Amtsgericht Weilheim: Maskenpflicht in der Schule verfassungswidrig

Das Amtsgericht Weilheim kam nach Anhörung von Experten zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken das Infektionsrisiko senken können - und hob die Maskenpflicht für die Betroffene des Verfahrens auf. Lesen Sie hier den ganzen Beschluss, der TE exklusiv vorliegt.

imago/imagebroker

Das Amtsgericht Weilheim erteilte in einem Verfahren über die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an einer Realschule eine einstweilige Anordnung zugunsten der Betroffenen: „Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“ heißt es in dem TE exklusiv vorliegenden Beschluss, den Sie hier nachlesen können.

Das Gericht holte zu dieser Entscheidung umfassende Sachverständigenmeinungen ein. Aufgrund einer Begutachtung durch den Psychologieprofessor Christof Kuhbandner, kam man zu dem Ergebnis, „dass von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen kann.“ Kuhbandner führte u.a. aus, dass 68 Prozent der Kinder Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen. Außerdem könne es zu einem „ Maskenmund“ kommen, der mit Erkrankungen wie Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen einhergehe. Dazu kämen Folgen für die Entwicklung der Kinder durch die Störung der nonverbalen Kommunikation.

Außerdem wird die Fachärztin Prof. Dr. med. Ines Kappstein als Sachverständige zur Frage der Wirksamkeit von Gesichtsmasken hinzugezogen. Es gäbe demnach keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis: „Die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung ist daher verfassungswidrig und damit nichtig.“. Dieser Paragraf regelt, dass auf dem Schulgelände Maskenpflicht herrscht.

Die einstweilige Anordnung gilt sofort, auch ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten, von dem man ein ähnliches Ergebnis erwarte. 

Zwar zunächst nur für die Betroffenen und nicht insgesamt, dennoch führt das Gericht aus: „Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt, eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. […]  Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“ 

Nach dem Urteil in Weimar vor wenigen Tagen ist das ein neuer Schlag gegen die ausufernden Corona-Restriktionen der Politik. Es zeigt einmal mehr, wie weit sich die deutsche Politik in eine rechtliche Grauzone begeben hat und wie bedenkenlos man fundamentale Grundrechte einschränkt.

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Kommentare ( 101 )

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Ewald K.
3 Jahre her

Und Dann kommen die von Schwarzrotgrün gewünschten Kinderechte im GG zum tragen. ….

Atom
3 Jahre her

Wir sprechen hier über Aspekte des offensichtlich rechtswidrigen Handelns des Staates und seiner Organe bei der Einschränkung von Grundrechten. Insoweit ist es legitim darauf hinzuweisen, in welche Richtung ein solches Handeln führt. Dies umso mehr, da die Grundrechte im Grundgesetz vor dem Hintergrund eines entfesselten Staates normiert wurden.

Anton Mohr
3 Jahre her

Inzwischen ist gegen den Richter Strafanzeige wegen Rechtsbeugung eingegangen. Er stützt sich nur auf 2 einschlägig bekannte wenig qualifizierte tendenziöse Gutachter.

Atom
3 Jahre her
Antworten an  Anton Mohr

Sehr geehrter Herr Mohr, Ihnen, wie vielen Anderen, entgeht bei der Problematik der Einschränkung von Grundrechten das Wesentliche. Nicht das Gericht, stellvertretend für den Bürger, ist hierbei in der Begründungspflicht sondern der Staat, welcher etwas grundsätzlich verbotenes tut. Der Staat ist hier gleichsam der „Dieb“ welcher eine fremde Sache, nämlich die Grundrechte des Bürgers, für sich vereinnahmt. Also muß der Staat darlegen und beweisen, daß seine Grundrechtseinschränkungen geeignet, erforderlich und angemessen sind um ein verfassungsgemäßes Ziel zu erreichen. Wenn das Gericht Gutachter hörte, dann tat es schon mehr als eigentlich erforderlich, soweit der Staat seinen „Diebstahl“ der Grundrechte nicht zuvor… Mehr

Michael M.
3 Jahre her
Antworten an  Anton Mohr

Oh je Herr Mohr, wie Sie so „ticken“ kann der geneigte Leser hier schon länger beobachten und es ist leider festzustellen, dass es immer schlimmer wird, Nein nicht die Test-Pandemie sondern ihr Problem…

butlerparker
3 Jahre her

Was mich bei allem am meisten erstaunt ist, daß überhaupt das Impfen als Allheilmittel angesehen. Das ist es m.E. mitnichten. Covid ist ein Grippe Virus. Millionen Deutsche lassen sich jedes Jahr gegen die Grippe impfen, ohne Erfolg, weil dann in diesem Jahr ein anderer Virusstamm (Mutation) auftaucht gegen den die Impfung nicht wirkt. Das prophezeie ich auch für die Covid Impfung. Und was dann? Lockdown forever? Es wird kein anderer Weg bleiben. Wir werden mit dem Covid Virus leben müssen. Und ja, er ist gefährlich. Aber das Leben ist voller Risiken und endet mit dem Tod. Es gilt die Risikopatienten… Mehr

mklewitz
3 Jahre her
Antworten an  butlerparker

In Berlin gilt bald sogar eine Impfung als negativer Test in Bezug auf den Einzelhandel. Das gilt aber nicht für diejenigen, die Antikörper durch überstandene Corona-Infektion haben. Angeblich sorgen aber doch die Impfungen nur dafür, dass der Mensch selbst Antikörper gegen Proteine entwickelt, die äußerlich zumindest teilweise für den Körper nicht von echten Corona-Viren zu unterscheiden sind. Dann sind im Umkehrschluss doch echte Corona-Viren – oh Wunder – mindestens genauso gut geeignet entsprechende Antikörper hervorzurufen. Warum darf jetzt also jemand mit den besseren Antikörpern, die sogar schon ihre Schutzfunktion bewiesen haben, nicht ohne Test in ein Geschäft, aber ein geimpfter… Mehr

Chlorhahn
3 Jahre her

Das Urteil hat die Überlebenschance einer Eintagsfliege. Der mutige Richter wird sich bald mit dem Entstauben von Akten im Archivkeller beschäftigen müssen.
Dank des erweiterten Entmächtigungsgesetzes werden künftig regionale Urteile zentral von willfährigen Richtern in Berlin verhandelt.

Last edited 3 Jahre her by Chlorhahn
Ludwig von Gerlach
3 Jahre her
Antworten an  Chlorhahn

Wo im Entwurf der Novelle des IfSG werden denn die Gerichtszuständigkeiten geändert und in Berlin zentralisiert? Bitte die Kirche im Dorf lassen. Die Frage, wie Gerichtsurteile in Corona-Sachen ausgehen, hängt nicht vom Dienstsitz der Richter ab, sondern von ihrer innerlichen Unabhängigkeit. Ich habe schon Verwaltungsrichter Anfang 60 in Besoldungsgruppe R2 gesehen, die bereits letztes Jahr im Sommer auf Behördenparkplätzen FFP2-Masken trugen und in deren Augen nichts als die durch monatelange Propaganda geschürte Panik zu lesen war, man könne im Falle einer Covid-Infektion ggf. die nahe bevorstehende Pension nicht mehr 20 Jahre lang genießen. Eine solchermaßen besetzte Kammer wird im Eilverfahren… Mehr

Bernhard J.
3 Jahre her
Antworten an  Ludwig von Gerlach

Sie sprechen da einen wichtigen Sachverhalt an. Wo es an der Rationalität, also einem gesunden Urteilsvermögen mangelt, kann es keine rationalen Urteile geben. Auch Ärzte zeigen derzeit einen eklatanten Mangel an Rationalität. In einer Wohlstandsgesellschaft, in Gefahren lediglich durch Hörensagen erfahrbar sind, haben auch die albernsten Schreckensszenarien eine durchschlagende Wirkung, so dass Vernunft dann auf der Strecke bleibt.

Schachspieler
3 Jahre her

Der Richter hat also auch diese kuriosen Schwurbelgutachter beauftragt und diese haben auftragsgemäß geliefert.
Bereits diese behauptete psychologisch schwerwiegende Beeinträchtigung ist nach eigener Erfahrung als Elter und Lehrerinnengatte weder an Grund- noch weiterführenden Schule festzustellen. Der Prozentsatz mag dann gelten, wenn die Eltern den Kindern einreden, sie seien dadurch beeinträchtigt.

LM_978
3 Jahre her
Antworten an  Schachspieler

Genau, deswegen sind ja auch die Arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben, wie lange solche Masken getragen werden dürfen reine böswillige rechte FakeNews und Propaganda. Und Sie haben Recht, Gutachter sind immer dann Schwurbelgutachter wenn es nicht ins Bild passt.

Schachspieler
3 Jahre her
Antworten an  LM_978

Bei solchen Vorgaben geht es um selbstschützende FFP2-Masken, die für Otto Normalbürger ja nicht Pflicht sind.

Schachspieler
3 Jahre her
Antworten an  Schachspieler
  1. Ich gehe davon aus, dass sie ihr schriftliches Gutachten nach „bestem Wissen und Gewissen“ – wie üblich – erstattet haben. Zu fachlich umfassender Kompetenz zwingt dies den Gutachter:in nicht.
  2. Gutachter werden vom Familiengericht im Rahmen der Aufklärungspflicht von Amts wegen beauftragt, nicht der Partei.
  3. Natürlich handelt es sich formal nicht um „Hinz und Kunz“, aber – siehe Zi. 1.
  4. Gutachter sind natürlich KEINE Zeugen wie jeder andere (und stehen daher nicht unter „Wahrheitspflicht“ – siehe Zi. 1)
Devamed
3 Jahre her
Antworten an  Schachspieler

Leider nur ein Daumen runter möglich.
Weitere hätte ich Ihnen gerne für Elter und -gatte vergeben.
Andere Mitleser haben Ihnen schon das sonst so Passende rübergebracht.
MfG D. V.

Karstenholm7
3 Jahre her
Antworten an  Devamed

Hervorragend, der „Elter“ Quatsch ist mir auch sofort unangenehm aufgefallen. Daumen runter habe ich auch mehrfach wiederholt in der Hoffnung das es beim nächsten Versuch vielleicht doch anders ausgeht.

Michael M.
3 Jahre her
Antworten an  Schachspieler

So, so, Sie sind also unter anderem Elter (im Deutschunterricht öfters gefehlt oder?!) und Lehrerinnengatte und haben daher den Durchblick was an unseren Schulen so abläuft? Ich finde zu ihrer Einschätzung passt folgender Spruch ganz gut, „Einbildung ist auch ein Bildung“ …

HermanH
3 Jahre her

Wenn ihr schon was schreibt, dann doch bitte an die Tatsachen halten, wo euer Blatt doch eh schön in die rechte Ecke gedrängt wird…
Eben mußte ich folgendes über „Tychis Einblick“ lesen.
Eine Gerichtssprecherin bestätigte dem SPIEGEL auf Anfrage, dass eine solche Entscheidung am heutigen Dienstag ergangen sei – der Beschluss gelte jedoch nur für die konkreten Beteiligten. Ein im Netz kursierendes Papier, das wie eine anonymisierte Version der Gerichtsentscheidung aussieht und unter anderem vom rechtslastigen Blog »Tichys Einblick« verbreitet wird, sei hingegen nicht authentisch: Dabei, so formuliert es die Gerichtssprecherin, »handelt es sich nicht um den Originalbeschluss«.

Schachspieler
3 Jahre her
Antworten an  HermanH

Eine solche Erstreckung der Rechtswirkung lag überhaupt nicht in der Kompetenz des erkennenden Gerichts, so dass die Entscheidung an gravierenden Mängeln leidet.

Die Oberinstanz wird das „glücklich“ machen.

Frau Blume
3 Jahre her

Hat der Weimarer Familien-Richter mit seinem Beschluss v. 08.04.21 (offenbar nicht Urteil – sondern Beschluss warum ?) nicht auch so argumentiert. Ich habe bisher leider nichts über die Folgen gelesen, obwohl das „sofort“ also wohl ab gestern gelten sollte.

Was ist das
3 Jahre her

Ich würde mein Kind auf keinen Fall solchen Maßnahmen aussetzen.
Ich würde nach Österreich ziehen und Homeschooling machen; da ist das erlaubt.

Atheist46
3 Jahre her

Der Tipp mit der Vorgehensweise über das Familienrecht soll von einem pensionierten Familienrichter stammen. Ziemlich tricky