Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages offenbart Mängel in Corona-Gesetz

Der Gesetzentwurf der Großen Koalition, mit dem sie ihre bisherigen Pandemieschutzmaßnahmen präzisieren und rechtlich absichern will, steckt voller Schwächen, wie der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages feststellt.

imago images / Christian Spicker

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages findet in einem Gutachten mehrere „Kritikpunkte“ im Entwurf der Großen Koalition zum „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Es soll vor allem die bisherigen Corona-Maßnahmen zumal die Eingriffe in Grundrechte im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität präzisieren und rechtlich absichern. In dem Gesetzentwurf (GE) heißt es, der Gesetzgeber nehme nun die Abwägung zwischen den Beschränkungsmaßnahmen und den betroffenen grundrechtlichen Schutzgütern vor und regele somit die wesentlichen Entscheidungen.

Umso peinlicher für die Koalitionäre der Bundesregierung, dass der Entwurf nach Ansicht der wissenschaftlichen Experten des Bundestages diesem Anspruch nicht ganz gerecht wird. Sie kommen nach Prüfung des Entwurfs im Ergebnis zu folgenden Beanstandungen:

  • So genannte Standardmaßnahmen, also konkrete Ermächtigungen für bestimmte Maßnahmen, werden nicht eingeführt. Stattdessen benennt der GE nur Regelbeispiele für Maßnahmen.
  • Einige Formulierungen des GE entsprechen der Normenklarheit und -bestimmtheit nur bedingt. Das gilt etwa für die Unterscheidung von „schwerwiegenden“, „stark einschränkenden“ und „einfachen Schutzmaßnahmen“.
  • Regelungen zur Berichtspflicht der Bundesregierung, Evaluierung und Befristung der Maßnahmen sind nicht vorgesehen.
  • Die Beteiligungsmöglichkeiten des Bundestages am Erlass der Rechtsgrundlagen wurden nicht verbessert.

Der Gesetzentwurf, so das Gutachten, sehe „vor, dass je nach Höhe der Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen entweder „einfache“, „stark einschränkende“ oder „schwerwiegende“ Schutzmaßnahmen in Betracht kommen. Die Verwendung dieser Begriffe ist nicht überzeugend, da sie an keiner Stelle im Gesetz definiert werden. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs liefert keine Klärung. Unter anderem wird nicht deutlich, was der Unterschied zwischen den einzelnen Schutzmaßnahmen sein soll. Die Formulierung des § 28a Abs. 2 GE, dass bestimmte Schutzmaßnahmen „in Betracht kommen“, ist rechtstechnisch ungewöhnlich. Es handelt sich nicht um eine Einschränkung, sondern um eine reine Beschreibung.“

Problematisch ist nach Ansicht der Experten auch die fehlende Befristung: „Es ist nicht klar, was folgt, wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird. … Eine Befristung von Einzelmaßnahmen oder der Verordnungsermächtigung nach § 32 IfSG sieht der Gesetzentwurf nicht vor.“

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