Landesverrat-Affärchen: Der Anwalt im Zwiespalt

Die Affäre Maas-Range, die als Affärchen um Ermittlungen wegen vorgeblichen Landesverrats begann, wird noch lange weiterkochen. Vermutlich so lange, bis die SPD-Führung die selbstverschuldete Demontage ihres rot-rot-grünen Hoffnungsträgers Heiko Maas nicht mehr ertragen kann und ihn, den die Bundeskanzlerin niemals ohne sozialdemokratische Zustimmung entlassen wird, selbst vom Feld nimmt.

Der Kern des Problems und dessen Ursachen sind damit jedoch nicht beseitigt. Wenn diese Affäre eines gezeigt hat, dann ist es die Unhaltbarkeit des gegenwärtigen Beziehungsgeflechtes zwischen Bundesministerium für Justiz und Generalbundesanwaltschaft.

Organ der Rechtspflege oder der Regierung?

Noch einmal zur Erinnerung: Der Generalbundesanwalt (GBA) ist mit seinem Stab von Staatsanwälten disziplinarisch dem Bundesminister der Justiz unterstellt. Deswegen konnte Maas ihn in den Ruhestand schicken, als er seiner überdrüssig wurde und das Vertrauensverhältnis als zerrüttet ansah. Juristisch ist das korrekt – ob es hingegen politisch geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Der GBA selbst wiederum ist trotz seiner organisatorischen Anbindung an die Exekutive funktional ein Organ der Rechtspflege. Als solches kann er seine Aufgabe nur erfüllen, wenn er ohne jegliche Vorgaben und Einflussnahmen seitens der Regierung agieren kann. Die Gesetzgeber zogen bei dieser Konstruktion die Konsequenzen aus der Staatsgerichtsbarkeit des Dritten Reiches – und auch ohne diese Erfahrungen wäre im Sinne einer konsequenten Gewaltenteilung ein Ermittlungsgremium des Staates, das ungehindert auch gegen Mitglieder der Regierung ermitteln kann, zwingendes Gebot in einer demokratischen Gesellschaft.

Wie wenig jedoch die derzeitige Konstruktion trägt und wie sehr sie sowohl den Generalstaatsanwalt als auch den Bundesjustizminister in eine unhaltbare Situation manövrieren kann, wurde jenseits eines persönlichen Fehlverhaltens der Beteiligten in dieser großen Aufführung des Sommertheaters 2015 überaus deutlich.

Denn durch seine Unterstellung unter das Justizministerium kann der Generalbundesanwalt eben nicht seiner Funktion als unabhängiger Ermittler gerecht werden. Seine Berichtspflicht macht es für das Bundesministerium fast schon unvermeidbar, Einfluss auf die Tätigkeit des GBA zu nehmen – auch dann, wenn es eben nicht eine konkrete Dienstanweisung sein sollte, wie Range sie im konkreten Falle behauptet und Maas sie vehement in Abrede stellt. Den GBA im Falle einer aus seiner Sicht unhaltbaren Ermittlung stoppen, könnte der Justizminister nur durch eine unmittelbare, entsprechende Dienstanweisung oder durch eine Zwangsbeurlaubung des im Zweifel unwilligen Ermittlers. Beides wiederum kann und muss den Minister in erhebliche Erklärungsnot bringen – die aktuelle Situation belegt es exemplarisch. Da steht auf der einen Seite die Frage, warum der Minister den BGA nicht frühzeitig gestoppt habe, und auf der anderen Seite der Eindruck, Range sei nunmehr ausschließlich auf öffentlichen Druck vor die Tür gesetzt worden.

Amt oder Nicht-Amt?

Jenseits der aktuellen Affäre findet sich der GBA selbst ebenfalls in keiner komfortablen Situation. Unterwirft er sich ministeriellen „Wünschen“, so wäre er als unabhängiger Ermittler untragbar. Unterwirft er sich diesen hingegen nicht, schwebt über ihm das Schwert der Zwangsdemission.

Die Bundesrepublik muss sich daher nun entscheiden. Will sie einen Chefankläger des Bundes? Dann ist der GBA uneingeschränkt als Organ der Exekutive den Weisungen des Bundesministers der Justiz oder besser noch direkt dem Kanzleramt zu unterstellen. Dann sind auch seine Ermittlungen nicht überparteilich und unabhängig, sondern dienen ausschließlich den Interessen der Regierung als deren Chefankläger. Dann aber auch verzichtete die Bundesrepublik auf die Möglichkeit, eine Ermittlungsinstanz zu haben, die im Ernstfall selbst gegen die Regierung oder Mitglieder derselben ermitteln kann. Die Frage, ob dieses in einer fortschrittlichen Demokratie tatsächlich wünschenswert sein kann, beantwortet sich mit Blick auf Staaten, in denen es in dieser beschriebenen Weise gelöst ist, von selbst. Und sie kann nur ein klares und unmissverständliches Nein sein.

Wenn nun aber der GBA nicht mehr in der Weisungsbindung der Exekutive stehen soll, dann muss ein anderer Weg gefunden werden, ihn trotz aller Unabhängigkeit nicht zu einer unkontrollierbaren Instanz aus eigenem Recht werden zu lassen. Eine Unterstellung beispielsweise unter das Bundesverfassungsgericht, die auf den ersten Blick vielleicht als zweckmäßig gedacht werden könnte, scheidet allein schon deshalb aus, weil der GBA eben nicht Organ der Rechtsprechung sein kann, sondern lediglich eine Funktion der Judikative bleiben muss. So bleibt nun, um immer noch eine dienstrechtliche Instanz zu haben, die über den GBA die Oberaufsicht führt, in unserem Staatsaufbau nur eine einzige Instanz: Das Bundespräsidialamt, vertreten durch den obersten Repräsentanten unserer Republik – den Bundespräsidenten.

Der ist heute schon derjenige, der auf Vorschlag der Regierung mit Zustimmung der Länder den GBA ernennt und entlässt – eine Aufgabe, die ihm auch künftig obläge. Jedoch wäre darüber nachzudenken, ob nicht ihm das Vorschlagsrecht zu übertragen und der Regierung die Zustimmungspflicht zuzubilligen wäre. Denn dann wäre der GBA immer noch nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Exekutive zu bestellen – dieser jedoch nicht mehr unterstellt und damit von ihr unabhängig. Aus dem Generalbundesanwalt als Organ der Exekutive würde ein Generalbundesanwalt, der dann tatsächlich als Judikativorgan die Interessen des Staates und seiner Bürger und eben nicht nur die der Regierung wahrnähme.
Dem Bundespräsidenten fiele neben Ernennung und Abberufung die Aufgabe der Kontrolle des GBA zu. Diese könnte – anders als gegenwärtig – auch eine Art Veto durch den Präsidenten umfassen, wenn dieses selbst auf Antrag des GBA wiederum der Regierung oder auch einem parlamentarischen Kontrollorgan zur Zustimmung vorgelegt werden könnte. Ein Machtmissbrauch des Bundespräsidenten, den zwar heute kaum noch jemand ernsthaft befürchten muss, der jedoch angesichts der Weimarer Erfahrungen immer noch in manchen Köpfen herumspukt, wäre so auszuschließen.

Herr Präsident, übernehmen Sie!

Ohne Zweifel wäre diese Neukonstruktion ein Zuwachs an politischer Macht des Bundespräsidenten, der jedoch in seiner Konsequenz vergleichbar ist mit der Zustimmungspflicht zu Bundesgesetzen, die den Bundespräsidenten faktisch heute schon als Kontrollorgan der Legislative festschreibt. Ein tatsächlicher Schaden ist bei dieser Lösung weder für die Regierung noch für die Republik erkennbar – ganz im Gegenteil käme die Regierung aus dem Dilemma einer im Sinne der Gewaltenteilung unhaltbaren, exekutiven Eingreifverpflichtung heraus.

Und insofern könnte man an dieser Stelle einmal geneigt sein, mit dem Appell „Herr Bundespräsident, übernehmen Sie!“ eine klassische Formulierung bundesdeutscher Boulevardblätter zu übernehmen. Mit einer kleinen Einschränkung allerdings: Die Initiative muss zwingend vom Parlament als Gesetzgebungsorgan unseres Staates ausgehen – gern jedoch auch auf Grundlage einer vom juristischen Sachverstand der zuständigen Ministerien erarbeiteten und vorgelegten Gesetzesvorlage, die den gegenwärtigen Kompetenznotstand abschließend im Sinne aller Beteiligten einschließlich der Bürger löst.

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