Ach, das Grundgesetz gilt in Teilen immer noch?

Heftige Reaktionen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach Bundeskanzlerin Angela Merkel ihre Neutralitätspflicht verletzt hat, zeigen: Medien, Politik, aber auch Richter stellen verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeiten in Frage.

IMAGO / Bihlmayerfotografie

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Kanzlerin Merkel habe mit ihren Äußerungen zur Wahl des Ministerpräsidenten in Thüringen das Neutralitätsgebot verletzt, sei lebensfern. So jedenfalls urteilen Süddeutsche Zeitung und Spiegel, Letzterer hält die Entscheidung für fragwürdig. Der Süddeutschen merkt man ihr Entsetzen in dem Satz „Die Karlsruher Richter geben der AfD im Streit mit der früheren Kanzlerin Angela Merkel allen Ernstes recht“ an. Was ist der Grund für die Aufregung?

Mit Urteil vom 15. Juni 2022 (2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20) „hat der Zweite Senat entschieden, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel durch eine im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika am 6. Februar 2020 in Pretoria getätigte Äußerung zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen und deren anschließende Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat.

Im Februar 2020 war Thomas Kemmerich (FDP) im dritten Wahlgang zum Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen gewählt worden. An der Wahl wurde wegen der angenommenen Mitwirkung von Abgeordneten sowohl der AfD- als auch der CDU-Landtagsfraktion heftige öffentliche Kritik geübt. Die Bundeskanzlerin äußerte sich dazu am Tag nach der Wahl im Rahmen eines Staatsempfangs mit dem Präsidenten der Republik Südafrika dahingehend, dass die Ministerpräsidentenwahl mit einer ‚Grundüberzeugung‘ gebrochen habe, ‚für die CDU und auch für mich‘, wonach mit ‚der AfD‘ keine Mehrheiten gewonnen werden sollten. Der Vorgang sei ‚unverzeihlich‘, weshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden müsse. Es sei ‚ein schlechter Tag für die Demokratie‘ gewesen.

Bundeskanzlerin Merkel hat mit der getätigten Äußerung in amtlicher Funktion die Antragstellerin negativ qualifiziert und damit in einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist weder durch den Auftrag des Bundeskanzlers zur Wahrung der Stabilität der Bundesregierung sowie des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft gerechtfertigt, noch handelt es sich um eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Durch die anschließende Veröffentlichung der Äußerung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung haben die Antragsgegnerinnen außerdem auf Ressourcen zurückgegriffen, die allein ihnen zur Verfügung standen. Indem sie auf diese Weise das in der Äußerung enthaltene negative Werturteil über die Antragstellerin verbreitet haben, haben sie die Antragstellerin eigenständig in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt.“

So lautet die kurze Zusammenfassung in der Pressemitteilung des BVerfG. Die Entscheidung selbst ist 37 Seiten lang und birgt prinzipiell nicht Neues, denn die ständige Rechtsprechung des BVerfG zur Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern ist bekannt.

Zeit zum Lesen
„Tichys Einblick“ – so kommt das gedruckte Magazin zu Ihnen
Der verfassungsrechtlich geschützte Status der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG) gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen, weshalb jede Einwirkung von Staatsorganen und Regierungsmitgliedern zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Parteien pflichtwidrig ist: Die Regierungsmitglieder – und dazu gehört der Kanzler – müssen Neutralität wahren.

Das sind keine „peanuts“, denn in einer Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. „Demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vermögen Wahlen und Abstimmungen nur zu vermitteln, wenn sie frei sind. Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 <23 Rn. 40>; 154, 320 <334 Rn. 44>; stRspr).“

Beeinflussung der freien Meinungsbildung durch die Kraft eines Regierungsamtes, welches dem Standpunkt besonderes Gewicht verleiht, ist daher absolut unzulässig.
Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Sämtliche Staatsorgane, allen voran die Regierung, sind dem gesamten Volk verpflichtet. Daher kommen nur überragende Staatswohlgesichtspunkte als Rechtfertigung einer objektiven Verletzung des Neutralitätsgebots in Betracht, die hier aber nicht vorlagen. „Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten“, so das BVerfG.

Dem Gericht ist es in seiner langjährigen Rechtsprechung nicht entgangen, dass es schwierig sein mag, zwischen Staatsamt und Parteifunktion zu trennen. Aber nur, weil etwas schwierig ist, heißt es nicht, dass es falsch ist. Häufig ist es schwierig, das Richtige zu tun.

„Wahl muss rückgängig gemacht werden“
Bundesverfassungsgericht: Merkel hat mit Kemmerich-Äußerungen Rechte der AfD verletzt
„Dem Neutralitätsgebot steht nicht entgegen, dass die Inhaber von Regierungsämtern regelmäßig in ihrer Doppelrolle als Regierungsmitglieder einerseits und Parteipolitiker andererseits wahrgenommen werden. Zwar mögen aus Sicht der Bürger aufgrund der Verschränkung von staatlichem Amt und parteipolitischer Zugehörigkeit gegenüber einem Regierungsmitglied nur begrenzte Neutralitätserwartungen bestehen. Unabhängig davon bleibt es aber verfassungsrechtlich geboten, den Prozess der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen durch die chancengleiche Teilnahme der Parteien am politischen Wettbewerb im weitest möglichen Umfang zu gewährleisten. Dass eine strikte Trennung der Sphären von ‚Bundesminister‘, ‚Parteipolitiker‘ und politisch handelnder ‚Privatperson‘ nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 <32 Rn. 63>; 154, 320 <339 Rn. 55>; jeweils m.w.N.).“

Jeder, der ein öffentliches Amt innehat, muss sich neutral verhalten, das gilt für Verwaltungsbeamte ebenso wie für Justiz und Polizei. Keiner darf einen Parteifreund bevorzugen oder Bürger, die einer anderen Partei angehören, benachteiligen, denn dann würde er seine Macht missbrauchen. Genau das erwarten die Bürger von ihren Staatsdienern zu Recht. Neutralität ist zudem die Basis eines funktionierenden Gemeinwesens und wird von den meisten Amtsträgern beachtet.

Eigentlich birgt die Entscheidung des BVerfG also keinen Zündstoff. Merkel hat sich falsch verhalten, jedem auch nur halbwegs mit unserer Verfassung Vertrauten war das bekannt. Warum also die Aufregung?

Zum einen war beeindruckend, wie sehr die Medien bei diesem Vorfall versagt haben, die Kanzlerin zu diesem verfassungswidrigen Verhalten sogar bewegten. Es offenbarte sich damals ein nicht nur mangelhaftes Verfassungsverständnis vieler Journalisten, sondern ein geradezu entgegengesetztes. Demokratie heißt auch, dass die „falsche“ Partei an der Macht sein kann und darf. Das ist die Zumutung, welche die Demokratie ihren Bürgern abverlangt. In diesem Fall konnten weite Teile der Medien aber nicht einmal ertragen, dass ein Ministerpräsident mit den Stimmen einer nach ihrer Ansicht falschen Partei gewählt wurde, und entfachten einen einzigartigen Medienhype.
Es ist nachvollziehbar, dass es nun für die entsprechenden Teile der Medien unangenehm ist zu erfahren, dass sie falsch lagen.

Zum anderen wurde wohl von vielen nicht mehr erwartet, dass das BVerfG die Verfassung wahrt. Nach den Klima- und Corona-Entscheidungen des 1. Senats unter Vorsitz des früheren CDU-Bundestagsabgeordneten Stephan Harbarth ist das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität des BVerfG schwer beschädigt. In derart wichtigen politischen Fragen noch das BVerfG anzurufen, wird unter Juristen als wenig erfolgversprechend angesehen, denn dieses wirke als verlängerter Arm der Bundesregierung, nicht aber als Kontrollinstanz.

Im vorliegenden Fall hat jedoch der 2. Senat entschieden, dieser hat (noch) seine Unabhängigkeit behauptet. Allerdings gehört zur Wahrheit auch, dass es eine knappe Entscheidung war. Fünf Richter votierten für, drei gegen die Entscheidung, die Richterin Wallrabenstein mit einem Sondervotum. Da das Urteil auf der bekannten Rechtsprechung basiert, ist dies durchaus beachtenswert.

Rechtsbruch bleibt folgenlos
Merkel brach die Verfassung – doch das Urteil aus Karlsruhe kommt zu spät
„Knapp an der Sensation vorbei“, titelte daher die Legal Tribune Online. Im Sondervotum führt die Richterin aus, dass ein Kanzler grundsätzlich nicht dem Neutralitätsgebot unterliegen sollte. Sie hält zudem das Gebot der Neutralität der Regierung bei der Öffentlichkeitsarbeit für verfehlt. Regierungsarbeit sei per se nicht neutral, da sie die Umsetzung von Parteipolitik sei. Anders sei dies lediglich beim Wahlkampf: „Bezogen auf den Wahlkampf hat die Unterscheidung zwischen der Regierungsarbeit zuzuordnender Selbstdarstellung und parteipolitischer Wahlwerbung ihren Sinn.“

Es sei außerdem verfehlt, die Amtsautorität als Ressource anzusehen, lediglich die reine wirtschaftliche Ressourcenverwendung öffentlicher Publikationskanäle und die dadurch ersparten eigenen Aufwendungen der Parteien sollten verboten sein. Diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise folgt einem Trend der letzten Jahrzehnte, wonach jedes politische Handeln auf rein ökonomische Faktoren beschränkt wird. Der Staat wird insofern nicht als eigenständiges Ganzes gesehen, das dem Volk und den Interessen des Gemeinwohls dienen soll, sondern quasi als „Beute“ jeweils wechselnder Parteien, die in ihrer „Regentschaft“ machen können, was sie wollen.

Dies würde letztlich zu einer Parteiendiktatur führen, die sich von der Clanwirtschaft, die man aus misslingenden Staaten kennt, wenig bis gar nicht unterscheidet. Sie ähnelt insoweit längst vergangen geglaubten Zeiten, als jeweils Herrschaftshäuser über „ihr“ Land regierten und der Bürger nur wehrloses Opfer der jeweiligen Machtentfaltung war. Ein solches Staatsverständnis könnte dazu führen, dass zum Beispiel ein Innenminister seine politischen Gegner mit den Mitteln staatlicher Gewalt verfolgen lässt, indem er einen diffusen „Phänomenbereich verfassungsschutzrelevante Delegitmierung des Staates“ einführt.

Eilbedürftigkeit entfiel
Warum das Urteil zu Merkels Verfassungsbruch so spät kam
Ein weiterer gedanklicher Fehler liegt darin, dass die Vorstellung, „die Wähler“ würden in der Mehrheit eine Partei wählen, damit diese genau das umsetzt, wofür sie gewählt wurde, eine Utopie ist. Wir leben in einer Koalitionendemokratie, es gibt keine Partei, welche allein die Mehrheit erhält. Zu keinem Zeitpunkt steht der Inhalt eines Koalitionsvertrags zur Wahl. Was mithin die Regierung veranstaltet, ist konkret nicht durch den Wähler legitimiert. Bedenkt man, dass regelhaft ein Wähler nie zu 100 Prozent mit einem Parteiprogramm übereinstimmt, er die anderen Regierungsparteien nicht einmal gewählt hat und häufig erleben muss, dass exakt jener Teil des Programms umgesetzt wird, der gerade nicht seinen Vorstellungen entspricht, so wird der Verdruss vieler Wähler nachvollziehbar. Für sie stellt es sich so dar, dass egal was sie wählen, sie stets dasselbe bekommen, nie jedoch das, was die meisten wollen, nämlich ein effizient funktionierendes und kostengünstiges Staatswesen.

Damit aber fehlt der juristischen Wertung der Richterin Wallrabenstein die Tatsachengrundlage. Es scheint eher umso wichtiger, dass Parteipolitiker dann, wenn sie ein Regierungsamt bekleiden, und erst recht, wenn sie die Regierung führen, nicht Politik für die Partei, sondern für Deutschland machen.

Nur als skurril zu bezeichnen ist der Versuch des Justizministers Buschmann, die Niederlage in eine des politischen Gegners umzumünzen. So behauptet er, der Sieg der AfD vor Gericht sei „ein historisches Eigentor“, denn dieser widerlege ihren Grundmythos, „der auf dem Schüren von Zweifeln an Demokratie und Rechtstaatlichkeit in Deutschland aufbaut“. Die Entscheidung des BVerfG bestätigt vielmehr, dass die Zweifel berechtigt sind. Dass festgestellt werden muss, dass das Verhalten einer Kanzlerin verfassungswidrig ist, soll Demokratie bestätigen? Und der Umstand, dass das Urteil mit 5 zu 3 Stimmen gefällt wurde, das BVerfG nur „Knapp an der Sensation vorbei“ kam, eindrucksvoll Zweifel an der Rechtstaatlichkeit widerlegen? Obskur.

Der Verfasser ist der Redaktion namentlich bekannt.

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 52 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

52 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen
Jojia
1 Jahr her

Jeder, der ein öffentliches Amt innehat, muss sich neutral verhalten, das gilt für Verwaltungsbeamte ebenso wie für Justiz und Polizei. Keiner darf einen Parteifreund bevorzugen oder Bürger, die einer anderen Partei angehören, benachteiligen, denn dann würde er seine Macht missbrauchen. Genau das erwarten die Bürger von ihren Staatsdienern zu Recht. Neutralität ist zudem die Basis eines funktionierenden Gemeinwesens und wird von den meisten Amtsträgern beachtet. Nein – die Realität sieht anders aus und es wird Zeit darüber zu sprechen: Spätestens wenn Sie die Landwirtschaft sehen und wie Eigentumsbesitzer behandelt werden: Immer in Gefahr mit windigen Steuertricks enteignet zu werden –… Mehr

Jojia
1 Jahr her

Demokratie geht alle Staatsgewalt vom Volke aus….
sorry – die Macht im Staat geht vom Finanzamt aus..und die wählen wir nicht.
Wer dann weiss das dort ein Zentralcomputerprogramm zb ForumInfoStar läuft mit Schnittstellen zum Gericht etc..und daas von dort auch den Ausgang von Prozessen vorherbestimmt – der ist in der Realität angekommen.
Insbesondere wenn er gewahr wird das dort die DSGVO nicht gilt. Sprich man mit manipulierten Daten enteignet wird…hier und heute.
Nein wir sprechen nicht über die DDR.

DiasporaDeutscher
1 Jahr her

Mir unbegreiflich, wie das GG immer wieder verteidigt wird, ermöglicht es doch offensichtlich die Missstände in unserem Land. Das erinnert an religiöse Fanatiker, die sich erschrocken zeigen, dass TROTZ (!) der ihnen heiligen Schrift Mord und Totschlag passieren. Irre. ?

Anton Steiner
1 Jahr her

Das Ganze ist mir irgendwie entgangen, hatte zu tun. Ein guter Artikel, wie ich finde. Und da drängt sich mir eine äußerst wichtige Frage auf: Wird diese Frau nun hinter Gittern landen? Falls ja: Bekommt sie dann wirklich mindestens 25 Jahre? Und noch etwas: Das wird ihr sicherlich gut stehen: https://cdn.vegaoo.de/images/rep_art/gra/172/7/172752/strafling-kostum-fur-damen.jpg .

Ante
1 Jahr her

Das Grundgesetzt ist überbewertet. Es ist ein Gesetz, nicht mehr, nicht weniger. Demokratie meint Volksherrschaft. Herrschaft des Rechts. Die BRD hat so viel Fremde importiert, dass sie darin ertrinken wird. Fremde sind Leute, die nach anderen Regeln spielen, ihren eigenen Regeln. Demokratie ist hiergegen wehrlos. Der Fehler war, sich in der Demokratie gemütlich einzurichten. Sowas geht nicht. Demokratie muss extrem wehrhaft sein. Sonst kommen andere und langen zu.

DiasporaDeutscher
1 Jahr her

Das Grundgesetz ist schlecht. Es schafft einen Parteienstaat, in dem niemand persönlich verantwortlich ist, in dem über die Hälfte der Parlamentarier das Volk in keinster Weise repräsentieren, ein aufgeblähtes Parlament, von Parteien bestimmte (politische) Richter, die Skandalurteile sprechen wie zB zur GEZ-Erhöhung, in dem Parteisoldaten den Bundespräsidenten ausklüngeln und als Einzige in oberste Ämter aufsteigen können… mitunter keine / extrem beschränkte Gewaltenteilung mit den größten Staatsmedien der Welt… etc. etc. Artikel 1 ist zugegebenermaßen gutes Marketing für eine im Übrigen besch***ene Verfassung, der das Volk nie zugestimmt hat. Es ist an der Zeit, das von den amerikanischen Besatzern oktroyierte* Grundgesetz… Mehr

otto normalo
1 Jahr her

die Reaktionen auf das Urteil offenbaren in der Tat ein erschreckendes verfassungs- bzw Rechtsstaatsverständnis der sog. Eliten aber auch weiter Teile der Bevölkerung.

wir sind wieder eine Demokratie ohne Demokraten. Wie zu Beginn des 20. Jh.

Wilhelm Roepke
1 Jahr her

Die Ampel wird bei der Wahl neuer Verfassungsrichter mehr auf deren Haltung als auf Fachkompetenz und Rückgrat achten. Das war vermutlich das letzte aufrechte Urteil. Der 1. Senat hätte anders geurteilt, davon bin ich überzeugt.

Grosse Schiffe sinken langsam. Das Urteil war das letzte Musikstück von der Kapelle auf der Titanic, Wetten?

Atheist46
1 Jahr her

Der kleinste Gesetzesverstoß, z.B. eine Parksünde, hat unweigerlich Folgen, in dem Fall ein Verwarnungsgeld – von gröberen Verstößen bis hin zu Mord gar nicht zu reden. Ein Bruch der Verfassung, der höchstrangigen Rechtsnorm dagegen bleibt ungeahndet.

89-erlebt
1 Jahr her

Beste Staats-Justiz ala DDR. Entscheidung verschleppt und viel bezeichnender: Merkels CDU hat den sED Genossen Rammelow ins Amt „gekrenzt“. Beste Wahlfälschung wie beim Egon … der das Wüten der FDJ Funktionärin und ihrer Claqueure noch zu Lebzeiten beschmunzelt.