Der angesehene Leipziger Verfassungsrechtler Christoph Degenhart kritisiert Daniel Günther und sieht das Bundesverfassungsgericht und freiheitlich denkende Demokraten in der Pflicht, gegen Günthers Ideen einer Medienzensur einzuschreiten.
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„Die Übergänge von wehrhafter zu autoritärer Demokratie sind fließend, die Grenzlinien unklar – vor allem dann, wenn zum Schutz der Demokratie Freiheit beschränkt werden soll“, schreibt der Verfassungsrechtler Christoph Degenhart in einer Kolumne in der führenden Fachzeitschrift für Juristen, Neue Juristische Wochenschrift (NJW-aktuell 4/26).
Daniel Günther windet sich
Degenhart geht auf den Anspruch des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther ein – wobei der Jurist sich feinsinnig über dessen Versuche lustig macht, das, was er zunächst sagte, zu dementieren und dann doch wieder zu bestätigen: Es sind Windungen eines Ertappten. Degenhart bleibt aber nach Durchsicht der Lanz-Sendung dabei, dass Günther mit einem uneingeschränkten „Ja“ Zensur und Verbot von kritischen Medien gefordert habe. Die Ausreden Günthers, er habe ja „nur“ von einem Verbot von sozialen Medien für 16-Jährige gesprochen, lässt er nicht gelten und arbeitet sie als nachträgliche Schutzbehauptung heraus. Nun ist die Kolumne eines Verfassungsrechtlers kein Urteil, aber zeigt doch, dass Günthers Ausreden nur der Versuch sind, von seinen eigentlichen Aussagen irgendwie abzulenken. Aus gutem Grund: Günthers Aussagen widersprechen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Man kann es auch anders sagen: Wird das jetzt gegen Günther laufende äußerungsrechtliche Verfahren bis zum Bundesverfassungsgericht vorangetrieben, müssten die Richter einschreiten. „Ein Votum des Verfassungsrechts hat dem (den Aussagen Günthers, der Verfasser) entschieden zu widersprechen – nicht nur deshalb, weil hier das Zensurverbot des Grundgesetzes negiert wird, die sehr hohen Schranken für ein Verbot von Presse offenbar für Feinde der Demokratie nicht gelten sollen, sondern auch deshalb, weil hier von staatlicher Seite beansprucht wird, demokratiefeindliche Medien zu identifizieren.“
Auch NGOs gefährden Demokratie
Degenhart bleibt aber nicht bei Günther stehen, sondern kritisiert auch das Zusammenspiel von staatlichen Institutionen mit sogenannten NGOs, die gegen freie Meinungsäußerungen in Stellung gebracht werden – etwa durch Meldeportale und ähnliche Angriffe auf die Meinungsfreiheit. Im Namen der Demokratie werde diese gefährdet. Dazu zählt Degenhart auch Angriffe auf Meinungsäußerungen mit Hilfe des Strafrechts: Gemeint ist die Verschärfung des Paragraphen 188 des Strafgesetzbuches. Danach wird Kritik an politischen Amtsträgern als eine Art „Majestätsbeleidigung“ auch mit Hausdurchsuchungen und Strafverfahren verfolgt und führt zu einer Vielzahl von Verfahren, die erkennbar Einschüchterung als Ziel hatten.
„Wenn auch von der hehren Absicht getragen, Demokratie zu schützen, jedenfalls ‚gegen rechts‘, fügen sich die Äußerungen doch in eine Entwicklung, in der die streitbare Demokratie des Grundgesetzes zusehends Züge einer autoritären Demokratie anzunehmen beginnt. Auch der geforderte Zusammenschluss des Staats mit ‚zivilgesellschaftlichen Organisationen‘ geht in diese Richtung, denn er bedeutet ein ‚Mehr‘ an staatlichem Einfluss im Widerspruch zum Gebot staatsfreier Meinungsbildung. Die Entwicklung erfasst gerade die für die freiheitliche Demokratie so essenziellen Freiheiten der Meinungsäußerung und der Presse, durch unangemessene staatliche Reaktionen auf Meinungsäußerungen auch und gerade dort, wo sie der Machtkritik dienen, durch Verschärfung und Instrumentalisierung des Strafrechts in konturenlosen Äußerungsdelikten.“
Der Verfassungsrechtler kehrt die Kritik geradezu um: Nicht kritische Medien und Bürger seien eine Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, sondern Daniel Günther und seine zahlreichen Anhänger, die insbesondere in der CDU zu finden sind.
„Hier muss sich die wehrhafte als freiheitliche Demokratie erweisen, ist Wachsamkeit geboten – nicht zuletzt auch im ‚Raum der Freiheit, der Sicherheit, und des Rechts‘.“
Prof. Dr. Christoph Degenhart ist Professor für Staats- und Verfassungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig, der Beitrag ist in NJW-aktuell 4/26 erschienen.

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