests gemacht, wenn die gemäß eigener Aussage der Regierung blos 48 Stunden eine Gültigkeit haben?
Das heiß bei 50.000 Tests täglich sind nach 48 Stunden 17,9 Millionen Tests wertloser Müll.

Das ist genau der Punkt warum die nun veranstalteten Massen-Coronatests nach eigener Feststellung der Regierung nutzlos sind, weil sie nur 48 Stunden Gültigkeit haben.
Für 18 Millionen bereits ausgeführter Tests also veruntreutes Geld.

Thomas
3 Jahre her

Kann es Zufall sein, daß im letzten Jahr, kurz vor „Corona“ der Slogan „Verbietet uns doch endlich etwas“ von dem FFF Klimalager gepusht wurde?

BKunze
3 Jahre her

Das ist noch nichts gegenüber der Regelung, die in Mecklenburg herrscht. Dort hat die Frau Ministerpräsident angeordnet, dass man neben einem höchstens 48 h alten negativen Coronatest zudem für 14 Tage auf seinem Hotelzimmer in Quarantäne muss. Wie mir eine Hotelangestellte aus Warnemünde versichert hat, führt es dazu, dass täglich bestehende Buchungen storniert werden. Daher kann ich für Weihnachten noch kurzfristig buchen, wenn ich Glück habe und meine Postleitzahl gerade nicht unter den Risikogebieten des örtlichen Gesundheitsamtes fällt. In dem Fall brauche ich nicht mal einen Coronatest.

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  BKunze

„Frau Ministerpräsident angeordnet, dass man neben einem höchstens 48 h alten negativen Coronatest zudem für 14 Tage auf seinem Hotelzimmer in Quarantäne muss.“ Wozu hat dann das RKI bisher 18 Millionen Tests gemacht, wenn die gemäß eigener Aussage der Regierung blos 48 Stunden eine Gültigkeit haben? Das heiß bei 50.000 Tests täglich sind nach 48 Stunden 17,9 Millionen Tests wertloser Müll. Das ist genau der Punkt warum die nun veranstalteten Coronatests nach eigener Feststellung der Regierung nutzlos sind, weil sie nur 48 Stunden Gültigkeit haben. Für 18 Millionen bereits ausgeführter Tests also veruntreutes Geld. Dann muss die Frau Ministerpräsidentin auch… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Wir erinnern uns, die Politik, Polizei und Justiz hat jahrelang begründet gegen die Clankriminalität nicht in deren eigenen Räumen vorgehen zu können, wegen des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Lt. Politik, Polizei und Justiz dürfen sich also Verbrecher und Straftäter auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen.

Nur der einfache Bürger soll sich nun wegen der konstruierten Gefahr durch Corona, eine herbeiphantasierte Gefahr „von nationaler Tragweite“, die Erstürmung seiner Wohnung auf unbegründeten Verdacht hin gefallen lassen.

Das nennt man Rechtstaat-Paranoia.

Peter Pascht
3 Jahre her

Um das nochmals rechtlich klar zu stellen.

„Gefahr im Verzug“ reicht nicht aus, damit die Polizei eine Wohnung stürmen darf.

Es muss:
„Gefahr im Verzug für Leib und Leben von Personen“ bestehen damit die Polizei eine Wohnung stürmen darf.

andernfalls muss ein richterlicher Beschluss zur „Hausdurchsuchung“ vorliegen.
Dabei darf die Polizei nur solche Handlungen vornehmen, die in diesem Richterbeschluss als Grund des Beschlusses vermerkt sind.

Peter Pascht
3 Jahre her

“ Somit ist überhaupt nicht definiert, was ein „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ , wird hier bemerkt. Leider braucht es nach bestehender Rechtslage keine Definition dazu, sondern die Meinung des Bundestages reicht dazu aus. Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist nach Recht und Gesetz, das was der Bundestag sich herbeiphantasiert. Lt. Grundgesetz kann das nur überprüft werden vor dem Bundesverfassungsgericht, bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht bez. der Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht allerdings nimmt solche Klagen von Bürgern erst gar nicht an, sh. Fall Rechtsanwältin Rahner. Als einfacher Bürger, kein Rechtsgelehrter oder Normenkontrollorgan, dürfen sie allerdings nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine… Mehr