Das steht im Gesetz der Regierung Orbán – jetzt erstmals in deutscher Sprache

Die ungarische Republik hat ein Gesetz zum Thema LGBTQ beschlossen, das in der EU für Empörung und ein Vertragsverletzungsverfahren sorgt. Den genauen Inhalt dürften wenige kennen. Wir dokumentieren zentrale Passagen erstmals in deutscher Sprache.

IMAGO / ZUMA Wire
Viktor Orbán

Die Fußballwelt hisst die Regenbogenflagge und Politiker empören sich gegen ein Gesetz „… zum Schutz von Kindern“, das Ungarns Parlament auf Initiative der Regierung von Viktor Orbán beschlossen hat. EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nannte das Gesetz „eine Schande“. Ihre Vorwürfe sind schwer: „Das Gesetz diskriminiert Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Es verstößt gegen fundamentale Werte der Europäischen Union: Menschenwürde, Gleichheit und der Respekt für Menschenrechte.“ Sie glaube an eine Europäische Union, „wo wir alle sein können, wer wir sind“ und „in der wir lieben können, wen wir wollen“.

Von der Leyen wollte noch am Mittwoch einen Brief nach Budapest veranlassen, in dem die Kommission ihre rechtlichen Bedenken darlegt und die Regierung zur Stellungnahme auffordert – das bedeutet den Beginn eines Vertragsverletzungsverfahrens, wie auch aus ihrer Umgebung bestätigt wurde.

Orbán sagte gegenüber der Nachrichtenagentur DPA: „In Ungarn kann jeder frei leben, aber die Erziehung der Kinder ist das alleinige Recht der Eltern.“

Doch was steht eigentlich in diesem Gesetz? Verbietet es Menschen zu sein, wer sie sind, oder zu lieben, wen sie wollen?

Mittlerweile ist es in englischer Übersetzung durch das Deutsch-Ungarische Institut für europäische Zusammenarbeit öffentlich zugänglich, unter anderem hier. Erstmals hat TE das Gesetz nun ins deutsche übersetzt. Wir dokumentieren im Folgenden die Passagen, die in erster Linie zu der internationalen Empörung geführt haben:

In deutscher Sprache: 

1. Änderung des Gesetzes XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung

Abschnitt 1

(1) Im Untertitel „Die Ziele und Grundsätze des Gesetzes“ des Gesetzes XXXI aus dem Jahr 1997 über den Schutz von Kindern und die Vormundschaftsverwaltung (im Folgenden „Gyvt.“) wird folgender Abschnitt 3/A hinzugefügt:

„Abschnitt 3/A

Im Rahmen des Kinderschutzsystems schützt der Staat das Recht der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität. ”

(2) In den Gyvt. wird folgender Abschnitt 6/A angefügt:

„Abschnitt 6/A

Um die Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes und die Verwirklichung der Rechte des Kindes zu gewährleisten, ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unangemessener Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. ”

3. Änderung des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen für wirtschaftliche Werbetätigkeiten

Abschnitt 3

In § 8 des Gesetzes XLVIII von 2008 über die Grundbedingungen und bestimmte Beschränkungen wirtschaftlicher Werbetätigkeiten wird der folgende Absatz (1a) angefügt:

„(1a) Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet. ”

5. Änderung des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation

Abschnitt 9

(1) § 9 (1) des Gesetzes CLXXXV von 2010 über Mediendienste und Massenkommunikation (im Folgenden „Mttv.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Mit Ausnahme von Nachrichtensendungen, politischen Informationssendungen, Sportsendungen, Programmvorschauen, politischer Werbung, Teleshopping, Werbung für Gemeinschaftseinrichtungen und öffentlichen Bekanntmachungen haben Mediendiensteanbieter, die lineare Mediendienste anbieten, alle Programme, die sie ausstrahlen wollen, in eine der Kategorien nach den Absätzen (2) bis (7) einzustufen. “

(2) § 9 Abs. 6 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(6) Programme werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie geeignet sind, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen negativ zu beeinflussen, insbesondere weil sie als zentrales Element Gewalttätigkeit, die Propagierung oder Darstellung einer Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität oder die unmittelbare, naturalistische oder grundlose Darstellung von Sexualität enthalten. Diese Programme werden als „nicht geeignet für Zuschauer unter achtzehn Jahren“ eingestuft. “

(3) Dem § 32 des Mttv. wird folgender Absatz (4a) angefügt:

„4a) Programme gelten nicht als Werbung für öffentliche Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wenn sie geeignet sind, einen negativen Einfluss auf die angemessene körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen auszuüben, insbesondere dadurch, dass sie als zentrales Element die unentgeltliche Darstellung von Sexualität, Pornografie, die Propagierung oder Darstellung der Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität enthalten. “

(4) § 168/A Abs. 1 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(1) Der Medienrat erstellt unter Berücksichtigung der Erfahrungen des Vorjahres bis zum 1. Dezember des dem betreffenden Jahr vorangehenden Jahres einen jährlichen Aufsichtsplan und veröffentlicht ihn innerhalb von fünfzehn Tagen auf seiner Internetseite. Der Medienrat erstellt seinen jährlichen Aufsichtsplan mit besonderem Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Minderjährigen. Der Medienrat stellt die Kohärenz der von ihm erstellten Aufsichtspläne sicher. Die Pläne können auf der Grundlage der Erfahrungen aus dem ersten Halbjahr zum Ende des betreffenden Halbjahres überprüft werden; die Pläne können vom Medienrat erforderlichenfalls geändert werden. Geänderte Aufsichtspläne werden vom Medienrat innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung auf seiner Website veröffentlicht. “

(5) § 179 Abs. 2 Mttv. wird durch folgende Regelung ersetzt

„(2) Werden im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Absatzes 1 Probleme festgestellt und wird gegen dieses Gesetz oder die betreffenden Bestimmungen des Pressefreiheitsgesetzes verstoßen, ist der Medienrat verpflichtet, den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der in Absatz 1 genannte Mediendiensteanbieter unterliegt, zur Durchführung wirksamer Maßnahmen aufzufordern. In einem solchen Ersuchen hat der Medienrat den Mitgliedstaat aufzufordern, Maßnahmen zur Beseitigung der vom Medienrat benannten Verstöße zu ergreifen. “

6. Änderung des Gesetzes CCXI von 2011 über den Schutz von Familien

Abschnitt 10

(1) § 1 Abs. 1 des Gesetzes CCXI aus dem Jahr 2011 über den Schutz von Familien (im Folgenden „Csvt.“) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Der Staat schützt die Institutionen der Familie und der Ehe auch wegen ihrer Würde und ihres Wertes an und für sich, insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist. “

(2) § 1 Abs. 2 des Ksvt. erhält folgende Fassung:

„(2) Der Schutz organisierter familiärer Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der Kinder auf eine ihrem Geburtsgeschlecht entsprechende Selbstidentität spielen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Gesundheit. “

(3) In der Csvt. wird folgender Abschnitt 5/A angefügt:

„Abschnitt 5/A

Zum Schutz der in diesem Gesetz genannten Ziele und zum Schutz von Kindern ist es verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Inhalte zugänglich zu machen, die pornografisch sind oder die Sexualität in unzulässiger Weise darstellen oder die eine Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, eine Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagieren oder darstellen. “

7. Änderung des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung

Abschnitt 11

(1) In § 9 des Gesetzes CXC von 2011 über die nationale öffentliche Erziehung (nachfolgend „Nktv.“) wird der folgende Absatz (12) hinzugefügt:

„(12) Bei der Durchführung von Aktivitäten, die die sexuelle Kultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung und die sexuelle Entwicklung betreffen, sind die Bestimmungen des Artikels XVI (1) des Grundgesetzes besonders zu beachten. Solche Aktivitäten dürfen nicht auf die Propagierung der Abweichung von der Selbstidentität entsprechend dem Geburtsgeschlecht, der Geschlechtsumwandlung oder der Homosexualität gerichtet sein. “

(2) Im Untertitel 7 des Nktv. wird folgender Abschnitt 9/A angefügt:

„Abschnitt 9/A

(1) Eine Person oder Organisation mit Ausnahme eines Mitarbeiters, der als Lehrer in einer Bildungs- und Erziehungseinrichtung angestellt ist, einer Fachkraft, die in einer solchen Einrichtung Schulgesundheitsdienste erbringt, und eines staatlichen Organs, das an einem mit einer solchen Einrichtung abgeschlossenen Kooperationsvertrag beteiligt ist, darf eine im Unterricht oder anderweitig organisierte Aktivität für Schüler, die sich auf die Sexualkultur, das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, die sexuelle Entwicklung, die schädlichen Auswirkungen des Drogenkonsums, die Gefahren des Internets und jede Form der körperlichen oder geistigen Gesundheitsentwicklung (im Sinne dieses Abschnitts im Folgenden „Programm“) bezieht, nur dann durchführen, wenn sie von dem durch Gesetz bestimmten Organ registriert ist.

(2) Die Daten im Register nach Absatz (1) gelten als aus Gründen des öffentlichen Interesses zugängliche Daten, die auf der Website des durch Gesetz zur Führung des Registers nach Absatz (1) bestimmten Organs veröffentlicht werden müssen.

(3) Das Register gemäß Absatz (1) muss Folgendes enthalten:

a) Titel des Programms,

b) Kontaktdaten und

ba) Name einer natürlichen Person Programmeigentümer oder

bb) Name und Sitz eines Organisationsprogrammbesitzers,

c) Angabe der Art der öffentlichen Erziehungseinrichtung, in der das Programm durchgeführt werden soll,

d) Datum der Registrierung und Zeitraum (Schuljahr), in dem das registrierte Programm in einer öffentlichen Erziehungseinrichtung durchgeführt werden kann, und

e) Thema des Programms.

(4) Das zur Führung eines Registers nach Absatz 1 bestimmte Organ ist berechtigt, Daten im Register nach Absatz 1 bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register zu verarbeiten. “

(3) Dem § 79 der Nktv. wird folgender Absatz (8) angefügt:

„(8) Stellt die für öffentliche Erziehungsaufgaben zuständige Behörde bei einer Untersuchung fest, dass eine Bildungs- und Erziehungseinrichtung gegen die Bestimmungen des § 9/A Abs. 1 verstoßen hat, so hat sie ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Leiter der Einrichtung und die Person oder das Mitglied der Organisation nach § 9/A Abs. 1 einzuleiten, die die Tätigkeit ausüben, die nicht in dem dort genannten Register eingetragen ist. “

(4) Dem § 94 Abs. 1 der Nktv. wird folgender Buchstabe j) angefügt:

(Der für Bildung zuständige Minister wird ermächtigt,)

„j) das nach § 9/A Abs. 1 zur Führung des Registers befugte Organ zu benennen und die näheren Voraussetzungen für die Eintragung sowie die näheren Bestimmungen über die Führung und Veröffentlichung des Registers festzulegen,“

(in einem Dekret.)

 


In englischer Sprache: 

1. Amendment to Act XXXI of 1997 on the protection of children and guardianship administration

Section 1

(1) In subtitle „The objectives and principles of the Act“ of Act XXXI of 1997 on the protection of children and guardianship administration (hereinafter “Gyvt.”), the following section 3/A shall be added:

“Section 3/A

In the child protection system, the State shall protect the right of children to a self-identity corresponding to their sex at birth.”

(2) In the Gyvt., the following section 6/A shall be added:

“Section 6/A

For ensuring the fulfilment of the objectives set out in this Act and the implementation of the rights of the child, it is forbidden to make accessible to persons who have not attained the age of eighteen years content that is pornographic or that depicts sexuality in a gratuitous manner or that propagates or portrays divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality.”

3. Amendment to Act XLVIII of 2008 on the basic conditions of and certain restrictions on economic advertising activities

Section 3

In section 8 of Act XLVIII of 2008 on the basic conditions of and certain restrictions on economic advertising activities, the following paragraph (1a) shall be added:

“(1a) It shall be forbidden to make accessible to persons who have not attained the age of eighteen years advertisement that depicts sexuality in a gratuitous manner or that propagates or portrays divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality.”

5. Amendment to Act CLXXXV of 2010 on media services and mass communication

Section 9

(1) Section 9 (1) of Act CLXXXV of 2010 on media services and mass communication (hereinafter „Mttv.“) shall be replaced by the following provision:

„(1) With the exception of news programmes, political information programmes, sports programmes, programme previews, political advertisements, teleshopping, community facility advertisements, and public service announcements, media service providers offering linear media services shall classify all programmes they wish to broadcast into one of the categories under paragraphs (2) to (7).“

(2) Section 9 (6) of the Mttv. shall be replaced by the following provision:

„(6) Programmes shall be classified into category V if they are capable of exerting negative influence on the physical, mental or moral development of minors, in particular as a result of having as their central element violence, propagation or portrayal of divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality or direct, naturalistic or gratuitous depiction of sexuality. These programmes shall be rated as „not appropriate for audiences under the age of eighteen.“

(3) In section 32 of the Mttv., the following paragraph (4a) shall be added:

„(4a) Programmes shall not qualify as public service announcements and community facility advertisements if they are capable of exerting negative influence on the appropriate physical, mental or moral development of minors, in particular as a result of having as their central element gratuitous depiction of sexuality, pornography, propagation or portrayal of divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality.“

(4) Section 168/A (1) of the Mttv. shall be replaced by the following provision:

„(1) Taking account of the experience of the previous year, the Media Council shall prepare an annual supervision plan by 1 December of the year preceding the year in question and publish it on its website within fifteen days. The Media Council shall prepare its annual supervision plan with particular attention to compliance with the provisions on the protection of children and minors. The Media Council ensure the consistency of supervision plans prepared by it. The plans may be reviewed on the basis of experience from the first half year at the end of the half year concerned; the plans may be amended by the Media Council if necessary. Amended supervision plans shall be published by the Media Council on its website within fifteen days of the amendment.“

(5) Section 179 (2) of the Mttv. shall be replaced by the following provision:

„(2) If problems are identified in connection with the provisions of paragraph (1), and if this Act or the provisions concerned of the Freedom of the Press Act are violated, the Media Council shall be obliged to request the Member State under the jurisdiction of which the media service provider specified in paragraph (1) falls to implement effective measures. In such a request, the Media Council shall request the Member State to take action for the elimination of violations specified by the Media Council.“

6. Amendment to Act CCXI of 2011 on the protection of families

Section 10

(1) Section 1 (1) of Act CCXI of 2011 on the protection of families (hereinafter „Csvt.”) shall be replaced by the following provision:

„(1) The State shall protect the institutions of family and marriage also due to their dignity and value in and of themselves, with particular regard to the relationship between parents and children, in which the mother is a woman and the father is man.“

(2) Section 1 (2) of the Csvt. shall be replaced by the following provision:

„(2) The protection of organised family relationships and the implementation of the right of children to a self-identity corresponding to their sex at birth shall play a key role in preserving their physical, mental and moral health.“

(3) In the Csvt., the following section 5/A shall be added:

„Section 5/A

For the protection of the objectives set out in this Act and of children, it shall be forbidden to make accessible to persons who have not attained the age of eighteen years content that is pornographic or that depicts sexuality in a gratuitous manner or that propagates or portrays divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality.“

7. Amendment to Act CXC of 2011 on national public upbringing

Section 11

(1) In section 9 of Act CXC of 2011 on national public upbringing (hereinafter „Nktv.“), the following paragraph (12) shall be added:

„(12) In the conduct of activities concerning sexual culture, sex, sexual orientation and sexual development, special attention shall be paid to the provisions of Article XVI (1) of the Fundamental Law. Such activities cannot be aimed at the propagation of divergence from self-identity corresponding to sex at birth, sex change or homosexuality.“

(2) In subtitle 7 of the Nktv., the following section 9/A shall be added:

„Section 9/A

(1) A person or organisation other than an employee employed as a teacher by an educational and upbringing institution, a professional providing school health services in such an institution and a state organ party to a cooperation agreement concluded with such an institution may conduct an activity in class or organised otherwise for students relating to sexual culture, sex, sexual orientation, sexual development, the adverse effects of drug consumption, the dangers of the Internet, and any form of physical or mental health development (for the purposes of this section, hereinafter the „programme“) only if he is registered by the organ designated by law.

(2) Data in the register under paragraph (1) shall qualify as data accessible on public interest grounds that shall be published on the website of the organ designated by law to keep the register under paragraph (1).

(3) The register under paragraph (1) shall contain the following:

a) title of the programme,

b) contact data and

ba) name of a natural person programme owner or

bb) name and seat of an organisation programme owner,

c) specification of the type of public upbringing institution in which the programme is to be implemented,

d) date of registration and period (school year) during which the registered programme may be carried out in a public upbringing institution, and

e) topic of the programme.

(4) The organ designated to keep a register under paragraph (1) shall be authorised to process data in the register under paragraph (1) until the date of their deletion from the register.“

(3) In section 79 of the Nktv., the following paragraph (8) shall be added:

„(8) If the authority responsible for public upbringing tasks finds in the course of an investigation that an educational and upbringing institution violated the provisions of section 9/A (1), it shall initiate an infringement proceeding against the head of the institution and the person or member of the organisation under section 9/A (1) conducting the activity that is not registered in the register specified therein.“

(4) In section 94 (1) of the Nktv., the following point j) shall be added:

(Authorisation shall be given to the minister responsible for education to)

j) designate the organ authorised to keep the register under section 9/A (1) and to determine the detailed conditions for registration and the detailed rules on keeping and publishing the register,”

(in a decree.)

….

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Kommentare ( 178 )

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178 Comments
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Sonny
2 Jahre her

Das Tichys Einblick aber auch immer gleich den Finger in die Wunde legen muss! Wochenlang haben die kleinkarierten deutschen und hündisch ergebenen Referenten nach Themenpunkten für ihre Kaiser gesucht, mit denen man Ungarn den Ruf versauen kann. Und dann finden die endlich etwas, was man einigermaßen umdeuten und dann anprangern kann, und schon kommt Tichys Einblick und entlarft das. Und die meisten Leser kapieren das auch noch sofort.
Aber nee auch! 🙂

Steve Acker
2 Jahre her

Auf Welt.de wettert Thomas Schmid auf niederträchtigste Art über das Gesetz.
In den Leserkommentaren fragen zahlreiche Leser wo man den das Gesetz lesen kann. Und es kommen viele viele Hinweise auf Tichhys Einblick.
Klasse Zug von Euch. Beste Werbung.
Welt.de hat dann schließlich auch den Text veröffentlicht, aber dann doch bald hinter die Bezahlschranke gestellt.

Gestern abend waren nur wenig leserkommentare , überwiegend Thomas Schmid befürwortend.
Aber das Voting-Verhältnis: ca. 50 positiv zu 500 negativ.
So manipuliert Welt.de bei den Leserkommentaren.

jothme
2 Jahre her

Ich weiß noch genau, wie unangenehm mir der Sexualkundeunterricht in der fünften Klasse war. Da ging es nicht nur mir so, die gesamte Klasse hat sich geschämt und gekichert. Hätte man mir damals irgendwas von Homosexualität erzählt, und dass es ganz normal ist, dass sich Jungs gegenseitig den Penis in den Po stecken… oder von Transsexualität, dass es ganz normal ist, dass man sich den Penis abschneiden und Brüste annähen lässt… ich wäre wohl komplett verstört gewesen. Damals war ich zwölf und habe noch mit Playmobil gespielt! Irgendwelche Erotik hat mich damals noch überhaupt nicht interessiert, da war ich ein… Mehr

homophobe_manie
2 Jahre her
Antworten an  jothme

„Es ist verboten, Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Werbung zugänglich zu machen, die Sexualität in unzulässiger Weise darstellt oder die Abweichung von der dem Geburtsgeschlecht entsprechenden Selbstidentität, Geschlechtsumwandlung oder Homosexualität propagiert oder abbildet.“ Es geht hier nicht eindeutig darum, was Kinder mitbekommen sollten und was nicht. Dass für Kinder in der Schule sexuelle aufklärung erfolgen sollte oder nicht müsste abseits von sexeller Identifikation debattiert werden. Meiner Ansicht nach ist es vernünftig, um auch Kindern aus komplizierteren Familienverhältnissen einen sachlichen Einblick in das Sexualleben und den möglichen Risiken und verhütungsmitteln nahezubringen, Kinder in der Schule aufzuklären. (andere… Mehr

Carrera73
2 Jahre her

Was ist an diesem Gesetz verwerflich? Kinder sollen sich ohne politische Indoktrination frei entwickeln können und die Eltern / Familie genießt einen besonderen Schutz für die Aufgabe Kindeserziehung? So bin ich auch aufgewachsen!

Sonny
2 Jahre her

Es geht meinem Verständnis nach ja nicht um ein Verbot von Schwulen, Lesben und Diversen, sondern um die ungestörte Entwicklung von Kindern und ein dementsprechendes Verbot von Werbung für (negativer) Beeinflussung und Pornographie.
Ich empfinde das Gesetz als Barrikade gegen den Gender-Wahnsinn und unter dieser Berücksichtigung halte ich es für richtig, dass Kinder generell vor Beeinflussung und „Gehirnwäsche“ geschützt werden sollen.
Inwieweit das allerdings in der Realität durchsetzbar sein soll, erschließt sich mir nicht. Auch Ungarn hat das Internet und das Darknet und eine Beeinflussung zu unterbinden, scheint mir der Kampf gegen Windmühlen zu sein.

Last edited 2 Jahre her by Sonny
Konrad Georg
2 Jahre her
Antworten an  Sonny

Ihre Bedenken sind erst einmal zweitrangig. Zuerst muß ein Grundlage her, auf der man weiter arbeiten bzw reagieren kann. Es gibt offenbar eine gemeinsame Basis und Revoluzzer werden sich vorsehen müssen.

CW
2 Jahre her

Großes Kompliment an die Redaktion. Sie haben als einziges Medium das geschafft und gemacht, wozu die „Haltung“ zeigenden Redaktionen anderer Medien, trotz ihrer fast unbegrenzten finanziellen Mittel nicht willens oder in der Lage waren, nämlich den Text zu veröffentlichen und zu übersetzen, (den zwar keiner gelesen hatte, aber dennoch hat man sich überall das Maul darüber zerrissen). So geht sauberer Journalismus!

jothme
2 Jahre her
Antworten an  CW

Tichy berichtet neutral, und mit harten Fakten, damit sich jeder selbst eine Meinung bilden kann.
Die zwangsfinanzierte Qualitätspresse beglückt einen gleich mit einer fertigen Meinung, die man einfach übernehmen darf. Viel einfacher!
Hierzulande herrschen schließlich geteilte Meinungen: Es gibt eine offizielle Meinung, und jeder darf sie teilen…

Kassandra
2 Jahre her

Barley hat bei der Agitation übrigens auch mitgemacht: Für die vielen wunderbaren UngarInnen tut es mir leid. Ihre Mannschaft hat sich echt gut geschlagen. Aber allein wegen des Faschistenblocks im Stadion und des feigen Diktators freue ich mich über das Ergebnis.“ https://twitter.com/katarinabarley/status/1407808635254808578
Sie hat noch mehr solcher „Urteile“ in ihrem account.

Wuehlmaus
2 Jahre her

Interessant ist. Das ungarische Gesetz realisiert diese Forderung an die englische Regierung „Auf Basis dieses richtungsweisenden Urteils muss die Regierung Maßnahmen ergreifen, um sämtliche Transgender-Anleitungen aus Schulen und Sozialämtern zu entfernen, um Kinder zu schützen“ und jegliche weitere Vermittlung dieser Ideologie als „Tatsache“ an Kinder zu verhindern, denn die Wurzel der Gender-Ideologie sei „die Leugnung des biologischen Geschlechts“.“
https://www.die-tagespost.de/politik/aktuell/historisches-urteil-verbietet-pubertaetsblocker-in-grossbritannien;art315,214250

Wuehlmaus
2 Jahre her

Ich liebe solche Texte „Insbesondere die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, bei denen die Mutter eine Frau und der Vater ein Mann ist“. Vor 20 Jahren war das noch normal.

Lichtenberg
2 Jahre her
Antworten an  Wuehlmaus

Nicht mehr normal ist dieser Satz künftig in einer überschätzten, gemessen an der Erdbevölkerung marginalen Region. Asiatische, afrikanische und arabisch/muslimische Regionen leben weiter in der Normalität der Geschlechter.

Felicitas21
2 Jahre her

Danke TE für die Veröffentlichung des Gesetzes in deutscher Sprache. Schade, dass sich andere Medien nicht die Mühe machen. Ich bin mir fast sicher, dass die Mehrheit der Empörten den genauen Wortlaut gar nicht kennt.
Ich finde es gut, dass Minderjährige so geschützt werden. Aber es geht der EU eh nur darum dem bösen rechten Orban “ eine auf die Nüss“ zu geben.