Gericht bestätigt Bußgeld nach verweigertem Moscheebesuch

Ein 13-jähriges Kind soll einem Moschee-Besuch fernbleiben. Die Eltern, selbst keiner Religion zugehörig, wollen das so. Doch die bundesdeutsche Justiz verhängt Geldbußen.

imago/epd

Im Rendsburger Schulschwänzer-Fall geht es um ein damals 13 Jahre altes Kind, das mit seiner Erdkundeklasse einen Ausflug in die Rendsburger Moschee machen sollte. Das Kind und seine Eltern sind Atheisten. Sie entschieden sich deshalb gemeinsam dafür, dass das Kind – wie die Eltern – niemals einen Sakralbau betritt, gleichgültig ob christliche Kirche, islamische Moschee oder hinduistischer Tempel. Also blieb das Kind zu Hause.

Die damalige Schulleiterin des Gymnasiums Kronberg in Rendsburg zeigte die Eltern wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz an. Der Landrat verhängte gegen beide Elternteile Bußgelder in Höhe von jeweils 150 Euro, wogegen die Eltern Einspruch einlegten. Das Amtsgericht Meldorf verurteilte die Eltern zu jeweils 25 Euro Bußgeld, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) hat die Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung zurückgewiesen.

Der Fall wirft die grundsätzliche Frage auf, ob der freiheitliche, säkulare Staat – hier über sein Schulwesen – Menschen zwingen kann, einen Sakralbau, zumal eine islamische Moschee der extremistischen Milli-Görus-Bewegung, zu betreten, auch wenn diese Menschen der jeweiligen Religion nicht angehören und sie ablehnen. Die folgende Zusammenfassung kommt vom Verteidiger des Vaters, also quasi aus erster Hand.

Der Rendsburger Schulschwänzer-Fall und die darauf bezogenen Berichte sind sehr ausführlich dokumentiert. Man darf annehmen, dass seriösen Journalisten keine sachlichen Fehler unterlaufen wären, wenn sie die Tatsachen aus dieser kostenlosen Publikation im Internet zitiert hätten. Daran scheinen viele Angehörigen der schreibenden Zunft kein Interesse gehabt zu haben, denn selbst wenn sie ausdrücklich auf die Verteidigerschrift hingewiesen wurden oder sich zu Interviews in der Kanzlei des Verteidigers einfanden, wurden manche Tatsachen und Äußerungen entweder falsch oder in einem falschen Zusammenhang dargestellt. Über die Gründe für dieses Phänomen kann man nur spekulieren. Jedenfalls war das Medieninteresse anfangs riesig, und zwar weltweit: Zeitungen und Magazine in Dänemark, Frankreich, Georgien, Griechenland, Indien, Indonesien, Iran, Island, Kroatien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Rußland, Schweden, Slowakei, Somalia, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA und im Vereinigten Königreich haben im Oktober 2016 über den Fall berichtet.

Erstaunlich war aber auch die mediale Zurückhaltung aller deutschen Politiker, der Kirchen und der Christen in Deutschland. Ein Leserbriefschreiber brachte es auf den Punkt: „Konfessionslose Eltern haben den Mut gehabt, ihr Kind vom Einfluss des Islam fernzuhalten. Was haben christliche Eltern in derselben Situation für ihre Kinder in der betreffenden Schulklasse getan?“ Haben orientalische Sitten und Gebräuche Deutschland schon vollständig erobert?

Bundespräsident a.D. Christian Wulff: „Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland.“

Bundeskanzlerin Angela Merkel: „Es ist offenkundig, dass der Islam inzwischen unzweifelhaft zu Deutschland gehört.“

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Der Islam gehört nicht zu Deutschland. Deutschland ist durch das Christentum geprägt. Dazu gehören der freie Sonntag, kirchliche Feiertage und Rituale wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten.“

Verletzung des rechtlichen Gehörs – Anhörungsrüge anhängig

Als das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) durch Beschluß vom 4. April 2019 die Nichtzulassungsbeschwerden der Verteidiger zurückwies, war das mediale Echo nur noch gering. Dabei könnte der Fall erst jetzt richtig Fahrt aufnehmen: Die Eltern könnten ihr gutes Recht mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe verteidigen, und wenn diese erfolglos bleiben sollte, könnte ihr Weg weiterführen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Es besteht sogar die Hoffnung, dass das OLG seinen Beschluß selbst wieder aufhebt, denn eine lange Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde rechtswidrigerweise nicht an die Verteidiger weitergeleitet. Sie wurde dem Verfasser, dem Verteidiger des Vaters, erst auf telefonische Nachfrage vom OLG per Telefax nachgereicht. Da war der Beschluß vom 4. April 2019 aber schon in der Welt, so dass sich die Verteidigung nicht mehr zu den Tatsachen- und Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft äußern konnte. Der Verteidiger der Mutter hat die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht erhalten. Beide Verteidiger haben deshalb die Verletzung rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 GG) gerügt, und beantragt, den Beschluß vom 4. April 2019 aufzuheben, und das Verfahren in die Lage zurück zu versetzen, die vor dem Beschluß bestanden hat (§§ 46 Abs. 1 und 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 33a, 356a StPO).

Eindruck von Willkür

Schon vorher hatte die Richterin am Amtsgericht einen kaum vorstellbaren Fehler gemacht. Mit Beschluß vom 18. Dezember 2018 hatte sie entschieden, dass die Rechtsbeschwerde gegen ihr Urteil nicht fristwahrend bei Gericht eingegangen sei. Das Gericht hatte das Urteil sowohl an die Eltern persönlich, als auch an die Verteidigung zugestellt. Die Eltern erhielten es ein paar Tage vor dem Verteidiger. Die Richterin schloss, dass schon die erste Zustellung (an die Betroffenen) die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt hätte, während das Gesetz das Gegenteil besagt: „Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.“ (§ 37 Abs. 2 StPO) Sollte hier das Verfahrensrecht willkürlich zum Nachteil der Betroffenen angewandt und darauf spekuliert werden, dass Rechtsanwälte diese „Tricks“ nicht bemerken?

Greifbar ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig handelte auch die Sachbearbeiterin im Landratsamt, Frau Ridder, als sie das Verfahren gegen die Eltern nicht einstellte, sondern gegen jeden Elternteil ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro nebst Gebühren verhängte. Dieses Bußgeld war immerhin sechsmal so hoch wie die Verurteilung durch das Amtsgericht. Völlig unverhältnismäßig war es schon, dass die damalige Schulleiterin des Gymnasiums in Rendsburg, Renate Fritzsche, die Eltern beim Landrat anzeigte. Der kleine Schulschwänzer war bis dahin nämlich noch nie negativ aufgefallen, er hatte bis dahin keinen einzigen Tag gefehlt, und er hatte, wie sich das für einen Musterschüler gehört, stets gute und sehr gute Noten für seine schulischen Leistungen erhalten.

Frau Fritzsche war für die Frage, ob das Kind vom Moscheebesuch befreit wird, gar nicht zuständig. Nach §§ 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 9 der Lehrerdienstordnung Schleswig-Holstein sind für Urlaub „bis zu sechs aufeinanderfolgenden Tagen im Monat“ die Klassenlehrer zuständig. Erst wenn die Beurlaubung oder Befreiung über diesen Zeitraum hinausgehen soll, entscheidet die Schulleitung. Die abschlägige Bescheidung seitens der Schulleiterin war also reine Willkür außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches.

Da der Moscheebesuch bereits am Morgen des nächsten Tages stattfand, bestand keine Möglichkeit mehr, die Entscheidung der Schulleiterin vor dem Verwaltungsgericht anzufechten. Deshalb beschlossen die Eltern, dass das Kind am 14. Juni 2016 die Schule gar nicht besucht, denn es stand nach alledem zu befürchten, dass auf den 13-jährigen Jungen erheblicher Druck durch die Schulleiterin, die Erdkundelehrerin oder Mitschüler ausgeübt wird. Der Junge wäre einem stundenlangen Dauerstress ausgesetzt gewesen. Seine Gedanken hätten nur um die Frage gekreist, wie er sich später absentieren könnte, ohne Schwierigkeiten zu bekommen.

Grundrechte und Islam nicht entscheidungserheblich?

Demgegenüber urteilte das Amtsgerichts Meldorf am 4. Juli 2018 wie folgt: „Der Tatbestand der Verhinderung der Unterrichtsteilnahme ist bereits deshalb erfüllt, weil die Betroffenen nicht nur die Teilnahme ihres Sohnes am Moscheebesuch, sondern auch an den davor liegenden Schulstunden verhinderten.“ Dieser Auffassung schloss sich auch das OLG Schleswig an. Sämtliche Argumente gegen den streitigen Moscheebesuch wurden damit für irrelevant und obsolet erklärt.

Aber damit haben die Gerichte den Sachverhalt auf den Kopf gestellt. Sie zäumten das Pferd vom Schwanz her auf. Den Fehltag künstlich in sechs einzelne Unterrichtsstunden aufzuspalten, war ein weiterer Akt der Willkür. Nicht das Fehlen in den Stunden eins bis vier führte zum Schwänzen des anschließenden Moschee-Besuchs, sondern der Freiheitswille, die Moschee nicht zu betreten, löste das Fernbleiben insgesamt aus. Mit anderen Worten: Das Kind hätte niemals in den ersten vier Stunden gefehlt, wenn es antragsgemäß vom Moschee-Besuch befreit worden wäre!

Auf Grundlage der Rechtsauffassung von Amts- und Oberlandesgericht müsste sogar der Beginn der Erdkundestunde im Klassenzimmer und der gemeinsame Abmarsch der Klasse zur Moschee als teilnahmepflichtig angesehen werden. Das Kind hätte dann erst vor der Tür der Moschee erklären müssen, dass er dieses Gebäude nicht betreten will und dort auf die Rückkehr der Klasse wartet. Ein solches Verhalten könnte man aber allenfalls von älteren Jugendlichen in der Oberstufe erwarten, nicht jedoch von einem 13-jährigen Kind.

Die die Öffentlichkeit interessierenden und in der Rechtsbeschwerde erörterten Fragen, die der Rendsburger Schulschwänzer-Fall aufwirft – vom Konflikt zwischen staatlichem Bildungsauftrag mit Religionsfreiheit und elterlichen Erziehungsrecht bis hin zu Fragen der Verfassungskonformität des Islam – sind also durchaus entscheidungserheblich. Die Justiz darf ihnen nicht ausweichen. Erst recht nicht vor dem Hintergrund der „Friday-For-Future“-Demonstrationen während der Schulzeit zur Rettung der Welt vor dem Klimawandel, zu denen eine schwedische Schulschwänzerin gegenwärtig zehntausende Schüler in Deutschland anstiftet. Diese Schulschwänzer fragt niemand nach dem Beginn der Demonstrationen (12.00 Uhr!) bzw., ob es nicht möglich wäre, die ersten Unterrichtsstunden zu besuchen, bevor man sich der Rettung des Planeten widmet.

Der Autor dieses Textes, Rechtsanwalt Alexander Heumann aus Düsseldorf, ist bekennender Christ.

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Kommentare ( 89 )

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89 Comments
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friedrich - wilhelm
4 Jahre her

……wenn willkür an stelle des rects tritt…….dann ist hopfen und malz verloren!

kv
4 Jahre her

Das Bussgeld ist zu akzeptieren, wenn es in gleicher Höhe für jede versäumte koedukative Sportstunde der muslimischen Töchter verhängt wird.

Lu Ziffer
4 Jahre her

[Ironie an] Wir schauen uns heute in Biologie einen Schlachthof an. Die Veganer kommen auch mit. [Ironie aus] Ist alles eine Frage des Blickwinkels und hier scheinen irgendwie auch persönliche Befindlichkeiten aufeinander gestoßen zu sein. Wir sind vor vielen Jahren auch schon Spießruten gelaufen, weil wir unseren Sohn in der ersten Klasse im Unterricht nicht von einem Pfarrer durch die Dorfkirche führen lassen wollten. Es gab zwar keine Disziplinarmaßnahmen, aber ganz viel Kritik aus der Lehrerschaft. Da hat sich wohl nicht viel geändert, nur die Kirche ist eine andere? Diese besucht mein Sohn inzwischen trotzdem gern, aber ohne religiöse Führung.

5 Jahre her

Moscheeschwänzer goes #FridayForFuture
Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) will im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ die Sachverhalte unterschiedlich bewerten:
„Im Moscheefall haben die Eltern ihr Kind aktiv nicht in den Unterricht geschickt und dafür ein Bußgeld kassiert. Die Klimaaktivisten haben sich selbst für die Demo entschieden.“ (idea/17.04.2019).
Angesichts dieser hanebüchenen Rechtsauffassung zum Schulrecht wäre noch sichersten vor Sanktionen, wer einfach faul im Bett liegen bleibt!
„Herrschaft des Unrechts“ ist ein rechts- und logikfeindliches Virus, das in den (Quer-)Köpfen selbsternannter Eliten ein ideales Klima vorzufinden scheint (George Orwell´s ´Großer Bruder´: „2 + 2 = 5“).

Fritz Mueller
5 Jahre her

Die Justiz in Deutschland war schon immer farbig. Vor 80 Jahren braun, vor 40 Jahren im Westen schwarz, im Osten rot und heute durchgehend grün.

Alois Dimpflmoser
5 Jahre her

wacker
Wenn sie keine Ahnung vom Grundgesetz hätten, wäre es schon schlimm.
Ich denke, es ist noch schlimmer: Sie kennen die Vorschriften, wenden sie aber je
nach Gesinnung des Betroffenen nicht an.

Eberhard
5 Jahre her

Da war ja sogar die DDR aufrichtiger. Meine Kinder waren keine Jungen Pioniere. Wenn während des Schulunterrichtes die Klasse den Pionierpalast besuchte oder ähnliche Pionierveranstaltungen, mussten sie meistens als Einzelkind, stets in einer anderen Klasse die Schulzeit absitzen. Sie haben das mit Trotz überstanden und sind heute froh, das es so war.

Contra Merkl
5 Jahre her

Ich hätte dem Kind eine grosse Tüte Gehacktes Brötchen und Ahle Wurscht zum verteilen in der Moschee mitgegeben. Nach 2 Minuten kann das Kind vor der Moschee abgeholt werden, inklusive Hausverbot. Wer sich nicht für Religion interessiert, der kann ja sowas nicht wissen. War ja nur nett gemeint, ein paar landestypische Köstlichkeiten zu verteilen. Mich hat sowas zu meiner Schulzeit schon nicht interressiert, ich hab mich dann auf dem Weg zur Schule einfach in der Stadt verlaufen, bin bei Opa Frühstücken gegangen und hab mir eine Entschuldigung schreiben lassen. Gut wars. Warum sollen Kinder gezwungen werden, sich das anzusehen ?… Mehr

Wolfgang M
5 Jahre her

Die 5 Weltreligionen vom Prinzip her zu kennen kann auch ein schulisches Ziel sein. Es geht dabei um Wissen und nicht um Bekehrung. In der Schule muss man sich häufiger „zwangsweise“ mit Dingen befassen, die einen nicht interessieren.

Regina Lange
5 Jahre her

Ich bewundere die Eltern für ihre Standfestigkeit! Ich würde keinesfalls eine Strafe, egal wie hoch, bezahlen! Da würde ich mich lieber in den Knast setzen! Es wird immer doller, jetzt ist man schon verpflichtet seine Kinder, für eine Stunde Indoktrination, in dubiose Moscheen zu schicken! Und Freitag für Freitag feiern die Fjudscher-Gören ihr verlängertes Wochenende und Politik und Journaille schluchzen vor Rührung! Man fasst es nicht!