Greening auf dem Campus: Klimaschutz als Bürgerrecht

Klimaschutz im Grundgesetz? Eine gefährliche Entwicklung zeichnet sich ab: Schon längst wird an einem Grundrecht auf „grüne Gesundheit“ gearbeitet. Im zweiten Teil ihrer Analyse beschreibt Katja Leyhausen, wie Menschen- und Grundrechte uminterpretiert werden, um dieses Ziel zu erreichen.

IMAGO / Müller-Stauffenberg

Mit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021 sei „der Klimaschutz scharfgestellt“, so Gabriele Britz, ehemalige Verfassungsrichterin und Berichterstatterin des Klimabeschlusses. Im zweiten Teil ihrer Analyse führt Katja Leyhausen ihre Überlegungen fort und beschreibt, wie problematisch der Versuch ist, Klimaschutz als Grundrecht zu verankern. Lesen Sie hier den ersten Teil.

Grundrechte sind subjektive Rechte und objektive Normen

Das „Vergesundheitlichen“ von Grundrechten und Rechtsstaat geht über trickreiches Randnummern-Recht noch weit hinaus: Die Grundrechte im Deutschen Grundgesetz (Artikel 1 bis16) sind beides: subjektive Rechte und objektive Normen (Robert Alexy, Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, 1990). Sie beinhalten eine objektive Werteordnung bzw. Prinzipien, die „objektiv“ heißen, weil sie nicht nur den Staat und das Rechtssystem verpflichten (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung laut Bindungsklausel Art 1 Abs 3), sondern alle. Oft werden sie mit Gemeinschaftsinteressen begründet. Zugleich verkörpert der Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes subjektive Rechte: Das sind vorwiegend Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, aber auch Leistungsrechte und Schutzpflichten.

Die Diskussion darüber, wie die subjektive und die objektive Dimension der Grundrechte auszugleichen ist, wird fortwährend geführt: Allgemein herrscht „Grundrechtsindividualismus“. Das heißt: Vorrang haben die individuellen Rechte; kollektive Güter und objektive Ordnungen haben nicht den Charakter eines eigenständigen Schutzzweckes. Das ist eine Folge des sogenannten „Grundrechtsrealismus“: Denn realistisch umgesetzt sind Rechte erst dann, wenn sie tatsächlich den Bürgern dienen. Rechtsstaat ist nicht dort, wo – wie in der DDR – eine objektive Rechtsordnung herrscht, aber niemand seine Rechte geltend machen kann. „Bei allen Gehalten, die über ein Abwehrrecht hinausgehen, [muss] gefragt werden […], ob der Schutz subjektiv oder bloß objektiv ist“ (Alexy 1990, Seite 50).

Die einfachen Gesetze sind wichtiger, aber unbekannt

Juristen wissen natürlich, dass positive subjektive Anspruchsrechte, mit denen nach einer – wenn auch objektiven – Werteordnung staatliche Eingriffspflichten korrelieren, die Abwehrrechte schmälern. Anspruchsrechte, die die Bürger gegen den Staat haben, bedeuten immer die Gefahr staatlicher Übergriffe. Eine gängige Rechtsmeinung heißt daher: Objektive Grundrechtsnormen müssen immer subjektive Rechte gewähren, nicht nur Anspruchsrechte, sondern auch Abwehrrechte. Dieses rechtsstaatliche Prinzip wird allerdings nicht durch die Grundrechte garantiert, sondern durch die einfachen Gesetze – unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB), in den Verwaltungs- und Schulgesetzen usw. Mit diesen Gesetzen nun kannten sich die Jura-Aktivisten der Vergesundheitlichung, sogar die im Professorinnen- oder Richterinnenamt, offenbar kaum aus. Sie sind ja mit ihren Verfassungsphantasien zu Höherem berufen. Kein Wort von den deutschen Verwaltungsgesetzen, die vom Wasserhaushaltsgesetz über das Immissionsschutzgesetz bis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vieles regeln. Zum Zwecke von Greening und Vergesundheitlichung müsste man all diese bestehenden gesetzlichen Einzelnormen (durch die Hintertür) unterlaufen, aushebeln, abschaffen.

Doch auch Kritiker der gegenwärtigen Regierungspolitik und ihrer Steigbügelhalter in Wissenschaft, Kultur, Medien und Recht sagen mitunter, es seien die Grundrechte, die – beispielsweise durch Artikel 2 Absatz 2 GG „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit […]“ – die Bürger vor Übergriffen wie Vergewaltigung oder Messerangriffen schützen (Erika Steinbach im Kontrafunk, Sonntagsrunde vom 23.8.2026). Tatsächlich sind es die Strafgesetzparagraphen, denen staatliche Institutionen und Behördenvertreter ebenso unterworfen sind wie Kriminelle. Wer, um den Rechtsstaat zu verteidigen, dauernd nach den Grundrechten ruft, bestätigt im Grunde nur die autoritären Entgleisungen der Klimaaktivisten.

Prozessuale Eingriffsrechte für den Staat

Ins Zentrum der Grundrechtsanmaßung ist also Art 20a GG gerückt worden. Allerdings nur als eine Art Notnagel. Denn die wörtliche Formulierung des Artikels macht aus ihm kein Grundrecht, das die objektive und subjektive Dimension aufweisen würde, sondern nur ein Staatsziel: „Der Staat schützt …“ ist etwas anderes als „Jeder hat das Recht auf …“. Verkörpert wird dadurch nicht einmal ein objektiver Wert. Denn anders als Menschenwürde, Berufs-, Religions-, Meinungsfreiheit […] oder auch der Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere“ sind Klimaschutz oder Treibhausgasneutralität keine historisch gewachsenen politisch-kulturellen Werte in Deutschland. Dennoch ist der GG-Artikel vom Bundesverfassungsgericht und Frau Britz so behandelt worden, als wären sie das. Aus ihm wird ein Eingriffsrecht des Staates direkt hergeleitet, mit dem die objektive Rechtsordnung gewährleistet werde und das daher von sich aus im Interesse eines jeden Bürgers sei. Jeder darf sich subjektiv geschützt fühlen, wenn der Staat meint, intervenieren zu müssen.

Wie das geht, musste man in der staatlichen Corona-Interpretation des Art 2 Abs 2 GG ab 2020 erleben, wo es heißt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Wenn der Staat eine Pflicht hat, von sich aus die Gesundheit seiner Bürger zu schützen beziehungsweise aktiv herzustellen, falls sie ihm bedroht erscheint, dann kann er alle gemutmaßten Befindlichkeiten als Vorwand für härteste Eingriffe benutzen.

Ein Bürgerrecht auf grüne Klimaschutzpolitik?

Der eigentliche Coup des aktivistischen Klima-Beschlusses besteht aber darin, aus Art 20a GG subjektive Rechte abzuleiten. Das begann schon damit, dass das BVerfG die Klage gegen das Klimaschutzgesetz (KSG) von 2019 überhaupt zuließ. Denn die Uminterpretation zum subjektiven Recht hat vor allem Rückwirkung auf Rechtsverfahren und Prozessführung: Um gegen eine Menschen- bzw. Grundrechtsverletzung zu klagen, muss man „unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen“ sein.

Umgekehrt heißt das: Jeder, der eine solche Betroffenheit vorweist, kann aus den Grundrechtsartikeln eine Klagebefugnis ableiten (ob gegen den Staat oder gegen privat). Wenn man also Gesundheit oder sogar Treibhausgasneutralität als Grundrecht festschreibt, dann kann man jedes persönliche Unwohlsein, das irgendeine Klimainstitution mit Treibhausgasen in Verbindung bringt, als Klagegrund benutzen. Dann habe ich persönlich einen Anspruch und ein Recht auf ein sicheres Klima, ein Recht auf sicheres und sauberes Wasser (das von CO2 ausstoßender Industrie nicht belastet ist), ein Recht auf Ruhe (die durch CO2 ausstoßenden Verkehr nicht gestört wird), ein Recht auf einen unbelasteten Boden, auf dem ich mein Gemüse anbauen kann …

Missbräuchliche Klagebefugnis für jedermann: Vorbild Nachbarschaftsklage in One World

Freilich wird damit nicht die Gesundheit gefördert, sondern die Möglichkeit des Missbrauchs: Aus jedem – realen oder eingebildeten – gesundheitlichen Anliegen können dann nicht nur Bürger (unter dem Einfluss einer NGO), sondern auch die Regierung (unter dem Einfluss einer NGO) einen Hebel und ein Mittel zum eigenen Zweck machen: Ab sofort kann praktisch jeder, der bestechlich, naiv oder tatsächlich schwerkrank und verzweifelt ist, als Kläger benutzt werden.

Als Beispiel sei der peruanische Bauer genannt, der – auf Veranlassung und im Interesse der in Industrie, NGOs und Parteien organisierten Klimalobbyisten – in Deutschland (bis hin zum Oberlandesgericht) gegen RWE klagte und sich dabei auf sein Grundrecht auf Eigentum berief. Die Luftverschmutzung durch den deutschen Energiekonzern führe dazu, dass ein schmelzender Gletscher sein Grundstück in Peru bedrohe. Das Begehren als solches wurde zwar abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Mai 2025), die Klage war aber zugelassen worden. In diesem Fall handelte es sich um eine Privatklage, und zwar – besonders bizarr – um eine Nachbarschaftsklage, ganz so, wie sich die Finanziers der WHO und UNO das wünschen: Weil wir alle in One World leben, wurde dem peruanischen Bauern vom Oberlandesgericht Hamm diese bizarre Klagebefugnis nach deutschem Recht eingeräumt.

Die neue Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“

Zu beforschen, wie man das Bürgerrecht auf eine grüne Klimaschutzpolitik durchsetzt, das war der Sinn des Frankfurter Tagungsmottos, „den Umweltschutz zu vergesundheitlichen“, damit jeder von ihm individuell betroffen und klageberechtigt sei. Die neue, trickreiche Rechtsfigur der „intertemporalen bzw. intergenerationellen Freiheitssicherung“ wurde hochgelobt. Laut Art 20a GG soll die Umwelt „auch in Verantwortung für künftige Generationen“ erhalten werden. Daraus kann man kein subjektives Grundrecht ableiten, denn Ungeborene sind keine Grundrechtsträger. Doch seit dem Klimabeschluss kann sich jeder, der noch eine Lebenserwartung über das Jahr 2030 hinaus hat, für „unmittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen“ erklären von einer staatlichen Schutzpflichtverletzung gegen den nach 2030 drohenden Klimauntergang.

In der Pressemitteilung hieß es damals: Der Gesetzgeber habe zwar mit dem KSG nicht „gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen“. Aber „die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die“ von ihnen in der Klage „angegriffenen Bestimmungen […] in ihren Freiheitsrechten verletzt.“ Denn es verschiebe „hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 […]“, die dann desto härter ausfielen. Und weiter:

„Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern.“

Weil also „nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und […] bedroht sind“, ist auch „praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen“ – ob nun von der Emission oder von den Emissionsminderungspflichten. Deshalb darf der Staat Emissionen nicht erst nach 2030 drastisch einschränken, sondern muss es jetzt schon tun. Und jeder darf das vom Staat fordern.

Zwar klingt es offenbar absurd, (für morgen) die Freiheit zu sichern, indem man sie (heute) schon abschafft. Aber bekanntlich ist – wenn man solchen Autoritäten blind glauben will – „praktisch jegliche Freiheit“ nicht nur von Treibhausgas-Emissionen bzw. Emissionsminderungspflichten „potenziell betroffen“, sondern auch von Virusinfektionen bzw. Infektionsschutzpflichten, die sich der Staat selbst zueignet. Deshalb mussten im Corona-Regime alle zwangsweise OP- und Staubschutzmasken tragen: Damit morgen überhaupt noch irgendjemand atmete, achtete der Staat fürsorglich darauf, dass schon heute niemand mehr richtig atmen konnte. Damals hieß es: „Es ist tödlich“; heute heißt es: „Es ist heiß“.

Lärm als subjektive Bedrohung für Professorinnen – die WHO hilft

Auch Frau Professor Britz leitete, wie man es aus dem Corona-Regime kennt, aus dem individuellen Grundrecht auf „körperliche Unversehrtheit“ laut Art 2 Abs 1 GG eine Schutzpflicht des Staates ab. Ihr persönlich schien es ein neues Recht auf Ruhe angetan zu haben; eine Schutzpflicht des Staates bestünde gegen Fluglärm, Autolärm, Schienenlärm: „Für die Klimaneutralität brauchen wir Schienen, aber es gibt Schienen und Schienen!“ Es könne sich also bei dem neuen Recht auf Gesundheit nicht bloß um eine „intakte Umwelt“ wie in der Bayrischen Verfassung Abs. 3 handeln. Vielmehr solle es, so Britz, ein Grundrecht geben auf „Gesamtgesundheit“ und „Wohlbefinden“, entsprechend der WHO-Definition von Gesundheit als „Zustand völligen körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur [als] die Abwesenheit von Krankheit und Gebrechlichkeit“, wie es 1946 in der Präambel der WHO-Verfassung festgelegt wurde. Wörtlich sagte Frau Britz: „Wer anderes denkt, da kann ich nicht mehr mitgehen.“

Die Autorität und Messlatte für die Verfassungsrichterin a.D. bildet also die dem Grundgesetz und der deutschen Rechtsordnung ausgesprochen ferne WHO. Es ginge um Potential für eine „Öffnung der deutschen Rechtsordnung“. Mit den finanziellen Abhängigkeiten und politischen Zielen der WHO hatte sich offenbar keine der Tagungs-Aktivistinnen beschäftigt. Die diesbezügliche Warnung der Wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages aus dem Jahre 2019 (in einer Stellungnahme vom 14. März 2019, Aktenzeichen WD 2-3000 – 013/19) wird ignoriert. Auch die Ärzte, deren Bundesärztekammer heute der WHO blind hinterherläuft, waren zu früheren Zeiten noch bei Trost: 1987 kritisierte das deutsche Ärzteblatt (Dt. Ärztebl. 84, Heft 5, 28. Januar 1987) diese Forderung nach einem schwammigen „Recht auf Gesundheit“: Der eigentliche Gesundheitsbegriff werde durch „eine Erweiterung in gesellschaftliche Dimensionen hinein“ unbrauchbar gemacht.

Aber weder die Kritik der Behörden noch der Ärzte wird von den Juristinnen gehört; die Erklärungen der WHO hat im Original erst recht keine der Professorinnen studiert: Die bloße Vokabel von One Health wird zitiert wie eine Glaubenswahrheit aus dem Vater Unser. One Health bedeute, dass Gesundheit eben abhänge von der Umwelt und einem sicheren Klima. Das Tagungsgremium fühlte sich wissenschaftlich und hochmoralisch und in beiden Disziplinen unangreifbar. Tatsächlich bewegte es sich auf einem politischen Feld, das es gar nicht überblickt. „Wir sind menschengemacht geschunden“, rief Frau Britz, hochdramatisch.

Aufführung der Körper

Das schönste an einer so ambitionierten Veranstaltung mit Wissenschafts-Mimikry sind die Freudschen Versprecher: Eine Schutzpflicht des Staates bestünde gegen alle Arten von Lärm, außerdem gegen C-Waffen und – ja richtig! – gegen Klimaschutz. Viel zu schnell und viel zu hektisch wurde von dem moralisch hochengagierten Universitätspersonal vorgetragen: Die Welt geht unter, wenn wir uns nicht beeilen! Dünne, mechanisch klingende Stimmen, die eine tiefe Atmung bis zu den Füßen auf dem Boden nicht praktizieren, durchschnitten den Raum. Enge Kiefer ermöglichten die Identifikation der juristischen Paragraphen und Spezialinstitutionen nur denen, die sie sowieso schon kennen – und auch die einfachen Sätze, Tricks und Kniffe, die darum herum gebaut werden. Zappelige Körper beendeten ihren Einsatz vor dem Publikum mit einem hektischen Knicks am Ende …

Wer den Worten der Rednerinnen seinen tiefen Glauben schenken wollte, sah sich mit ihnen im Gravitationszentrum der Wahrheit, wo man sich gegenseitig blind versteht und sich um sich selbst dreht. Die Aufführung der Körper aber zeigte, dass ihnen Zentrum und Orientierung fehlten. Der Schrei nach Verboten – und warum nicht durch eine perverse Uminterpretation der Grund- und Menschenrechte – war ein Hilferuf: Gebt uns endlich den totalen Durchgriff! Der Rechtsstaat ist immer noch zu lieb!


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