Tichys Einblick
Migrationspakt illegal und illegitim

Mit Soft Law die Grundlagen des Rechts aushebeln

Von der formellen rechtlichen Unverbindlichkeit, also dem Charakter als Soft Law, darf man sich auf keinen Fall täuschen lassen. Der Zwang kommt durch Hintertüren.

FABRICE COFFRINI/AFP/Getty Images

Die Basler Zeitung fragte Hans-Ueli Vogt, Ordinarius an der Universität Zürich und Mitglied im Nationalrat, „weshalb wehrt sich die SVP gegen den UNO-Migrationspakt?” Hier Auszüge:

»Der Migrationspakt verherrlicht Migration. Wer den Pakt liest, merkt schnell, dass es einzig darum geht, Migration als etwas Gutes, eine Quelle von Wohlstand, darzustellen, etwas, das allen Menschen nur Nutzen bringt … Mit dem Migrationspakt will man den Staaten und den Menschen die positive Sichtweise verordnen. Die ideologische Basis des Migrationspakts ist die Einführung eines universalen Menschenrechts auf Niederlassungsfreiheit …

Die Befürworter sagen, der Pakt solle Migration sicherer und geordneter machen – was ist daran verkehrt?
Der Pakt … stellt die Interessen der Migranten ins Zentrum. Die Staaten müssen dafür sorgen, dass die Leute nicht mehr kritisch über Zuwanderung sprechen … Er ist voll von Forderungen an die Staaten, was sie alles tun müssen, damit die Einwanderer im Staat ihrer Wahl ein gutes Leben führen können … Es gibt eine Massenmigration von Afrika nach Europa und von Lateinamerika in die USA. Migration verursacht in den Herkunftsländern ebenso Probleme wie in den Aufnahmeländern.

Welche?
Meist migrieren junge Männer. Sie fehlen in ihren Herkunftsstaaten für den Wiederaufbau oder um politische Veränderungen herbeizuführen. In den aufnehmenden Ländern führt es zu Problemen, wenn Menschen aus anderen Kulturen, mit anderen Werten und Überzeugungen einwandern. Aus Staaten, die nie so etwas wie eine Aufklärung durchgemacht haben und in denen Menschenrechte nicht gelebt werden. Migration aus solchen Kulturen erachte ich als grösste Gefahr für die Freiheiten und die Menschenrechte in der Schweiz.

Laut Aussenminister Ignazio Cassis ist der Migrationspakt rechtlich nicht verbindlich – wo also ist das Problem?
Von der formellen rechtlichen Unverbindlichkeit, also dem Charakter als Soft Law, darf man sich auf keinen Fall täuschen lassen. Der Migrationspakt enthält einen ganzen Abschnitt über seine Umsetzung. Dort steht, dass die Staaten sich verpflichten, die Ziele und Bekenntnisse des Pakts zu erfüllen. Ein zu diesem Zweck eingerichtetes Forum prüft regelmässig, welche Fortschritte die Staaten bei der Umsetzung machen. Die Staaten selber müssen Berichte dazu verfassen. Weiter soll der UNO-Generalsekretär der UNO-Generalversammlung alle zwei Jahre über die Umsetzung des Migrationspakts Bericht erstatten. So funktioniert die Durchsetzung von Soft Law – formelle rechtliche Verbindlichkeit braucht es dafür nicht …

Es ist doch aber klar, dass ein unverbindlicher Pakt nicht stärker gewichtet wird als demokratisch zustande gekommene Gesetze.
Wie gesagt, wir müssten der UNO Rechenschaft ablegen über unsere Fortschritte bei der Umsetzung des Migrationspakts. Wir müssten also unsere Gesetze ändern.

Der Pakt widerspricht der Verfassung, darf ihn der Bundesrat unterzeichnen?
Nein. Darum ist die Selbstbestimmungs-Initiative so wichtig, über die die Stimmbevölkerung im November abstimmt. Sie will, dass die Bundesverfassung dem nicht zwingenden internationalen Recht vorgeht. Bundesrat, Verwaltung und Parlament müssen sich bei ihrer ganzen Tätigkeit an die Verfassung halten. Beim EU-Rahmenabkommen und beim UNO-Migrationspakt sehen wir einen Bundesrat am Werk, der die Verfassung nur noch als unverbindliche Empfehlung ansieht. Es ist Zeit, dass wir ihn mit der Selbstbestimmungs-Initiative verbindlich daran erinnern, dass er sich an die Vorgaben zu halten hat, die die Bürger ihm gegeben haben …


Zu Hans-Ueli Vogt: Inhaber des Lehrstuhls für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Zürich. Studium in Zürich (Dr. iur.), New York (LL.M.) und St. Gallen (MBA). Forschungsschwerpunkte: Corporate Governance und Aktienrecht. Lehrveranstaltungen im Gesellschafts-, Vertrags- und Bankenrecht. Forschungsaufenthalte bzw. Gastprofessuren in Florenz, Harvard, Peking und London. Mitherausgeber der Zeitschrift für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht. Herausgeber der Schriftenreihe „njus.ch“. Verschiedentlich Tätigkeit als Experte in Gesetzgebungsverfahren.