Tichys Einblick
Schutz der körperlichen Unversehrtheit

Impfpflicht kommt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, nach dem die Impfpflicht im Gesundheitswesen zulässig sei, ziehen die Kläger jetzt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg

IMAGO / viennaslide
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wird noch einmal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überprüft. Gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, eine Impfpflicht im Gesundheitswesen sei rechtmäßig, gehen die Kläger jetzt mit einer Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde vor. Wie TE berichtete, wies das Bundesverfassungsgericht Argumente wie beispielsweise die überbewertete Schutzwirkung der mRNA-Impfungen und ihre unterschätzten Nebenwirkungen allesamt vom Tisch. 

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Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski, der die Beschwerdeführer vertritt, teilte gestern Abend mit, dass die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit eine zentrale Rolle spielen werden. Er vertritt 57 Personen, die sich vor dem Verfassungsgericht gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht wehren wollten, darunter Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Medizinstudenten, Reinigungspersonal, verbeamtete Rettungssanitäter. Die sind alle Ungeimpfte, wollen dies auch bleiben und haben deswegen geklagt. Lipinski hatte der Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes überrascht – vor allem, wie die Entscheidung zustande kam. Sein wesentliches Ergebnis: „Wir können den Grundrechtsschutz in Deutschland vergessen.“

Er hatte gehofft, dass sich das Bundesverfassungsgericht zumindest im Hauptsacheverfahren wirklich mit allen Argumenten fundiert auseinandersetzt: »Und das ist, mit Verlaub, noch nicht einmal ansatzweise geschehen«, betonte er gegenüber TE. »Der Beschluss umfasst zwar knapp 99 Seiten, da könnte man auf den ersten Blick denken, ‚ja, da müssen die doch eigentlich auf alles eingegangen sein‘. Das relativiert sich aber, wenn man bedenkt, dass da allein fünf bis zehn Seiten dabei sind, auf denen das Verfassungsgericht über die damals im Dezember und jetzt seit März geltenden Rechtsnormen wörtlich wiedergibt. Im Ergebnis ist auf sehr, sehr viele Einwände überhaupt nicht eingegangen worden. Die findet man auch nicht im Beschluss.«

Das Bundesverfassungsgericht habe sich mit einem Großteil der Argumentation überhaupt nicht auseinandergesetzt. Eine Vielzahl an Studien, die belegten, dass die natürliche Immunität viel robuster sei als die durch eine Impfung vorübergehend erzeugte Immunität, sei komplett vom Verfassungsgericht ignoriert worden.

Das Gericht habe zudem noch nicht einmal das Robert-Koch-Institut korrekt zitiert. Es habe sich mit einer Vielzahl an vorgelegten Nachweisen und Argumenten, die eine extreme Untererfassung von Impfkomplikationen belegen, überhaupt nicht befasst.

Verfassungsrecht
Die Impfpflicht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zerbröselt den Grundrechtsschutz
»Die acht Richter des Ersten Senats haben sich jedenfalls im Ergebnis bei einigen medizinwissenschaftlichen Fragestellungen offenbar auch selber für hinreichend kompetent gehalten, so zum Beispiel hinsichtlich des extrem langen Zeitraums von 28 Tagen bis zum Beginn der juristischen Genesung, der bislang weder vom PEI noch vom RKI ›wissenschaftlich‹ fundiert begründet worden ist, wobei alle anderen ausländischen Gesundheitsbehörden hier zu deutlich anderen Zeiträumen kommen.

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht auch viele juristische Argumente schlicht übersehen wollen, auch solche, betreffend die Verletzung der EMRK und anderen internationalen Rechts, wie zum Beispiel dem Art. 7 S. 2 des internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte. Man muss sich wirklich fragen, ob die Richter die umfassende Beschwerdebegründung überhaupt gelesen haben.«

Die Beschwerdeführer sehen sich ferner durch die aktuelle Entwicklung im Musterprozess beim Bundesverwaltungsgericht, wo derzeit eine umfassende Beweisaufnahme stattfindet, bestätigt. Der ähnliche Vortrag im Verfassungsbeschwerde-Verfahren wurde vom Bundesverfassungsgericht noch nicht einmal in den Beschluss-Tatbestand aufgenommen, geschweige denn folgte in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts irgendeine inhaltliche Auseinandersetzung. Lipinski: »Ein Grund mehr, warum der Straßburger Gerichtshof sich dieses Gesetz und die Fehlentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.4.2022 gründlich anschauen sollte.«

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) trat 1953 in Form eines völkerrechtlichen Vertrages des Europarats in Kraft. Sie soll die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Menschen in den Europarat-Mitgliedstaaten schützen und wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg überwacht.

TE-Podcast: Rechtsanwalt Dr. Uwe Lipinski im Gespräch mit Holger Douglas >>> 


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