Alexander Wallasch gewinnt vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht

Ein aktuelles Urteil verteidigt Pressefreiheit gegen Behörden-Willkür: Behörden müssen allen Journalisten Auskunft erteilen, auch bei abweichender politischer Meinung. Auch die Herkunft von Kriminellen muss vermittelt werden.

IMAGO / Herrmann Agenturfotografie

Dem Journalisten Alexander Wallasch wurden Informationen über einen Tatverdächtigen vorenthalten, weil er von der zuständigen Pressesprecherin der Hannoveraner Staatsanwaltschaft einer missliebigen politischen Haltung verdächtigt wurde. Der Journalist klagte und bekam nun in zweiter Instanz Recht: Der Presse ist Auskunft zu erteilen, unabhängig davon, wo die Verantwortlichen ein Medium politisch verorten. Ein Interview mit dem Rechtsanwalt Dirk Schmitz, der Alexander Wallasch vor Gericht vertreten hat.

Tichys Einblick: Sie haben für Alexander-Wallasch.de in zweiter Instanz vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewonnen. Überrascht?

Rechtsanwalt Dirk Schmitz: Mein Gefühl war gespalten: Rechtsdogmatisch war die Entscheidung geradezu zwingend. Andererseits ist gerade die Verwaltungsjustiz – und die Verwaltungsrechtsprechung – immer mehr von der klassischen Dogmatik des Verwaltungsrechts zu politischen Willkürentscheidungen aufgebrochen. Ich erinnere an das Verbot der Oberbürgermeisterkandidatur für Ludwigshafen für einen AfD-Kandidaten. Insoweit war das Ergebnis dann doch wieder offen und wir waren positiv überrascht.

Das Oberverwaltungsgericht hat einen Beschluss gefasst, der den vorherigen Beschluss des Hannoveraner Verwaltungsgerichts aufhebt.

Exakt. Und zwar sowohl im Tenor als auch in der Begründung. Worum ging es?
Alexander Wallasch wollte schlicht die konkrete Staatsbürgerschaft eines festgenommenen dringend tatverdächtigen Straftäters in Hannover mitgeteilt bekommen. Normalerweise ist das bei üblichen Verdächtigen kein Problem. Problematisch ist manchmal die Fragestellung nach speziellerer Herkunft, besonderen Minderheiten usw. Aber die Mitteilung der Staatsbürgerschaft ist bei EU-Bürgern nie ein Problem.

Jetzt wird die Staatsbürgerschaft etwa in Polizeimeldungen längst nicht regelhaft mitgeteilt. Aber die Medien haben unabhängig vom Pressekodex eine Entscheidungsfreiheit und müssten Auskunft erteilt bekommen?

In Ziffer 12.1 des Kodex heißt es: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Der Pressekodex schließt die Nennung der Staatsbürgerschaft also nicht aus; gleiches gilt für die Nennung einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit. Zum anderen ist dieser nichts anderes als ein freiwilliger Verhaltenskanon eines eingetragenen Vereins, nämlich des Trägervereins des Deutschen Presserats e.V. Dieser entfaltet keinerlei rechtsverbindliche restriktive Wirkung gegenüber Medien. Das wäre so, als wenn Sie in einem Golfverein sind und der Golfverein in seiner Satzung erklärt, wie Golf funktioniert. Solange das die Gesetze nicht tangiert, können Sie Golf spielen wie Sie wollen.

Konkret bat Wallasch die Pressesprecherin der Hannoveraner Staatsanwaltschaft um Auskunft. Sie wurde ihm nicht erteilt. Dagegen hat er geklagt. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Thematik hat mehrere Dimensionen. Uns lag mit dem Antrag eine Stellungnahme der Staatsanwältin vor. Die war entlarvend. Sie beinhaltete eine völlige Abkehr von üblichen presserechtlichen, auskunftsrechtlichen Grundsätzen. Normalerweise ist Auskunft zu erteilen. Das heißt, wir haben nach dem Landespressegesetz in Niedersachsen sowie nach den transformierenden Mediengesetzen für alle relevanten Medien einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Auskunft.

Es sei denn, zwingende datenschutzrechtliche Gründe sprechen dagegen oder anderes höherrangiges Recht. Das heißt grundsätzlich Auskunft – und zwar unabhängig von der Person des Fragenden. Was die auskunftserteilende Behörde fragen darf: Bist Du denn überhaupt ein Medium im Sinne der Vorschrift? Das ist bei Alexander-Wallasch.de zweifelsfrei der Fall, insbesondere, weil wir im Moment einen Rechtsstreit mit der Landesmedienanstalt haben, in dem es gerade darum geht, dass Herr Wallasch explizit als relevantes Medium eingeordnet wurde.

Die Fragestellung der politischen Gesinnung, ob das jetzt das Zentralorgan des Kommunistischen Bundes Westdeutschlands ist, das Neue Deutschland, die Frankfurter Allgemeine oder eben alexander-wallasch.de spielt bei Auskunftsberechtigungen keine Rolle und darf auch zukünftig keine Rolle spielen.
Hier hat die Staatsanwaltschaft aber darauf abgezielt, dass ein angeblich rechtes Medium wie alexander-wallasch.de möglicherweise nicht richtig mit erteilten Auskünften umgeht, verdächtig ist.

Das klingt jetzt so, als sei Wallasch ein Schmuddelkind.

Für die Fragestellung der Presseauskunft ist das völlig schnuppe. Die Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin, die auch die Pressesprecherin ist, macht sprachlos. Sie hat dem Gericht erklärt, dass sie Wallasch gegoogelt habe. Und durch diese Recherche war bei ihr „der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller vorhaben könnte, die Information über die Nationalität des Beschuldigten vorrangig für eine ausländerfeindliche Berichterstattung verwenden zu wollen.“

Und das hat das Verwaltungsgericht widerspruchslos mitgetragen. Während das Oberverwaltungsgericht sagte: Mutmaßungen, ob der, der die Information fordert, sie verantwortlich oder etwas weniger verantwortlich nutzt, gehen die Behörde schlicht und ergreifend nichts an. Dann wäre sie eine Zensurbehörde.

Wir gehen mal auf die Metaebene. Sie sind Jurist. Und Sie haben permanent mit Juristen zu tun. Was bringt Juristen dazu, solche Entscheidungen zu fällen?

Ich will jetzt nicht wieder den Wokismus bemühen, aber im Prinzip ist es das. Es geht um die „richtige Meinung“. Die „richtige Meinung“ ist: Alle Menschen sind gleich. Es gibt keine herauszustellenden Nationalitäten bei Straftätern. Und jemand, der darüber berichtet, hat das auch so zu sehen. Dann ist die Frage nach der Nationalität verdächtig. Und diesen Verdacht muss eine Behörde im Vorfeld ausschließen. Das ist heute die Grundeinstellung vieler Juristen.

Und was das Traurige in diesem Fall ist: Die Richterin, die hier entscheidet, ist doppelt professionell – ich rede vom Verwaltungsgericht. Erstens: Die Vorsitzende Richterin, die entschieden hat, war selbst viele Jahre Pressesprecherin der grünen Justizministerin von Niedersachsen. Das heißt, sie steckt in der Fragestellung nicht nur abstrakt als Juristin, sondern als ehemalige Akteurin.

Und diese Frau hat keinerlei Probleme, zu erklären, dass Rechtsansprüche gebunden sind an gute politische Gesinnung und an eine Überprüfung der Behörde, wem man eine Auskunft geben darf. Da diese Juristin das beim grünen Justizministerium gelernt hat, mache ich mir Sorgen um Deutschland.

Sie werfen dieser Richterin nicht vor, dass sie dort tätig war, sondern dass man den Eindruck gewinnen könnte, dass die Tätigkeit und ihre Haltung hier weiterhin lebendig sind?

Das ist zumindest sehr naheliegend. Denn die Entscheidung, die sie gefällt hat, ist nicht der juristische Mainstream, frei nach dem Motto: Auch ein rechter oder unpolitischer Richter hätte so entschieden. Sondern man liest geradezu die Parteilichkeit in der Entscheidung und die Ablehnung von Herrn Wallasch und von dessen angenommener politischer Richtung bei der Fragestellung: Hat er Recht oder nicht bei einer Auskunftsklage?

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts war sehr umfangreich. Was hat Sie besonders überrascht?

Das Positive war das OVG – alles sehr namhafte Verwaltungsrichter, die politisch nachprüfbar nicht aktiv sind, keine Polit-Vita haben. Daraus ziehe ich den Schluss, dass sie dogmatisch gearbeitet haben. Und dogmatisch heißt, sie haben einfach die einschlägigen Normen subsumiert und eine rechtliche Schlussfolgerung gezogen.

Grundsätzlich haben alle Medien einen Rechtsanspruch auf Auskunft. Es sei denn, Leitplanken sind bei möglichen Antworten überschritten. Leitplanken sind z.B. der Datenschutz.

Wortwörtlich schreibt die Staatsanwältin in ihrer Stellungnahme: „Mit dem Hinweis auf die Herkunft aus der EU wollte ich der eventuellen Annahme entgegentreten, es könne sich bei den Beschuldigten um einen Flüchtling handeln.“

Man könnte darüber diskutieren, was etwa eine mutmaßliche Zuordnung zu einer Volksgruppe betrifft. Das wäre dann sicherlich nicht mitzuteilen. Ich spreche vom sprachlich bemühten Zigeunerbegriff.

War er rumänischer Staatsbürger? Alleine die Sensibilität bei dieser Frage zeigt die Verlogenheit der Diskussion. Erinnert ein bisschen an DDR-Zeiten. Ein rumänischer Staatsbürger kann ein „klassischer Rumäne“ sein, zur deutschen oder ungarischen Minderheit zählen – oder eben zur Sinti-und-Roma-Gemeinschaft. Fest steht aber: Wenn in deutschen Medien von rumänischen Staatsbürgern die Rede ist, die im Rahmen von Eigentums- oder Gewaltdelikten unterwegs sind, denkt der Bio-Deutsche eben nicht an die ungarische oder deutsche Minderheit oder rumänische Arbeitskräfte aus Bukarest.

Interessanterweise auch nicht die Staatsanwältin, denn die hat das Naheliegende vermutet – dass man bei rumänischer Nationalität nahezu zwingend an „Zigeuner“ denkt.

Denn ob ein Straftäter französischer, spanischer, italienischer oder eben auch rumänischer Staatsbürger ist, bleibt für sich genommen wenig berichtenswert. Deshalb wird auf der Metaebene gekämpft. Wobei die Staatsanwältin diese genauso verstanden hat wie der Normalleser.

Das Wort „Flüchtling“ zeigt, dass die Dame von Unwissenheit geküsst ist. Denn Sinti und Roma aus Rumänien sind eben keine Flüchtlinge, sondern europäische Staatsbürger mit einem regelhaft eigenen EU-Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Jetzt haben wir noch die Rolle der Medien in dem Fall. Die Hannoversche Zeitung (HAZ) etwa hat berichtet, weitere Zeitungen auch. Die HAZ hat eine Vermutung weitergegeben, dass es sich um einen Rumänen handelt, hat aber selber auch keine Antwort bekommen und keine verlangt. Warum muss Rechtsanwalt Dirk Schmitz für Alexander Wallasch hier eine Klärung erreichen?

Etablierte Zeitungen mit großen Rechtsabteilungen bemühen sich darum nicht. Es sagt für mich, dass die mit den Presseabteilungen der Behörden „gut Freund“ sind. Auch wenn man einmal eine andere Ansicht hat, will man diese juristisch regelhaft nicht durchsetzen. Denn die Nicht-Auskunft hat ja die Hannoveraner Lokalpresse genauso getroffen. Die hatten aber keine Lust, sich mit der Freundin Staatsanwältin zu streiten.

Ich habe viele Jahre selbst als freier Mitarbeiter für verschiedene Tageszeitungen gearbeitet. Früher hat man immer gegen den Staat geschrieben und nicht gegen die Opposition. Und selbst der kleine Lokalreporter hat versucht, Skandale auf lokaler, regionaler und Landesebene rauszufinden. Und wer so einen Skandal aufgedeckt hat, war nicht nur ein „Held“, sondern ein guter Journalist. Als freier Journalist hast Du noch einmal zwei Schulterklopfer mehr gekriegt.

Heute wollen sich Mainstream-Medienschaffende nicht mehr mit dem Staat anlegen. Karrierewunsch: Pressesprecher bei den Stadtwerken. Da will man Entscheider nicht desavouieren.

Der Begriff „Grundsatzurteil“ steht im Raum.

Es gibt relativ wenig Entscheidungen der höheren Verwaltungsgerichte zum Thema des presserechtlichen Anspruchs. Die meisten sind einschränkend. Solche Fälle werden wegen des Zeitdrucks im Einstweiligen Rechtsschutz geklärt. Das endet dann beim Oberverwaltungsgericht. Wer wartet fünf Jahre auf das Bundesverwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren? Insoweit ist das eine sehr wichtige höchstrichterliche Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts.

Zweitens erklärt das Gericht lehrbuchartig: Wenn einer ein Medium ist, hat die Auskunftsbehörde nicht zu prüfen, was er mit der Information möglicherweise macht, sondern die Auskunftsbehörde kann nur prüfen, ob sie die Information herausgeben muss oder nicht. Und das gilt auch für kleinere Telemedien. Unsere Grundsatz-Entscheidung gibt heute sogar ChatGPT an.

Das heißt, Sie können das in Zukunft mit Berufung auf diesen Beschluss auch einklagen?

Nicht ich. Alle Medien. Eine wichtige Leitentscheidung für Medien ohne Freunde und Ex-Kollegen bei den Behörden. Insbesondere alternative Medien – ob eher rechts oder links – haben einen klaren Anspruch, von den Behörden eine schnelle und notfalls einklagbare Auskunft zu bekommen.

Danke für das Gespräch!

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 2 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

2 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
PaulKehl
8 Minuten her

Wokismus in der Juristerei bedeutet nicht die Rechtsanwendung, sondern dessen Umgestaltung. Dies geschieht unter Mißachtung bedeutender Verfassungsgrundsätze, die aus dem Geist des GG fließen. Als Beispiel sei die abgelehnte BVerfG-Kandidatin Brosius-Gersdorf genannt. Sie ist auch fachlich nicht gut. Hierzu hatte ich in früheren Kommentaren Stellung genommen. Entgegen Mutmaßungen im Mainstream wurde ich dafür auch nicht bezahlt. (Ich hätte das Geld genommen.) Beim OVG Lüneburg habe ich zu Zeiten der richtigen Bundesrepublik mein Referendariat gemacht.

Schwabenwilli
26 Minuten her

Gute Nachrichten.