Ärztliche Unabhängigkeit gegen kirchliches Selbstbestimmungsrecht: Das Klinikum Lippstadt hatte dem Gynäkologen Joachim Volz die Durchführung von Abtreibungen verboten. Nun bestätigte ein Gericht: Als Chefarzt darf er dies auch weiterhin nicht, sehr wohl aber in seiner Eigenschaft als Kassenarzt.
picture alliance/dpa | Federico Gambarini
Ein Krankenhaus in katholischer Trägerschaft kann seinen Ärzten untersagen, Abtreibungen durchzuführen – diesen Grundsatz ließ das Landesarbeitsgericht Hamm unberührt, als es am 5. Februar im Berufungsverfahren über die Klage des Gynäkologen Joachim Volz urteilte.
Der Chefarzt hatte am evangelischen Krankenhaus in Lippstadt gearbeitet. Als dieses mit zwei katholischen Kliniken fusionierte, trat ein Gesellschaftsvertrag in Kraft, laut dem keine Abtreibungen erlaubt sind. Dementsprechend ergingen Weisungen an den Arzt, die ihm die Durchführung von Abtreibungen auch für seine Privatpraxis untersagten, sowie für seine Tätigkeit als Kassenarzt im Krankenhaus.
Beide Weisungen erklärte das Landesarbeitsgericht Hamm für unwirksam. Damit kann Volz nicht nur in seiner Praxis in Bielefeld Abtreibungen vornehmen, sondern auch in den Kliniken selbst – soweit er dort nicht in seiner Funktion als Chefarzt agiert, sondern als Kassenarzt.
Joachim Volz zeigte sich erfreut über das Urteil: „Ab morgen können wir so arbeiten wie immer, und das werden wir auch tun.“, sagte er gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Auch das Erzbistum Paderborn, das nicht selbst als Prozesspartei in Erscheinung tritt, sieht das Urteil als Erfolg, da es das kirchliche Selbstbestimmungsrecht grundsätzlich bestätigt sieht, obwohl nun gerichtlich festgestellt wurde, dass auch ein katholisches Klinikum unter Umständen seine Räumlichkeiten und Ressourcen für die Durchführung vorgeburtlicher Kindstötungen zur Verfügung stellen muss.
Volz hatte bundesweit mit dem Slogan „Meine Hilfe kann keine Sünde sein“ mobilisiert und wurde unter anderem von Politikern der Grünen und Linken unterstützt. Seine öffentliche Kritik an der Position des Klinikums richtete er vor allem dagegen, dass ihm auch verboten wurde, Abtreibungen gemäß medizinischer Indikation vorzunehmen.
Die medizinische Indikation ist neben der kriminologischen Indikation die zweite, die nach deutschem Recht Abtreibung auch nach Ablauf der Zwölfwochenfrist straffrei stellt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit medizinischer Notwendigkeit: Als medizinisch indiziert kann eine Abtreibung nicht nur dann gelten, wenn Gefahr für das Leben der Mutter besteht, sondern auch bei diagnostizierten Krankheiten, Fehlbildungen und Behinderungen beim Fötus, teils auch, wenn diese nicht lebensbedrohlich sind. Auch Kinder mit Down-Syndrom werden über die medizinische Indikation abgetrieben; selbst gut behandelbare Verformungen wie eine Kiefer-Gaumen-Spalte können als Diagnose ausreichen, wenn die Mutter angibt, dass es zu belastend für sie sei, das Kind auszutragen.
2023 wurden über diese Indikation 4105 Kinder abgetrieben; das macht unter vier Prozent der registrierten Fälle aus. Demgegenüber wurden 102.305 Kinder, also über 96 Prozent, gemäß der Beratungs- und Fristenregelung innerhalb der ersten zwölf Wochen ab der Empfängnis abgetrieben.

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