Verbot für jeden Wahlkampfauftritt?

Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung gem. § 47 AufenthG hat zwei sehr unterschiedliche Teile. Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine politische Betätigung versagt werden kann, Absatz 2, wann sie versagt werden muss.

Nach der Erklärung der Ministerpräsidentin des Saarlandes, Kramp-Karrenbauer, im Saarland würden sämtliche Wahlkampfauftritte türkische Regierungsmitglieder untersagt werden, wird nun öffentlich verbreitet, die Bundesregierung könne jeden Wahlkampfauftritt eines türkischen Politikers auf der Grundlage des § 47 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verbieten.

Dem ist nicht so.

Zunächst einmal ist die Bundesregierung für Fragen des Aufenthaltsrechts gar nicht zuständig, dieses fällt in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden (§ 71 AufenthG). Ausländerbehörden sind die Landkreise oder kreisfreien Städte, die der Fachaufsicht der jeweiligen Bundesländer unterliegen. Zwar ist das Aufenthaltsgesetz ein Bundesgesetz, die Länder führen es aber als eigene Angelegenheit aus. Das mag alles etwas kompliziert sein, ist aber dem Umstand geschuldet, dass wir einen föderalen Aufbau haben.

Föderale Kompetenzen

Das also bedeutet, dass grundsätzlich die Landkreise/kreisfreie Städte darüber zu entscheiden haben, nicht die Bundesregierung.

Daneben ist es auch inhaltlich nicht ganz so einfach. Das Verbot und die Beschränkung der politischen Betätigung gem. § 47 AufenthG hat zwei sehr unterschiedliche Absätze. In Absatz 1 ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine politische Betätigung versagt werden kann, in Absatz 2 ist geregelt, wann sie versagt werden muss. Das sind rechtlich ganz verschiedene Welten.

Wenn eine politische Betätigung versagt werden kann, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Entgegen weit verbreiteter Ansicht heißt Ermessen aber nicht Willkür, die Behörde kann also nicht tun oder lassen, was sie will, sondern sie muss ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Dazu gehört zunächst die Erkenntnis, dass sie ein Ermessen hat, ferner sind bei der Entscheidung alle wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und diese dürfen auch nicht objektiv fehl gewichtet werden. Bei einer solchen Ermessensabwägung wäre ein wesentlicher Aspekt das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs 1 GG, welches ohne Zensur gewährt wird.

Dieses Recht wird seinerseits nicht grenzenlos gewährt, sondern steht unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Wäre dem nicht so, könnte es z. B. gar keinen § 47 AufenthG geben, welcher die politische Betätigung untersagt. Dennoch ist die erhebliche Bedeutung des Rechts, das durch eine Untersagung der politischen Betätigung eingeschränkt wird, zu beachten und gewichten. Wenn es sich nur um marginale Probleme handelt, die durch eine politische Betätigung zu erwarten sind, zum Beispiel zwei Polizisten zwecks Verkehrsregelung, dann wäre eine völlige Untersagung der politischen Betätigung im Zweifel unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Anders ausgedrückt: Die Rechtmäßigkeit eines generellen Verbotes von politischen Betätigungen von Ausländern eines bestimmten Herkunftslandes, weil möglicher Weise potentielle Gefahren davon ausgehen könnten, wäre rechtlich fraglich.

Der zweite Absatz des § 47 AufenthG ist anders konstruiert, hier besteht die Pflicht, bestimmte politische Tätigkeiten zu untersagen. Konkret lautet diese Bestimmung:

(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.

Politische Klugheit gefragt

In einem anderen Beitrag hatte ich ausgeführt, dass es klüger wäre, wenn die Bundesregierung generell ausländischen Regierungsmitgliedern für Wahlkampfauftritte keine Einreise genehmigt, denn sonst käme sie in die „Verlegenheit“, im einzelnen Fall eine Inhaltskontrolle vornehmen zu müssen. Ein Kommentator wies logisch völlig richtig darauf hin, dass es auch die andere Möglichkeit gäbe, Wahlkampfauftritte generell immer zuzulassen. Das ist logisch richtig, rechtlich aber falsch, denn in den Fällen des § 47 Abs. 2 AufenthG muss die Betätigung sogar untersagt werden, was dann die Zustimmung zu einer Einreise nicht nur ins Leere laufen ließe, sondern de facto als Düpierung angesehen würde. Jemanden einfliegen zu lassen, nur um ihn dann am Auftritt zu hindern, ist maximal undiplomatisch.

Entgegen mancher Ansicht gibt es also keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, selbstzerstörerisch tätig zu werden. Vielmehr muss der Staat – und sei es in Form der Ausländerbehörde – manches sogar verhindern.

Nun hat bisher kein türkisches Regierungsmitglied auch nur annähernd irgend etwas gefordert, was in den Bereich des § 47 Abs. 2 AufenthG fällt. Um aber die oft schwierige und angreifbare Ermessensentscheidung des § 47 Abs. 1 AufenthG zu vermeiden, wäre es zur Vermeidung von Eskalationen klüger, gewisse Situationen von vornherein zu vermeiden.

Auch ohne Einreiseverbote verhängen zu müssen, war es in Europa üblich, die Souveränität anderer Staaten zu akzeptieren und keinen Wahlkampf – und schon gar nicht so umfangreich – im Ausland zu machen. Weder macht Herr Kern in Bayern Wahlkampf noch Herr Seehofer in Österreich, auch die Anwesenheit von Herrn Rutte in Deutschland blieb mir jedenfalls unbekannt. Ein solcher Besuch wäre allerdings auch kaum aufgefallen, er hätte im Zweifel weniger für Unruhe gesorgt als ein Länderspiel Holland gegen Deutschland.

Dieser Verhaltenskodex aus Respekt vor den Interessen und Grenzen eines anderen souveränen Staates selbst innerhalb der EU wird von der Türkei nicht akzeptiert. Dass man seine Auseinandersetzungen nicht bei Dritten austrägt, ist eine Einstellung, welche von der Türkei nicht geteilt wird. Es ist sehr deutlich, dass sie die Eskalation sucht, um unsere Liberalität als Schwäche vorzuführen. Vor dem Hintergrund dieser Schwäche kann sich Erdogan als starker Mann präsentieren, was für seinen Wahlerfolg von grundlegender Bedeutung ist. Damit mischen wir uns als Reflex unserer Handlungen natürlich auch in den türkischen Wahlkampf ein, wir lassen uns sehenden Auges von Erdogan instrumentalisieren.

Um so unschöne Situationen zu vermeiden, wäre ein generelles Einreiseverbot für türkische Regierungsmitglieder ratsam gewesen verbunden mit dem Hinweis, dass dieses grundsätzlich für alle Länder und deren Wahlkampf gilt. Die jetzige Eskalation wäre vermieden worden. Auch jetzt wäre noch Zeit, ein entsprechendes Verbot auszusprechen, so dass die Außenpolitik eben nicht von Landräten, Bürgermeistern oder Bezirksamtsleitern übernommen werden muss, wo sie eigentlich nicht hingehört. Man würde dann auch eine innenpolitische Eskalation vermeiden, die ihrerseits überzogene Reaktionen hervor bringen kann. Wenn wir soweit sind, dass in der Presse zu lesen ist, die Bundesregierung könne jede politische Betätigung von Ausländern verhindern, dann ist das nicht nur falsch, sondern zeigt, in welch bedenkliches Fahrwasser wir gekommen sind.

Annette Heinisch. Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg, Schwerpunkt: Internationales Bank – und Währungsrecht und Finanzverfassungsrecht.
Seit 1991 als Rechtsanwältin sowie als Beraterin von Entscheidungsträgern vornehmlich im Bereich der KMU tätig.

Unterstützung
oder

Kommentare ( 18 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

18 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Bernhard Freiling
7 Jahre her

Politisch klug wäre in meinen Augen, sich aus den Vorgängen in der Türkei völlig rauszuhalten. Medien können die Vorgänge kommentieren. Dafür sind sie da. Aber muss denn jeder an einem Mikrophon vorbeilaufende Politiker sein Statement dazu abgeben?
Diese Leute sollten sich besser darum kümmern, daß in dem Land der Menschen, die schon länger dort leben, abweichende Meinungen zum Besten gegeben werden können. Der Umgang unserer „Politiker“, mit z.B. der AfD, unterscheidet sich im Ergebnis (ausgrenzen und mundtot machen) nicht wirklich von Erdogans Umgang mit Andersdenkenden. Schon alleine deshalb hätten unsere Politiker jede Veranlassung, einfach mal nur den Mund zu halten.

Dirk
7 Jahre her

Gerade ebend, ntv-Ticker, Angela M. verteidigt „ihre Flüchtlingspolitik“ in D C, sprechen wir über Recht. In einen Gürtel (Bangladesch bis ins südliche Afrika) von 2.5 Mrd. plus 50 Mill. Nettoneuen p.a. atmet Angela M. (verkauft als eigene Meisterleistung) alle könnte nun kommen und das Asylrecht prüfen lassen, dies hätte/hat? die Vernichtung unseres gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens zur Folge (Def.terroristische Vereinigung), beide Figuren interessiert kein Recht bzw. der Mangel ist ja die Beliebigkeit von Recht, den einzigen Reichsminister den Hitler übernommen hat, war Gürtner, das sagt alles. Mit dem größten Osmanen aller Zeiten, dem Hüter von Bürger- und Religionsfreiheit kann man… Mehr

AngelinaClooney
7 Jahre her

„Dieser Verhaltenskodex aus Respekt vor den Interessen und Grenzen eines anderen souveränen Staates selbst innerhalb der EU wird von der Türkei nicht akzeptiert. Dass man seine Auseinandersetzungen nicht bei Dritten austrägt, ist eine Einstellung, welche von der Türkei nicht geteilt wird. Es ist sehr deutlich, dass sie die Eskalation sucht, um unsere Liberalität als Schwäche vorzuführen.“ Um so wichtiger wäre es dann, dass die Entscheidungsträger sich vermehrt auf den 2. Absatz des § 47 Aufenthaltsgesetzes berufen – und – sich des Rückhalts der Bundesregierung sicher sein könnten. Es wäre in der Tat klüger, wie die Autorin empfiehlt, Wahlkampfauftritte ausländischer Politiker… Mehr

Th. Radl
7 Jahre her

Ich bin kein Volljurist – vielleicht verstehe ich deshalb den Aufsatz nicht. Aber irgendwie habe ich den Eindruck, dass hier das Thema zumindest teilweise vollkommen verfehlt wurde. Aber vielleicht kann mich die Autorin – oder ein anderer Jurist, der was vom Thema versteht – aufklären. Was bitte schön, hat das Aufenthaltsrecht mit den umstrittenen Wahlkampfauftritten zu tun? Die UMSTRITTENEN Auftritte sind doch diejenigen, wo TÜRKISCHE Minister sich hier in Deutschland gebärden, als wären sie hier in der Türkei – und das auch so ähnlich formulieren. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes ist die Steuerung und Begrenzung des ZUZUGS von Ausländern in die… Mehr

Cornelius Angermann
7 Jahre her

Großer Irrtum, Frau Heinisch! Abs. 2 des §47 AufenthG. wurde durch Erdogan und seine Minister bereits schwerstens verletzt. Er stellte klar, dass die Deutschen sich zu benehmen hätten, die Türkei sei ein Teil der Umma. Die Türkei befiehlt!“, erklärte der türkische Staatschef. „Deshalb könnt ihr mit der Türkei nicht im Befehlston sprechen. Ihr müsst anständig reden, ihr könnt um etwas bitten.“ Und Erdogans Minister Yildirim drohte: „Heilige Kriege werden bald in Europa beginnen!“ Auch die Bespitzelung, Verfolgung und Gewaltanwendung gegen Regimegegner Erdogans hier auf deutschem Boden sind aktenkundig uns gehen eindeutig auf die Hasstiraden des großen „Reis“ zurück! Und da… Mehr

Die böse Fee
7 Jahre her
Antworten an  Cornelius Angermann

Gerade wollte ich Ihrem interessanten Kommentar per Upvote zustimmen – da kommt der vorletzte Satz, Sie wissen schon,“Wir sollten besser die Griechen stärken, so dass sie ein Bollwerk gegen die Türkei bilden können!“

Tzzzz, Herr Angermann, ausgerechnet die Griechen stärken (womit eigentlich? Mit noch mehr Mrd. oder mit Militär?), die sich mit Engagement für Europa bisher nicht wirklich hervorgetan haben?
Die Griechen und ein Bollwerk?

You made my day ? –
und natürlich „trotzdem“
ein Vote ?

AngelinaClooney
7 Jahre her
Antworten an  Die böse Fee

Wir können FRONTEX stärken, dann wäre endlich der Anfang einer Außengrenzensicherung gemacht.

Die böse Fee
7 Jahre her
Antworten an  AngelinaClooney

Wenn FRONTEX nicht schon seit langem zum Abhol- und Bringservice für Illegale degradiert worden wäre – eine gute Idee, die allerdings so wie FRONTEX heute dasteht sich nur kontraproduktiv darstellen könnte: Mehr FRONTEX = noch mehr mit Absicht leckgeschlagene Schlauchboote. Da FRONTEX angeblich dazu da ist, zu kontrollieren und zu patroullieren, was sich inzwischen auf „Retten und Bringen“ reduziert hat, könnten die Kontrollen und Patrouillien auch eingestellt werden? Dann gibt es auch noch ‚Eurogendfor‘, aber die ist eher dazu gedacht, im Fall von Aufständen gegen die einheimischen europäischen Bevölkerungen vorzugehen. Griechenland hat bereits 2013 und 2014 an die 500.000 Migranten… Mehr

Cornelius Angermann
7 Jahre her
Antworten an  Die böse Fee

Liebe böse Fee, Griechenland bildet nun mal geografisch die EU-Außengrenze zur Türkei, allerdings, da gebe ich Ihnen recht, hätte ich hier auch Bulgarien erwähnen sollen. Zusammen haben diese beiden Länder eine Landgrenze von 446 km, jedoch zum Teil auch sehr schwer passierbar durch die geologischen Gegebenheiten. Diese Grenze wäre also leicht zu befestigen und zu verteidigen. Den Rest müsste Frontex auf der Ägäis erledigen und die Boat People eben nicht nach Italen sondern an ihren Startplatz zurückschleppen. Die Übertragung des EU-Landgrenzenschutzes auf Griechenland und Bulgarien könnte die EU mit entsprechenden Schuldenerlassen und/oder zweckgebundenen Zahlungen forcieren. Wäre ja nicht das erste… Mehr

Die böse Fee
7 Jahre her
Antworten an  Cornelius Angermann

Lieber Cornelius, Sie brauchten sich mir gegenüber gar nicht erklären, grundsätzlich hatte ich Ihren Vorschlag bzgl. Griechenlands schon verstanden, außerdem bin sowieso fast immer einer Meinung mit Ihnen 😉 Immer noch meine ich, dass den Griechen eher alles am A*sch vorbeigeht, solange sie in der Hauptsache durchwinken und weitertransportieren können, was sie nicht haben wollen – bevorzugt natürlich nach Deutschland. Sie mit (noch mehr) Geld überhaupt motivieren zu müssen, ihrer Verpflichtung als EU-Mitglied nachzukommen, grenzt schon wieder hart an das, was mir persönlich wesentlich lieber wäre: Griechenland raus aus der EU. (Geht aber leider nicht so einfach) Bulgarien mit Geld… Mehr

Hinrich Mock
7 Jahre her

Das geht nicht, sehr geehrte Frau Heinisch, das wäre ja einfach zu einfach.

Drapondur
7 Jahre her

Sehr geehrte Frau Heinisch, das mag formaljuristisch alles richtig sein, auch der Hinweis auf die Ermessensfehler (Mangel, Missbrauch, Überschreitung). Tatsache ist aber, dass de facto in diesem konkreten Fall (der hochaggressive Auslandswahlkampf der Erdogan/AKP-Entourage und dessen hochaggressive Türkentruppen in Deutschland, die sich binnen kurzer Zeit in Divisionsstärke an jedem beliebigen Ort in Deutschland mobilisieren lassen und die oftmals neben dem türkischen Pass auch an einen deutschen Pass gelangt sind) die Kommunen und auch die Polizei völlig ÜBERFORDERN. Daher ist es hohe Zeit, solche Probleme (Wahlkampf ausländischer Mächte im Bundesgebiet) bundesrechtlich zu regeln und die Kommunen mit diesem Thema nicht allein… Mehr

Herr Schmidt
7 Jahre her

Also zu § 47 Abs. 2 AufenthG sollte man dann aber prüfen, ob das nicht doch zutrifft. Bei den Anschlägen in der Türkei, bei denen einmal 10 und einmal 2 Deutsche ums Leben kamen, wird als Täterschaft IS angegeben. Nun wird dieser aber, zumindestens laut türkischer Journalisten, durch Waffenlieferungen aus dem Dunstkreis von Erdogan unterstützt. Ausserdem unterstützt Erdogan die Muslimbruderschaft, er zeigt sogar den Gruss dieser in der BRD vom Verfassungsschutz beobachteten und in Ägypten als Terrororganisation eingestuften Organisation! Also was muss man den noch an Hinweisen haben um § 47 Abs. 2 AufenthG anzuwenden?

Reinhard Peda
7 Jahre her

Gesetze können geändert werden.

Ich würde alle Wahlkampfauftritte ausländischer Politiker und auch Demonstrationen in Deutschland gegen ausländische Staaten, Organisationen und sonstigem verbieten!

Demonstrationen welche deutsche Belange betreffen bleiben uneingeschränkt erlaubt. Und dann ist Ruhe im Kasten.

Gerd Sommer
7 Jahre her

1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des
Völkerrechts widerspricht,
Zitatende

Reicht doch schon, Erdolf hat doch wohl ganz offiziell mit einem Aufstand gedroht.

Müsste m.E. auch noch dazu reichen sämtliche AKP Mitglieder und DITIP Leute dauerhaft auszuweisen!