Fall 24: Tichys Einblick GmbH / Correctiv gGmbH – Klage wg. “Faktencheck”

Der “Faktencheck” in seiner konkreten Form ist wettbewerbswidrig und verletzt auch Grundrechte aus Art. 3, 5 GG.

Getty Images | Screenprint

Wir halten das aktuell bei Facebook betriebene Verfahren des sog.”Faktenchecks” aus mehreren Gründen für rechtswidrig und führen dies jetzt in einem Verfahren gegen “Correctiv” einer gerichtlichen Klärung zu.

(Presse-) Meldungen, die dem politisch der Linken zuzuordnenden Prozessgegner nicht gefallen, werden von diesem beim “Teilen” auf Facebook mit einem Sticker versehen, der im hier streitigen Fall so lautete:

CORRECTIV.ORG Fact-Check

Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘;

Behauptungen teils falsch”.

Vorliegend geht es um die Abwehr von Maßnahmen, die einem Pressemedium sonst gerade nicht zur Verfügung stehen und die “Correctiv” nur aufgrund der ihr von Facebook verliehenen Machtbefugnisse möglich sind. Hier geht es darum, dass die “Correctiv” mit den streitgegenständlichen Warnungen die Verbreitung eines Artikels von Tichys Einblick beschränkt und behindert und sich zugleich schmarotzerisch an die (verbleibende) Reichweite des Artikels anhängt.

Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Medium seine Bewertung über den Inhalt eines konkurrierenden Mediums nicht lediglich im Rahmen der eigenen Publikation veröffentlicht, sondern seine Kritik in Form einer Warnung unmittelbar mit der Publikation des angegriffenen Mediums verknüpft. Die Praxis bei Facebook, die zB “Correctiv” weitreichende Befugnisse der Stigmatisierung und Diskriminierung erlaubt, ist vergleichbar mit der Situation, dass ein Medium auf dem Titelblatt eines Konkurrenten einen Sticker anbringen lässt, mit dem vor der Lektüre gewarnt und dazu aufgefordert wird, stattdessen das eigene Konkurrenzmedium zu lesen. Im Printbereich wäre eine solche Praktik – etwas das Focus-Mitarbeiter während der Auslieferung des „SPIEGEL“ einen Focus-Sticker auf dessen Titelseite aufkleben, oder umgekehrt – kaum denkbar. Im digitalen Bereich ist genau dies “Correctiv” u.a. aufgrund der Kooperation mit Facebook möglich. Damit wird der Bereich der Auseinandersetzung mit publizistischen Mitteln überschritten und man bedient sich unlauterer Geschäftspraktiken.

“Correctiv” wird von diversen Unterstützern mit Millionen Euro Spenden ausgestattet (zB George Soros’ Open Society Foundation, Google, Facebook, Deutsche Telekom usw.).

“Correctiv” ist kein neutraler Faktenchecker, sondern ein journalistischer Söldner, der durch die von uns gerichtlich angegriffene Methode des “Faktenchecks” seine ideologischen Überzeugungen unter Ausnutzung der strukturellen Überlegenheit eines Monopolisten (Facebook) und unter Verstoß gegen die Grundrechte der Betroffenen rechtswidrig durchsetzen will. Wir lassen diese wichtige Rechtsfrage jetzt gerichtlich klären.

Wie wenig neutral “Correctiv” tatsächlich ist, ergibt sich auch daraus, dass die “Faktenchecker” Tichys Einblick in seinen anwaltlichen Schriftsätzen mit dem Vorwurf des “Rechtspopulismus” beschimpft und unumwunden einräumt, publizistisch befinde man sich auf “anderen Planeten”. Dies belegt eine Befangenheit und Voreingenommenheit, die mit dem Anforderungsprofil an einen neutralen “Faktenchecker” schlechthin nicht in Einklang zu bringen sind.

Fällt “Correctiv” sein willkürliches Unwerturteil, “wird die Verbreitung des Contents eingeschränkt“. Durch die hier streitige Methode kann “Correctiv” ihre herabsetzende Bewertung unter Ausnutzung der strukturellen Überlegenheit eines Monopolisten und unter Verwendung der nur für sie eingerichteten Diskreditierungsfunktion des sog. „Faktenchecks“ rechtswidrig durchsetzen. “Correctiv” nutzt ein ihr von dem Monopolisten Facebook zur Verfügung gestelltes Instrument, das (hier) Tichy diskriminiert. Tichy steht keine Möglichkeit zu einem gleichwertigen Gegenschlag zur Verfügung.

Der “Faktencheck” in seiner konkreten Form ist daher wettbewerbswidrig und verletzt auch Grundrechte aus Art. 3, 5 GG.

Diese Rechtsfrage ist von weitreichender Bedeutung und sollte daher höchstrichterlich geklärt werden. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns. Das Verfahren ist vor dem Landgericht Mannheim anhängig, dürfte aber, unabhängig vom Ausgang dort, durch die Instanzen gehen.


Zuerst auf Meinungsfreiheit im Netz erschienen.

Update 28.11.2019: Das Landgericht Mannheim hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung soeben zurückgewiesen. Wir werden die Begründung nach Vorliegen prüfen und mit Sicherheit Berufung zum OLG Karlsruhe einlegen. Es war von Anfang an klar, dass dieser Rechtsstreit nicht in der ersten Instanz endet.


TE kann Auseinandersetzungen mit Giganten wie Facebook, den mächtigen NGOs und ihren steuergeld-finanzierten Büchsenspannern nur mit Ihrer Hilfe bestehen. Bitte überlegen Sie, ob Sie uns dabei unterstützen können.

Der Fonds Meinungsfreiheit im Netz trägt für dieses aufwändige Verfahren über alle Instanzen die Prozeßkosten. Spenden dafür helfen, auch andere Angriffe auf die Meinungsfreiheit prozessual zu bekämpfen. Informationen und Spendenmöglichkeiten dazu finden Sie hier.

Bei der großen Zahl unserer Unterstützer bedanken wir uns. Folgen Sie uns nicht nur über Facebook, sondern direkt der Homepage www.TichysEinblick.de

Anzeige

Unterstützung
oder

Kommentare ( 82 )

Liebe Leser!

Wir sind dankbar für Ihre Kommentare und schätzen Ihre aktive Beteiligung sehr. Ihre Zuschriften können auch als eigene Beiträge auf der Site erscheinen oder in unserer Monatszeitschrift „Tichys Einblick“.
Bitte entwerten Sie Ihre Argumente nicht durch Unterstellungen, Verunglimpfungen oder inakzeptable Worte und Links. Solche Texte schalten wir nicht frei. Ihre Kommentare werden moderiert, da die juristische Verantwortung bei TE liegt. Bitte verstehen Sie, dass die Moderation zwischen Mitternacht und morgens Pause macht und es, je nach Aufkommen, zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Hinweis

82 Comments
neuste
älteste beste Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen