Tichys Einblick
Schmale Urteilsbasis

Anti-Folter-Komitee der EU: Deutsche Abschiebungen mangelhaft

Schauen wir uns an, was konkret das Komitee berichtet, was es bei der Begleitung der Abschiebung beobachtet hat und welche Maßnahmen das Komitee den deutschen Behörden zur Umsetzung bzw. Kommentierung innerhalb von drei Monaten vorschlägt.

Symbolbild

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Vorab soll hier die prinzipielle Richtigkeit jedweder Anstrengung von staatlichen und auch privaten Organisationen unterstrichen werden, wenn es darum geht, Folter oder Misshandlung anzuprangern und zu unterbinden – gleich wo und gleich gegen wen. In Deutschland sollte es kein Guantanamo geben, ebenso, wie hierzulande auch keinerlei geheimen Stützpunkte entstehen sollten, genutzt etwa von ausländischen Geheimdiensten, um Menschen zu foltern oder heimlich festzuhalten. Aber wer behauptet so etwas?

Explizit erwähnt werden muss das hier, weil ein aktueller „Bericht an die Deutsche Bundesregierung“ über einen Besuch eines europäischen Ausschusses (Anti-Folter-Komitee) die Durchführung von Abschiebungen durch deutsche Behörden umfangreich kritisiert. Das berichtende Komitee wurde eingerichtet, „zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in Deutschland“

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Der Bericht selbst veranlasste Medien vom Spiegel bis zur Welt zu Schlussfolgerungen, die geeignet erscheinen, dass sowieso schon bekannte Problem schwer durchzuführender Abschiebungen, die zudem noch von einer Reihe privater Organisationen regelmäßig boykottiert bzw. behindert werden, noch einmal zu erschweren, wenn der Spiegel beispielsweise titelt: „Europarat kritisiert deutsche Abschiebepraxis“.

Gibt der Bericht des Komitees (CPT) diese Schlussfolgerung überhaupt her? Datiert ist das 34-seitige Papier auf den 9. Mai 2019. Der Inhalt des Berichtes allerdings bezieht sich allein auf Beobachtungen einer kleinen Gruppe von EU-Beamten, die vor fast einem Jahr, nämlich vom 13.- 15. August 2018 eine einzige deutsche Abschiebeaktion in Form einer Art Stichprobe begleitet hat.

Präziser handelt es sich dabei um die Abschiebung ausländischer Staatsangehöriger auf einem nationalen Rückführungsflug von München nach Kabul (Afghanistan), koordiniert von Frontex. Das Papier bescheinigt den deutsche Behörden zunächst einmal „hervorragend mit dem CPT zusammen(gearbeitet)“ zu haben.

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Dabei konnte die EU-Delegation „alle Stadien der Maßnahme beobachten, einschließlich der Vorbereitung in der Justizvollzugsanstalt Eichstätt (Abschiebungshafteinrichtung) und am Flughafen, der Flugphase und der physischen Übergabe der 46 Rückzuführenden an die afghanischen Behörden.“ Das Komitee spricht von einer gut vorbereiteten Maßnahme, die professionell durchgeführt worden sein soll. Kritisch jedoch sehe die Delegation die Misshandlung eines der 46 Abzuschiebenden, die sie im Flugzeug beobachten haben will.

Tatsächlich geht es hier wohl explizit um einen renitenten Mann und um die Art und Weise der Gewaltanwendung, um diesen Mann ruhig zu stellen. Die Rede ist von einer Einschränkung der Atemfähigkeit und dem Quetschen der Genitalien, um hier mit Schmerzerzeugung gefügig zu machen. Ja, das klingt furchtbar. Ja, dass ist schon deshalb empörend, weil sich der Leser des Berichtes hier bessere Methoden wünscht, das Ziel der Abschiebung bzw. Ruhigstellung zu erreichen. Fehlen den durchführenden deutschen Beamten hier die adäquaten Möglichkeiten und Methoden?

Zur Delegation zählten sieben Personen und ein Dolmetscher.

Die deutschen Behörden sollen nun innerhalb von drei Monaten Stellung zu den im Papier empfohlenen Maßnahmen beziehen, „die zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses ergriffen wurden“.

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Erwähnenswert ist, dass das CPT schon 2005 Standards festgelegt hat bezüglich der Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln im Rahmen von Abschiebungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Ein damals vom Europarat angenommenes Papier trägt den Titel: „20 Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr“. Diese Papier ist u.a. auch Arbeitsgrundlage für deutsche Behörden die Abschiebungen mit organisieren.

Schauen wir uns an, was konkret das Komitee berichtet, was es bei der Begleitung der Abschiebung beobachtet hat und im Anhang, welche Maßnahmen das Komitee den deutschen Behörden zur Umsetzung bzw. Kommentierung innerhalb von drei Monaten vorschlägt.

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Das Papier berichtet, dass 25 Personen von 46 bis zum Zeitpunkt ihrer Ingewahrsamnahme nicht die Freiheit entzogen worden sei. „Dass sie abgeschoben würden, erfuhren sie erst am Tag der Abschiebung selbst, als sie von der zuständigen Landespolizei einzeln an ihrem jeweiligen Wohnsitz in Gewahrsam genommen wurden. Die Abholung fand üblicherweise in den frühen Morgenstunden statt und wurde von einer oder mehreren Polizeistreifen mit je zwei Polizeibeamten durchgeführt.“

Mehrere der Personen hätten sich gegenüber der Delegation beschwert, dass sie „nicht alle ihre persönlichen Gegenstände und Dokumente hätten zusammenpacken können.“ Weitere Rückzuführende beschwerten sich darüber, dass sie „ihre Ersparnisse nicht von ihrem Bankkonto hätten abheben können, und sie auch nicht darüber informiert worden seien, wie sie später auf diese Guthaben zugreifen könnten.“

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Weiter berichten die Beobachter, dass alle von der Delegation Befragten erst von ihrer Abschiebung erfahren hätten, als die Polizei sie abholte. Bei einem der 46 Abgeschobenen hätte der Abschiebebescheid bereits fünf Jahre zurückgelegen. Die Delegation stellt weiter fest, dass alle 46 Abzuschiebenden ärztlich auf ihre Flugtauglichkeit untersucht wurden. Zusätzlich seien am Flughafen München noch zwei Ärzte anwesend gewesen, die Flugtauglichkeit im Zweifel noch einmal zu untersuchen. Beide Ärzte seien an rosa Warnwesten erkennbar gewesen. Ein Arzt blieb auch während des Fluges an Bord.

Die Delegation bemängelte hier, dass die für die ärztlichen Untersuchungen genutzten Bereiche unzureichend ausgestattet gewesen seien. Es hätte weder Untersuchungsliege noch Waschbecken gegeben. Stattdessen lediglich ein Stuhl und ein Stehtisch, was einer „Arzt-Patient-Beziehung nicht zuträglich“ sei. Auch müssten alle Untersuchungen außer Hörweite der begleitenden Beamten durchgeführt werden, wenn der Arzt zu seiner persönlichen Sicherheit nicht ausdrücklich das Gegenteil wünscht.

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Ein Abzuschiebender wurde nach ärztlicher Untersuchung als akut suizidgefährdet in eine Psychiatrie gebracht, aus der er im Übrigen schon abgeholt wurde, und dann nicht abgeschoben. Mehrere Abzuschiebende hatten bereits in den Tagen zuvor mit Suizid gedroht oder versucht sich zu verletzen, sie wurden deshalb gesondert bewacht und abgeschoben. Einer schaffte es dennoch sich zu verletzten, er wurde versorgt, versuchte aber noch auf dem Weg zum Flugzeug, die versorgten Wunden eigenhändig erneut zu öffnen. Auch diese Person wurde von den Ärzten für reisetauglich erklärt. Das wiederum veranlasste die Delegation, Folgendes im Bericht zu befinden: „eine doppelte Loyalität seitens des begleitenden Arztes (…), der bei dieser Person die Reisetauglichkeit bescheinigte, womit er hauptsächlich im Interesse der Bundespolizei zu handeln schien.“

Wie die Delegation zu dieser Annahme einer doppelten Loyalität kam, vermerkte sie in einer Fußnote: „Erwähnenswert ist hier die von ihm zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass seiner Erfahrung nach viele Rückzuführende sich ausschließlich deshalb selbst verletzten oder gar einen Suizidversuch unternähmen, um zu versuchen, damit ihre Abschiebung zu behindern.“Ein weiterer O-Ton aus dem Papier: „Ein weiterer Rückzuführender aus der Abschiebungshafteinrichtung in Büren hatte infolge eines Sturzes aus erheblicher Höhe eine komprimierte Fraktur eines Lendenwirbels erlitten, als er versuchte, aus dem Fenster zu springen, um sich bei seiner Ingewahrsamnahme etwa 10 Tage vor der Abschiebungsmaßnahme dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Anschließend unterzog er sich einer Wirbelsäulenoperation, bei der der gebrochene Wirbel intern fixiert wurde, und wurde drei Tage vor der Abschiebungsmaßnahme aus dem Krankenhaus entlassen. In seiner Krankenakte war vermerkt, dass eine weitere ärztliche Behandlung notwendig sei, um die Fäden und später die interne Fixierung zu entfernen. Diese Person wurde ebenfalls unter der Voraussetzung für reisetauglich befunden, dass während des Fluges ein Arzt an Bord ist. Während des Fluges gestatteten die Begleitpersonen dem Betroffenen auf seine Bitte hin, sich hinlegen zu dürfen, um seine Schmerzen zu lindern.“

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Die Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln ist in den jeweiligen
Landespolizeigesetzen geregelt. An deutschen Flughafen sowie an Bord eines auf deutschem Hoheitsgebiet stehenden Flugzeugs fällt die Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln in die Zuständigkeit der Bundespolizei. „Einige Rückzuführende wurden während des Transports und bei ihrer Ankunft am Terminal F gefesselt (mit Handschellen, Hand- und Fußfesseln oder sogar Festhaltegurten („Body Cuffs“)).

Bei Abschiebungsmaßnahmen können die folgenden Zwangsmittel zum Einsatz kommen: Hand- und Fußfesseln aus Stahl, Plastik oder Klettband, Festhaltegurt („Body Cuff“) und Kopf- und Beißschutz. Jede Anwendung von Gewalt oder Zwangsmitteln wird dokumentiert. „Darüber hinaus sind Waffen (also Schusswaffen,
Tränengas, Schlagstöcke) gemäß einer anderen internen Anweisung sowie der Dienstanweisung für diese Rückführungsmaßnahme verboten.“

Die deutschen Behörden haben im Zusammenhang mit Rückführungsmaßnahmen bei einer Gesamtzahl von 21.904 ausländischen Staatsangehörigen, die 2017 rückgeführt wurden, 1.098 Mal Zwangsmittel angewendet. Im Zeitraum von Januar bis August 2018 wurden bei einer Gesamtzahl von 14.465 rückgeführten Personen 673 Mal Zwangsmittel angewendet.

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Der Bericht beschreibt im Weiteren ausführlich die Gewaltanwendung durch die Beamten, wenn Widerstand gegen die Abschiebung und die damit verbundenen Maßnahmen erfolgt, was dann beispielsweise folgendermaßen klingt: „Einer dieser Begleitbeamten legte von hinten seinen Arm um den Hals des Rückzuführenden und zog mit seiner anderen Hand dessen Nase nach oben, sodass sein Kollege einen Beißschutz in den Mund des Rückzuführenden einführen konnte.“ Oder weiter: „woraufhin ein zweiter Begleitbeamter des Backup-Teams eingriff und den Kopf des Rückzuführenden auf einen Nebensitz zog und sein Knie auf dessen Kopf platzierte, um Druck auszuüben und kooperatives Verhalten zu erreichen“ oder:

„Dem Rückzuführenden wurde außerdem ein Helm aufgesetzt und an seinen Armen und Beinen wurden weitere Klettbänder angebracht. Des Weiteren wurde Gewalt angewendet, um ihn mit den Händen festzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Rückzuführende von drei hinter seinem Sitz positionierten Begleitbeamten festgehalten und auf jeder Seite saß ein weiterer Beamter. Ein sechster Beamter
kniete auf den Knien und Oberschenkeln des Rückzuführenden. (…) Nach etwa 15 Minuten griff der sechste Begleitbeamte mit seiner linken Hand die Genitalien des Rückzuführenden und drückte mehrmals länger zu, um den Rückzuführenden dazu zu bringen, sich zu beruhigen.“

Die Delegation berichtet außerdem, dass die Rückführungsmaßnahme nach Afghanistan von einem Rückkehrbeobachter aus dem „Pool von
Rückkehrbeobachtern“ begleitet“ wurde.

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Noch einmal zusammengefasst: Eine Delegation der EU begleitet Mitte 2018 einen Abschiebeflug nebst Festnahmen der Abzuschiebenden und berichtet über diesen Flug in einem Papier. Die Medien berichtet über diese Kritik an deutschen Abschiebungen. Beispielsweise die Stuttgarter Nachrichten berichten in ihrer Titelzeile von „Polizeigewalt“. Nun ist Polizeigewalt bei Abschiebungen gesetzlich streng geregelt und wird auch von der EU nicht bestritten.

Das Anti-Folter-Komitee schreibt den deutschen Behörden in diesem Papier folgende Maßnahmen vor, die binnen drei Monaten eingeführt bzw. zu denen sich zu äußern ist (Im Folgenden nur auszugsweise):

Der CPT vertraut darauf, dass alle Landesbehörden sicherstellen, dass keine Person aus Deutschland abgeschoben wird, wenn noch ein Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung anhängig ist.

Der CPT empfiehlt, dass die zuständigen Bundes- und Landesbehörden sicherstellen, dass bei allen künftigen Abschiebungen auf dem Luftweg ein „last call“-Verfahren in der Praxis wirksam umgesetzt wird, um zu gewährleisten, dass alle relevanten Akteure, insbesondere der Leiter der Begleitkräfte, bis zum Augenblick der Übergabe jederzeit umfassend über den Stand der Gerichtsverfahren der Rückzuführenden informiert sind.

Der CPT empfiehlt, dass die zuständigen Landesbehörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass allen abzuschiebenden ausländischen Staatsangehörigen bei ihrer Ingewahrsamnahme durch die Polizei so weit wie möglich Gelegenheit und ausreichend Zeit gegeben wird, ihre persönlichen Gegenstände, einschließlich Dokumente und Bargeld, zusammenzupacken, und vor der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zur Vorbereitung auf ihre Abschiebung zu treffen.

Der CPT empfiehlt, dass die zuständigen Landesbehörden die notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass in der Praxis alle in Abschiebungshaft befindlichen Rückzuführenden den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend mindestens eine Woche vorher schriftlich und in einer für sie verständlichen Sprache offiziell über ihre geplante Abschiebung informiert werden. Alle Rückzuführenden sollten systematisch auf ihre Abschiebung vorbereitet werden, u. a. durch psycho-soziale Betreuung.

Der CPT empfiehlt, dass die Behörden in Bayern und in allen anderen Bundesländern die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle abzuschiebenden ausländischen Staatsangehörigen in der Praxis von Beginn ihrer Freiheitsentziehung an Zugang zu einem Rechtsanwalt haben.

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden sicherstellen, dass die Bereiche, die an Flughäfen für die Untersuchung von Rückzuführenden vor ihrer Abschiebung vorgesehen sind, angemessen ausgestattet sind, u. a. mit mindestens einer Untersuchungsliege und einem Waschbecken.

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden nach alternativen Lösungen suchen, um legitime Sicherheitserfordernisse mit dem Grundsatz der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang zu bringen.

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden sicherstellen, dass Personen, bei denen eine Selbstverletzungs- und/oder Suizidgefahr besteht oder die psychische Probleme haben, einer umfassenden medizinischen Begutachtung unterzogen werden, u. a. durch eine unabhängige Fachkraft aus dem Bereich psychische Gesundheit, bevor Schlussfolgerungen über ihre Reisetauglichkeit gezogen werden.

Der CPT empfiehlt, dass die bayrischen Behörden und die Behörden aller anderen Bundesländer sicherstellen, dass bei Bedarf eine Verdolmetschung zur Verfügung gestellt wird, und zwar sowohl während der gesamten Haft als auch bei der Vorbereitung von Abschiebungsmaßnahmen.

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die
Gesamtzahl der Begleitkräfte der Bundespolizei, die im Bereich Abschiebungen auf dem Luftweg geschult sind, zu erhöhen.

Nach Ansicht des CPT ist es grundsätzlich wichtig, dass alle begleitenden Polizeibeamten an einer Nachbesprechung teilnehmen.

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden sofort Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung dieser beiden Techniken durch begleitende Beamte der Bundespolizei zu unterbinden.

Der CPT empfiehlt, dass die begleitenden Beamten der Bundespolizei
und aller Landespolizeien sichtbare Kennzeichnungen tragen, um eine einfache
Identifizierung zu ermöglichen (entweder anhand ihres Namens oder anhand einer Identifikationsnummer).

Der CPT empfiehlt, dass die deutschen Behörden rückzuführenden Personen vor Start des Fluges in mündlicher und schriftlicher Form und in einer für sie verständlichen Sprache angemessene Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie eine Beschwerde zu erheben ist. Das Beschwerdeverfahren sollte in der Praxis zugänglich und wirksam sein.

Der CPT empfiehlt, auch für die männlichen Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Eichstätt (Abschiebungshafteinrichtung) ein System der offenen Tür einzuführen und allen Gefangenen den ganzen Tag Zugang zum Mehrzweckraum zu ermöglichen. Der Freistundenhof sollte außerdem mit einem Witterungsschutz ausgestattet und einladender gestaltet werden.

Der CPT empfiehlt, Maßnahmen zu treffen, damit die Privatsphäre eines Gefangenen, sollte Videoüberwachung für nötig befunden werden, bei jedem Toilettengang gewahrt wird, beispielsweise durch eine Verpixelung des Toilettenbereichs. Zudem sollte eine ausreichende Belüftung der beiden besonders gesicherten Hafträume gewährleistet sein.

Die bayerischen Behörden sollten in Betracht ziehen, ausländischen Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Eichstätt (Abschiebungshafteinrichtung) Zugang zu Rechnern sowie zu Internettelefonie und einem einfachen Internetzugang zu geben.