Der Bundesgerichtshof hat die „Klimaklagen“ der Deutschen Umwelthilfe e.V. abgewiesen. Der berüchtigte Abmahnverein wollte BMW und Mercedes verbieten, ab dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Benzin- oder Dieselmotor zu verkaufen. Brisant allerdings: Der BGH hat zwar diese konkrete Klage abgewiesen, aber damit nicht automatisch jede denkbare Klimaklage gegen Unternehmen für alle Zukunft erledigt.
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Verhandelt wurde über eine Grundsatzfrage mit erheblicher Sprengkraft für die deutsche Industrie: Kann der Verkauf von Verbrennerfahrzeugen juristisch untersagt werden? Die Organisation beruft sich dabei auf sogenannte Klimaschutzziele und argumentiert, Unternehmen müssten stärker in die Pflicht genommen werden, um die sogenannte Erderwärmung zu begrenzen. Bei den vorausgegangenen Verhandlungen bei Vorinstanzen in München und Stuttgart scheiterte der Abmahnverein.
Die drei Geschäftsführer gaben an, sie würden in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt, wenn in der Zukunft weiterreichende Maßnahmen notwendig würden, um die sogenannten CO2-Ziele zu erreichen. Nicht erkennbar ist übrigens, wie weit sich die drei Geschäftsführer bereits jetzt aus sogenannten Klimaschutzgründen einschränken. Jürgen Resch etwa gilt als Vielflieger.
„Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt“, so jetzt der BGH. „Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen.“
Ein solches Emissionsbudget lasse sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Der sechste Zivilsenat des BGH in Karlsruhe: „Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 157, 30) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.“
Privatpersonen könnten die erhobenen Forderungen nicht gegen Kraftfahrzeughersteller durchsetzen. Sie seien durch das Handeln der Unternehmen nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so der Vorsitzende Richter Stephan Seiters eindeutig.
Im Kern geht es um weit mehr als um zwei Autohersteller. Kann sogenannte Klimapolitik künftig verstärkt über Gerichte durchgesetzt werden und können NGOs direkten Einfluss auf Geschäftsmodelle großer Industriekonzerne erhalten.
Brisant allerdings: Der BGH hat zwar diese konkrete Klage abgewiesen, aber damit nicht automatisch jede denkbare Klimaklage gegen Unternehmen für alle Zukunft erledigt. Das Urteil ist enger, als manche Schlagzeile klingt. Einzelnen Unternehmen, so die Begründung, ist gesetzlich kein konkretes CO2-Budget zugewiesen, und Gerichte können ein solches Budget nicht selbst festlegen.
Doch im Hintergrund lauert die Logik des verwegenen „Klimabeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts von 2021. Danach ist Klimaschutz Staatsziel. Nichts hat das Gericht gegen die Behauptung gesagt, wenn heute zu viel emittiert werde, drohten morgen schärfere Freiheitseingriffe.
Der Knackpunkt des Urteils ist nicht: „Unternehmen können wegen Klima nie verklagt werden.“ Der Knackpunkt ist vielmehr: Mit dieser Anspruchsgrundlage und dieser Budget-Konstruktion geht es nicht. Es ist aber keine Absage an sogenannte „Klimarecht“ insgesamt. Denn dort, wo der Staat bereits gesetzliche Ziele und Pflichten normiert hat, bleiben Klagen möglich. Das zeigt gerade das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2026, mit dem die Bundesregierung zur Nachbesserung ihres Klimaschutzprogramms verpflichtet wurde.
Wenn die Regierung also Unternehmen konkrete Emissionspfade, Quoten oder Verbote auferlegt, dann können Gerichte diese Vorgaben auch durchsetzen. Nicht „Klimaklagen sind tot“, sondern „diese Art von Klimaklage gegen diese Unternehmen mit dieser Budget-Theorie ist gescheitert.“
So will denn auch die Bundesgeschäftsführerin des Vereins, Barbara Metz, das BGH-Urteil prüfen und dann entscheiden, ob der Verein vor das Bundesverfassungsgericht ziehe. Davon ist auszugehen, daß der Abmahnverein DUH und andere sich diese satte Chance zum weiteren Geldverdienen nicht entgehen lassen. Der Prozeßterror wegen angeblicher Klimaschädlichkeit geht weiter. Denn der BGH hat nicht um das Klima verhandelt – sondern die Zuständigkeiten im Staat klargestellt.

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