Verfassungsrichter kippen Paritätsgesetz in Thüringen

Zumindest in Thüringen müssen Parteien nun doch nicht ihre Wahllisten abwechselnd mit Frauen und Männern besetzen. Der Verfassungsgerichtshof gab einer Klage der AfD statt.

imago images / pictureteam

Die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs dürfte bundesweit ausstrahlen. Das Gericht in Weimar hat einer Klage der AfD gegen das so genannte Paritätsgesetz stattgegeben. Die Parteien dürfen also nicht gezwungen werden, ihre Wahllisten abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen. In Brandenburg ist ein ähnliches Gesetz ebenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem dortigen Verfassungsgericht.

Der Präsident des thüringischen Verfassungsgerichtshofes, Stefan Kaufmann, begründete die Entscheidung mit der Freiheit der Wahl (auch innerhalb der Parteien), die keinen Zwang und Druck des Staates zuließe. Im Paritätsgesetz, das der Thüringer Landtag 2019 mit den Stimmen von Linkspartei, SPD und Grünen beschlossen hatte, ist dieser Zwang aber vorgesehen. Auch in Brandenburg ist ein solches Gesetz 2019 beschlossen worden. Bundesfrauenministerin Franziska Giffey und die damalige Justizministerin Katarina Barley hatten 2019 auch im Bund ähnliche Maßnahmen angeregt.

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Kommentare ( 84 )

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Dr_Dolittle
3 Jahre her

ich teile das hier mehrfach geäußerte Vertrauen in die juristische Wirkung dieses Urteils nicht. Selbst wenn die Buchstaben des Gesetzes hier Gültigkeit suggerieren. Wir haben gelernt, daß es in der DDR keine schriftliche Ausfertigung des Schließbefehls gab – und doch wurde geschossen. Wir haben gelernt, daß gerade frisch neu verhandelte Verträge zur Kernkraft null und nichtig sind wenn unsere BKin die Energiewende beschließt. Wir haben gelernt, daß auch außerhalb aller gültigen Gesetze nur auf Basis eines moralischen Imperativs Millionen Männer vollversorgt über viele Staatsgrenzen einwandern dürfen, während der arbeitende Eingeborene mit ein bißchen Niesen nichtmal die Landes-, Bezirks- oder Kreisgrenze… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

„Nordkurier“ Hamburg
Wir wollen immer gleicher sein – warum eine Frauenquote?
Das Verfassungsgericht in Thüringen hat das Paritätsgesetz für die Landeswahlen abgelehnt.
Gut so, findet Chefredakteur Jürgen Mladek.

Peter Pascht
3 Jahre her

Das ist nicht mehr mein Land.
Verfassungswidrige Frauenquote und:
FOCUS
Westdeutsche glorifizieren die DDR
„Die FDJ marschiert wieder – Aktion macht Anwohner fassungslos-Bekloppt“, „Abartig“

Für die hätte man bei der Erziehung ausnahmsweise die Prügelstrafe wieder zulassen müssen.
Zwar werden sie vom Verfassungsschutz beobachtet, aber was sollen die sich sorgen, wenn sie sich bis in oberste politische Kreise voll akzeptiert fühlen.

Tesla
3 Jahre her

Die Reaktion der Teilzeitempörten und Vollzeitmarxisten spricht mal wieder Bände: taz: „Am Thüringer Paritätsgesetz zeigt sich wieder einmal: Entscheidend ist nicht der Wortlaut einer #Verfassung, sondern ihre Interpretation. #Frauenquote #Thüringen“ Georg Restle: „Die Ignoranz der Thüringer Verfassungsrichter zum #paritsetsgesetz: @Chr_Rath bringt es auf den Punkt“ https://twitter.com/georgrestle/status/1283433103642501126?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1283433103642501126%7Ctwgr%5E&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.danisch.de%2Fblog%2F2020%2F07%2F16%2Fverlogenheit-der-sorte-georg-restle%2F Christian Rath: „Das Gleichstellungsgebot der Thüringer Verfassung ist nach stärker formuliert als das Pendant im Grundgesetz. Doch den Thüringer Verfassungsrichtern genügte das nicht. Die Aussagekraft sei zu gering, um das Thüringer Paritätsgesetz damit zu rechtfertigen.“ https://twitter.com/Chr_Rath/status/1283432034929725445 Diese Schwätzer kennen eben keinen Unterschied zwischen „Gleichstellung“ und „Gleichberechtigung“ bzw. wollen ihn nicht kennen. Sie wollen keine… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  Tesla

Georg Restle: „Die Ignoranz der Thüringer Verfassungsrichter zum #paritsetsgesetz:“ Was für eine unverschämte Dreistigkeit und Renitenz, als ob die Richter nach eigener Willkür und Bauchgefühl geurteilt hätte, nicht nach dem Wortlaut von Grundgesetz und Landesverfassung. Hat einer von diesen Renitenten denn überhaupt die rechtliche Begründung des Gerichts gelesen? Welche juristischen Kenntnisse kann Herr Restle vorweisen um das Urteil beurteilen zu können? .Diese Respektlosigkeit vor Gerichtsentscheidungen, Recht und Gesetz einer gewissen gesellschaftlichen Clique ist eine unglaubliche Paranoia der Rechthaberei. In: – Flüchtlingspolitik – Klimawandel -Energiewende Überall lassen sie nur die eigen Meinung gelten. Das ist schon krankhafte Rechthaberei. Dies Meinungsterroristen. Allen… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Dieser Tage war bei TE auch ein Artikel zu lesen, welcher die Frage nach dem „gesellschaftlichen Profil“ in repräsentativen Gremien untersuchte.

Dazu das LVG Thüringen:
„Eine solche „Spiegelungstheorie“ ist dem deutschen Verfassungsrecht jedoch fremd.“

Korner
3 Jahre her

Die Erfolge der Frauen in der Politik, sind überschaubar bis nicht nennenswert. Schaut man sich die aktuellen weiblichen Politiker von Merkel oben bis Roth ganz unten an, ist doch eigentlich selbstverständlich, dass eine Frauenquote nicht das Gelbe vom Ei sein kann. Schon jetzt zeigt die gesamte Politikerszene -mit Ausnahme der AfD Politikerinnen- ein erschreckendes Bild mangelnder intellektueller Ausstattung. Ideologie, Schreifähigkeit, und völlig übertriebene Gefühlsduselei, wird als Befähigung zur Politikerin anerkannt und höher bewertet, als Fachkompetenz und Treue zu Deutschland und den deutschen Werten. Allerdings sieht es bei den männlichen Politikern nicht viel anders aus. Die scheinen nur noch wie paralysierte… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Wie hier bereits von mir geschrieben folgt eine bundesweite Wirkung gemäß GG Art. 100(3). Die Frauenquote in Thüringen verstößt damit sowohl gegen die Landesverfassung wie auch gegen das Grundgesetz, begründen die Richter. Daraus folgt die bundesweite Wirkung. Des Weiteren müssen auch Postenbesetzung Parteienintern wie auch in sonstigen Gremien im zivilen Recht verfassungskonform sein, festgehalten auch im AGG (Antidiskriminierungsgesetz) Aus dem Urteil: Gemäß Art. 100 Abs. 3 GG ist der Gerichtshof bei der Auslegung der in die Landesverfassung hineinwirkenden Norm des Art. 21 GG gehalten, die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her

Hier kann sich jeder das Urteil und die Begründung im original ansehen:

http://www.thverfgh.thueriggen.de
/webthfj/webthfj.nsf/8104B54FE2DCDADDC12585A600366BF3/$File/20-00002-U-A.pdf?OpenElement

Peter Pascht
3 Jahre her

Cornelia Möhring, stellvertretende Vorsitzende der Linksfraktion im Bundestag, will sich hingegen nicht beirren lassen: „Da sich das Urteil in der zentralen Argumentation ausschließlich auf Thüringen bezieht, wird es (…) keine Relevanz für die Bundesebene entfalten.“ Das Urteil bezieht sich in seiner zentralen Argumentation auf GG Art. 3(3) nicht auf Thüringen. Aus den Medien, zur Begründung durch das Gericht:: „Das sah die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs letztlich genauso. Mit der Verpflichtung zu einer paritätischen Besetzung von Wahllisten werde „ohne Rechtfertigung in Verfassungsrechte eingegriffen“, sagte Kaufmann. Das Gesetz beeinträchtige die Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie die Rechte der Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit… Mehr

WernerT
3 Jahre her

Wenn man über die Zusammensetzung von Parlamenten diskutiert muß man weitere Kriterien anwenden, um gerecht zu sein und einen Querschnitt durch die Bevölkerung wiederzugeben. Ob Männlein oder Weiblein oder eines der anderen frei definierbaren Geschlechter kann nicht alleine ausschlaggebend sein. Ich halte das eher für unwichtig. Zahlen aus dem aktuellen Bundestag Herkunft der 709 Abgeordneten (Auswahl): 203 – 28 % öffentlicher Dienst 102 – 14 % politische und gesellschaftl. Organisationen 134 Wirtschaft 89 – 12 % Selbständige Tätigkeit 99 – 14 % freie Berufe (rechts-, wirtschaft- und steuerberatende Berufe) siehe hier https://www.bundestag.de/abgeordnete/biografien/mdb_zahlen_19 insgesamt 493 Abgeordnete = 70 % aus ÖD,… Mehr

Peter Pascht
3 Jahre her
Antworten an  WernerT

Wir können aber nicht über die Zusammensetzung diskutieren, da diese ein Ausdruck der freien, gleichen und geheimen Willensäußerung des Wählers ist.
Wir können nur über Gleichberechtigung diskutieren und die ist gewährleistet.
In der freien Wirtschaft und Gesellschaft wird dies durch das AGG gewährleitet.

WernerT
3 Jahre her
Antworten an  Peter Pascht

Ich glaube man kann schon über die Zusammensetzung nachdenken und diskutieren. Sowohl die Berufsgruppen als auch die Altersstruktur im Bundestag (und ähnlich in den Landesparlamenten) ist ein Spiegelbild dessen, was die Parteien überhaupt personell zur Wahl anbieten. Die Spitzenkandidaten der Wahllisten sind in der Regel ohnehin „Berufspolitiker“ – und wer/wie/was über die Listenplätze ins Parlament kommt, sieht man an der Struktur der Abgeordneten. Meine Erkenntnis ist zumindest, daß „junge“ Leute im Alter 20-40 mit Elan und frischen Gedanken kaum eine Chance haben in deutsche Parlamente zu gelangen … und bestimmte „Berufsgruppen“ sind deutlich überrepräsentiert. Das könnten die Parteien ändern, wenn… Mehr