Zwei Urteile setzen ARD und ZDF unter Druck. Der endgültige Ausgang der juristischen Gefechte ist zwar offen. Aber die Gegenwehr macht es den Anstalten schwerer, an ihr Geld zu kommen.
picture alliance / CHROMORANGE | MICHAEL BIHLMAYER
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten stehen von vielen Seiten unter Druck – nicht erst seit der KI-Affäre des ZDF und dem gescheiterten Versuch, sie zu vertuschen. Am 15. Oktober 2025 gab das Bundesverwaltungsgericht einer Klägerin in einem Revisionsverfahren Recht, die ihren Rundfunkbeitrag mit der Begründung reduziert hatte, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten ihre im Rundfunk- und Medienstaatsvertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllen. Formal bedeutet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Verfahren wieder an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgeht, der die Klage der Bürgerin zunächst abschmetterte, ohne in der Sache zu prüfen, ob und wie ARD, ZDF und Deutschlandfunk tatsächlich liefern, was ihnen die Staatsverträge vorgeben.
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied, dass Verwaltungsgerichte diese Prüfung nun vornehmen müssen. Die rechtliche Grundlage für die Rundfunkgebühr entfalle, so das Urteil, wenn die öffentlich-rechtlichen Anstalten systematisch und über einen längeren Zeitraum gegen ihren Programmauftrag verstoßen. Außerdem stellte das Obergericht fest, dass die Verpflichtung zur Vielfalt für die Anstalten ausdrücklich als Meinungsvielfalt zu verstehen sei – und nicht einfach nur als eine Vielzahl von Sendungen. Genauso hatten die Vertreter des Gebührenfunks lange argumentiert.
Offenbar kürzten viele Bürger nach dem Urteil ihren Rundfunkbeitrag oder stellten die Zahlung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die Tatsache ein, dass bis zur finalen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags noch mehrere Jahre vergehen dürften.
Auf die entsprechenden Widersprüche der Bürger gegen die Zahlungsaufforderungen reagiert der Gebührenservice mit einem interessanten Musterschreiben. Zunächst führt er aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags erst dann nicht mehr mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht, wenn das Gesamtprogramm der Rundfunkanstalten die Anforderungen an die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Über diese Frage kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Bis zu einer solchen Entscheidung gilt der Rundfunkstaatsvertrag und der Rundfunkbeitrag ist zu entrichten.“
Dann heißt es:
„Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen, bitten wir sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dafür bitten wir Sie um Geduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.“
Zum Schluss erklärt der Gebührenservice:
„Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat.“
Für juristische Laien – also die meisten Bürger – ist dieses Schreiben nicht ohne Weiteres verständlich. TE fragte deshalb den Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, der zusammen mit seinem Kollegen Harald von Herget das oben angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstritten hatte.
Die Aufforderung, so Gebauer, bedeute, dass der Bürger dann, wenn er erklärt, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte, einen Widerspruchsbescheid zugeschickt bekommt, gegen den er dann innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage gegen ursprünglichen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides erheben kann. Nach Gebauers Einschätzung dürften sich die meisten Verwaltungsgerichte Zeit lassen, um erst einmal abzuwarten, wie zunächst der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem zurückverwiesenen Fall entscheidet – und am Ende vielleicht sogar das Bundesverfassungsgericht. Die offene Frage lautet, ob der Gebührenservice versucht, seine Forderung trotz einer anhängigen Klage vorläufig zu vollstrecken – oder ob er damit wartet. Ob man diesen Weg beschreitet und tatsächlich eine eigene Klage bei einem Verwaltungsgericht einreicht, meint Anwalt Gebauer, müsse jeder für sich entscheiden.
Die Formulierung in dem Schreiben des Gebührenservice, dass wenn sich der Betreffende innerhalb der nächsten vier Wochen nicht äußere, der Gebührenservice davon ausgehe, dass der Widerspruch sich dann erledigt habe, hält Gebauer für „nicht lege artis“. Man könne üblicherweise keinem Bürger „aufgrund seiner Nichtäußerung einen bestimmten Erklärungswillen in den Mund legen“. Aber der Sinn des Beitragsservice-Briefs sei klar: Die Empfänger sollen entscheiden, ob sie nicht reagieren – oder vor Gericht ziehen.
Auf jeden Fall rät der Anwalt allen, die den Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise zahlen, ihn vorsorglich ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung zu überweisen. Denn nur dann, so der Jurist, halte man sich einen Anspruch auf Erstattung offen, sollte das Bundesverfassungsgericht irgendwann den Rundfunkbeitrag wegen systematischer Verfehlung des Programmauftrags für rechtswidrig erklären. „Das“, fügt Gebauer an, „entscheidet sich allerdings nicht nur in dem einen Verfahren bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, sondern in jedem Verfahren, das künftig auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gestützt werden wird. An dieser Stelle gibt es seit dem Urteil vom 15. Oktober 2025 eine kategorisch neue Rechtssituation.“
Wer sich bereits mit einem Vollstreckungsverfahren konfrontiert sieht, dem gibt nun ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs Argumentationsmöglichkeiten an die Hand: Der VII. Zivilsenat erklärte mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 – VII ZB29/24 ein Vollstreckungsersuchen des Bayerischen Rundfunks (BR) für formunwirksam. Eine einfache elektronische Signatur, so der BGH, wahre die Form nur, wenn die genannte Person tatsächlich für den Inhalt des Dokuments einstehe. Der bloße Namenszug der Organleiterin – in dem konkreten Fall der Intendantin – genüge dafür nicht.
Der BR wollte wegen offener Rundfunkbeiträge die Zwangsvollstreckung gegen einen Bürger betreiben, und übermittelte das Vollstreckungsersuchen über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an den Gerichtsvollzieher. Es endete mit der elektronischen Signatur der BR-Intendantin Katja Wildermuth. Verschickt wurde es jedoch von einer anderen Person. Aufgrund des Schreibens lud der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Schuldner hielt die Vollstreckung für unzulässig. Sowohl das AG Kaufbeuren als auch das LG Kempten erklärten die Vollstreckung zunächst für wirksam. Nach ihrer Auffassung genügte die Übermittlung über das beBPo, der Namenszug der Intendantin dokumentiere die Verantwortungsübernahme, selbst wenn ein Sachbearbeiter das Schreiben versandt habe.
Der BGH teilte diese Sicht nicht. Entscheidend sei, dass die verantwortliche Person aus der einfachen elektronischen Signatur eindeutig hervorgehe. Die einfache elektronische Signatur erfüllt nach Ansicht des Senats denselben Zweck wie eine handschriftliche Unterschrift: Sie soll den Urheber der Verfahrenshandlung identifizieren und seinen Willen dokumentieren, für den Inhalt einzustehen. Genau daran fehlte nach Ansicht des Gerichts: Die Intendantin erstellte das Dokument schließlich weder selbst, noch hatte sie ihren Namenszug darin selbst angebracht. Daher entspreche die einfache elektronische Signatur nicht den Anforderungen des Paragraf 130 der Zivilprozessordnung. Das Vollstreckungsersuchen sei daher unzulässig gewesen.
Mit Hinweis auf den BGH-Beschluss könnten jetzt Betroffene klagen, wenn in ihrem Fall ebenfalls im Vollstreckungsersuchen der Namenszug der konkret verantwortlichen Person fehlt.
Die juristische Gegenwehr von Bürgern vor Gericht führt also durchaus zu Teilerfolgen. Ob die öffentlich-rechtlichen Anstalten daraus die Schlussfolgerungen ziehen, eine Verständigung mit ihren Kritikern zu suchen und ihren Kurs zu ändern, bleibt offen.




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