Tichys Einblick
Hat etwas von Weihnachtsmann

Über den Fake namens Kanzlerkandidat

Die Wahlbürger können ihn überhaupt nicht wählen. Denn in der Parlamentarischen Demokratie, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrer Verfassung immer noch ein wenig ist, gibt es einen solchen Kanzlerkandidaten nicht.

IMAGO / Sven Simon

Die SPD hat schon einen. Die Union bemüht sich derzeit, einen zu finden, kann sich aber noch nicht so recht entscheiden. Die FDP hatte früher einmal einen – gab es dann aber mangels Erfolgschance auf. Die Kommunisten hatten ihn früher nicht nötig, denn sie bestimmten ohnehin allein darüber. Heute haben sie keinen mehr – sie wissen, dass es gegenwärtig sinnlos wäre. Und die Grünen wollen nun endlich auch einen haben, wissen aber noch nicht, ob sie lieber einen netten, kuscheligen Kinderbuchautoren nehmen oder sich für eine partiell bildungsschwache Matrone entscheiden.

Die Rede ist vom Kanzlerkandidaten. Der hat etwas vom Weihnachtsmann. Er tritt regelmäßig auf und verspricht vieles, was er dann nicht halten kann – allerdings nicht im Jahres- sondern im Wahlkampfrhythmus. Der Kanzlerkandidat (m/w/d/sonstwas) soll den entscheidungsschwachen Wahlbürgern eine Orientierung geben. Er soll ihnen sagen: Schaut her! Bin ich nicht ein toller Typ (m/w/d/sonstwas)? Wählt mich, dann wisst Ihr, was ihr habt!

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Das Problem dabei: Die Wahlbürger können ihn überhaupt nicht wählen. Denn in der Parlamentarischen Demokratie, die die Bundesrepublik Deutschland gemäß ihrer Verfassung immer noch ein wenig ist, gibt es einen solchen Kanzlerkandidaten nicht. Zumindest nicht dann, wenn die Bürger zur Wahlurne gerufen werden.
Wenn den Bürgern dennoch in steter Regelmäßigkeit ein Kanzlerkandidat präsentiert wird, könnte man, wäre man gutwillig, von einem gut gemeinten Fake sprechen. Wäre man bösartig, spräche man von einem im Sinne der Verfassung mehr als fragwürdigen Vorgehen.

Warum das so ist? Nun, das Grundgesetz, das bis zur Entscheidung des Volkes über eine eigene Verfassung als solche gilt, schreibt den Ablauf von Wahlen und Regierungsbildungen explizit vor. Womit es wiederum auch vorgibt, wer überhaupt an der Entscheidung über einen Kanzlerkandidaten zu beteiligen ist – und wer dabei keinerlei Mitsprache hat.

Das Wahlrecht

Schauen wir als erstes auf den Ablauf der Wahlen und darauf, was wann wie zu geschehen hat.

Der Bürger, der zur Urne gerufen wird, hat bei Bundestagswahlen zwei Stimmen. Eine davon – das ist der traditionelle Weg, der bereits im Deutschen Reich ab 1871 sicherstellte, dass der Abgeordnete Bürgervertreter ist – kann er für einen Wahlkreiskandidaten abgeben. Derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen hinter sich vereint, darf dann für den Wahlkreis in das Parlament einziehen.

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Die andere Stimme ist eine für Kandidatenlisten. Diese, Verhältniswahlrecht genannte Vorgehensweise ersetzt den direkt gewählten Abgeordneten durch sogenannte Listen, auf denen mehrere Kandidaten in Reihung zur Wahl stehen. Je nachdem, wie viele Stimmen im Verhältnis untereinander auf die jeweiligen Listen entfielen und wie viele Abgeordnete der Wahlkreis – wiederum im Verhältnis zu den anderen Wahlkreisen – zu entsenden hat, greifen dann die Plätze Eins bis x der jeweiligen Listen. Ein solches Verhältniswahlrecht wurde bereits in der ersten deutschen Demokratie diskutiert und dann in der zweiten 1919 eingeführt. Es gilt als demokratischer als das klassische Ein-Personen-Wahlkreisrecht, stellt jedoch gleichzeitig den Sündenfall in der Entmündigung des Bürgers dar, denn anstatt in vielen kleinen Wahlkreisen durch den Bürger dessen unmittelbare Vertreter bestimmen zu lassen, trat nun in deutlich größeren Wahlkreisen eine Liste an, an deren Zustandekommen der Bürger keinerlei Mitwirkungsrecht hatte. Die Listen waren demnach undemokratisch entstanden – und die Demokratie, also die Macht des Volkes, rückte an die zweite Stelle, weil er mit dem Vorlieb nehmen musste, was ihm die Parteien vor die Nase setzten.

Nach dem Ende des Reichs sollte in der jung gegründeten Bundesrepublik ein noch anderer Weg gegangen werden. Das reine Verhältniswahlrecht der Weimarer Zeit hatte nicht nur dubiose Gestalten in das Parlament gebracht – es hatte auch für eine Zersplitterung des Parteiensystems mit zahllosen Kleinstparteien gesorgt. Also wurde 1949 die Teilung der Abgeordnetenzahl in zwei Hälften festgelegt: Die eine Hälfte sollte klassisch nach dem Wahlkreismodell von jeweils einem Bewerber besetzt werden, die zweite über das Verhältniswahlrecht nach dem Muster der in demokratischer Hinsicht fragwürdigen Listen.

Um einem gefühlten Makel des Mehrheitswahlrechts der Wahlkreise zu begegnen, welches dafür sorgen konnte, dass Vertreter einer Parteifamilie überproportional viele Abgeordnete stellten, indem beispielsweise überall Unions-Abgeordnete mit relativer Mehrheit Direktwahlabgeordnete würden, orientierte sich die Gesamtzahl der im Parlament vertretenen Abgeordneten sowie deren Aufteilung auf Fraktionen jedoch am Ergebnis des Verhältniswahlrechts. Die Folge ist die permanente Aufblähung des Bundestags, die umso intensiver wird, je kleiner die Stimmenzahl der relativ größten Partei wird. Um wiederum diesem Makel zu begegnen, schustern die Abgeordneten seit geraumer Zeit an sogenannten Wahlrechtsreformen. Konkret allerdings wird das darauf hinauslaufen, den Bürgern noch mehr unmittelbare Einwirkung auf die Zusammensetzung des Parlaments zu nehmen – zumindest dann, wenn es beispielsweise nach dem amtierenden Bundestagspräsidenten geht. Wolfgang Schäuble, als Berufspolitiker durch und durch bürgerferner Parteimann, möchte nämlich die Zahl der Direktabgeordneten noch weiter schrumpfen und dafür die von den Parteien bestimmten Listenkandidaten bevorzugen.

Die Macht geht vom Bürger zu den Parteien

Der Weg unserer Republik ist insofern vorgezeichnet. Der Prozess, dass die Macht dem Bürger genommen und den Parteifunktionären zugeschoben wird, setzt sich fort. Womit wir nun wieder bei der Frage sind, wer eigentlich über die Besetzung des Kanzleramtes bestimmt.

Das Grundgesetz ist in dieser Frage eindeutig und unmissverständlich. Es sind weder die Wahlbürger noch die Parteiaktivisten, die das Amt des Kanzlers zu besetzen haben, sondern ausschließlich die gewählten Abgeordneten. Schon gar nicht wäre etwa gar ein amtierender Kanzler berufen, darüber zu bestimmen oder mitzubestimmen, wer seine Nachfolge antritt, wie es nun der Bayer Markus Söder vorgeschlagen hat. Ein solches Verfahren, in dem ein gewählter (wenn auch nicht mehr legitim das Amt besetzender) Kanzler meinte, seine entsprechende Nachfolge bestimmen zu können, und dafür sogar noch auf die irrwitzige Idee kam, dieses Ansinnen in einem „politischen Testament“ festschreiben zu wollen, blieb bislang dem Totengräber des Deutschen Reichs vorbehalten. Lediglich eine einzige Möglichkeit hätte ein amtierender Kanzler, über die Person seiner Nachfolge mitzubestimmen: Er müsste erneut in das künftige Parlament als gewählter Abgeordneter einziehen. Tut er dieses nicht, ist er final aus dem Geschäft.

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Es sind auch nicht jene Abgeordneten, die im Vorfeld von Wahlen noch auf den Parlamentsstühlen sitzen, welche an der Neubesetzung des Kanzleramts mitwirken dürfen, sondern ausschließlich jene Abgeordneten, die erst noch durch den Bürger zu wählen sind. Damit aber ist auch festgeschrieben: Einen „Kanzlerkandidaten“ kann es im Vorfeld eines Wahlgangs zur Besetzung des Deutschen Bundestages überhaupt nicht geben. Denn gäbe es einen solchen, müsste zuerst das Grundgesetz geändert, anschließend das Wahlrecht umgeschrieben und damit die Parlamentarier um ihr zweitwichtigstes Recht gebracht werden.

Dennoch tun zumindest die größeren Parteien so, als hätten sie nicht nur die Möglichkeit, sondern auch jedes Recht, solche Kanzlerkandidaten zu präsentieren. Nehmen wir also einmal an, der sogenannte Kanzlerkandidat sei tatsächlich eine Conditio sine qua non des Wahlgangs. Will sagen: Ein als solcher präsentierter Mensch müsste auf jeden Fall auch das Amt bekommen, sobald eine relative Mehrheit der Wahlbürger sich für die von ihm repräsentierte Partei ausgesprochen hat. Wäre dem so, dann wäre dieses verfassungswidrig, denn es würde die dann gewählten Abgeordneten bereits vor ihrer Wahl zwingen, eine bestimmte Personalentscheidung zu treffen. Ihre Kanzlerwahl wäre damit präjudiziert, was unzweifelhaft im Widerspruch zur vom GG in Artikel 38 verlangten Unabhängigkeit und Gewissensfreiheit des Abgeordneten steht.

Allein deshalb ist jegliche Präsentation eines sogenannten Kanzlerkandidaten vor einer Wahl zumindest verfassungsrechtlich fragwürdig auch dann, wenn hilfsweise angeführt wird, der gewählte Abgeordnete könne ja unabhängig von diesem Kandidatenvorschlag im Vorfeld trotz allem immer noch frei entscheiden, ob er einem solchen Kandidaten im entscheidenden Wahlgang im neugewählten Bundestag seine Stimme gibt.

Theoretisch ist dieser Hinweis zutreffend – allerdings eben nur theoretisch. Denn faktisch ist die Präsentation eines Kanzlerkandidaten zwangsläufig mit der unzulässigen Präjudizierung des gewählten Abgeordneten verknüpft. Sollte ein künftiger Abgeordneter nach erfolgreichem Einzug in den Bundestag tatsächlich von seiner Gewissensfreiheit Gebrauch machen und gegen den von seiner Partei präsentierten „Kandidaten“ stimmen, wäre seine Parteikarriere und damit seine Laufbahn als Abgeordneter faktisch an ihrem Ende angekommen. Die Vornominierung bindet insofern den Volksvertreter in unzulässiger Weise – es ist ein imperatives Mandat, welches gegen das GG verstößt. Wenn dennoch solche „Kandidaten“ präsentiert werden, muss auch die Frage danach beantwortet werden, wer sie überhaupt präsentiert – und welche Legitimation zur Präsentation diese Personen haben.

Kein Parteienrecht auf Kandidatenvorschlag

Wie bereits angedeutet, mischen bei solchen Nominierungen die unterschiedlichsten Gruppen mit. Da wird, wie dargelegt, beispielsweise gefordert, ein noch amtierender, demissionierender Bundeskanzler müsse ein Mitspracherecht haben. Sodann fühlen sich Parteivorstände oder Präsidien berufen, dazu ihre Stellung abzugeben, vielleicht sogar zu entscheiden, wer denn nun dieser ominöse „Kanzlerkandidat“ sein soll.
Auch noch amtierende Bundestagsfraktionen sind der Auffassung, darüber bestimmen zu können, wer nach der anstehenden Wahl dieses wichtige Amt übernehmen soll.

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Um es klipp und klar zu wiederholen: Keine dieser Personen oder Gruppen hat auch nur ein minimales Recht, auch nur ein Jota an der Bestimmung eines künftigen Bundeskanzlers mitzuwirken. Wie sehr jedoch sich dieses durch die Verfassung nicht gerechtfertigte Vorgehen bereits in die Köpfe hineingeschlichen hat, wird deutlich, wenn selbst ein erfahrener Journalist wie Heiner Bremer im Brustton der Überzeugung behauptet, nicht die Fraktionen hätten darüber zu entscheiden, sondern nur die Parteien. Denn diese würden schließlich nach den Grundsätzen der innerparteilichen Demokratie vorgehen.

Nun, einmal abgesehen davon, dass sich auch über die innerparteiliche Demokratie trefflich streiten ließe, gilt diese ausschließlich für Ämter, die in den Zuständigkeitsbereich der Parteien fallen. Genau das aber tun Kanzlerbesetzungen nicht – das Recht, diese zu bestimmen, liegt, so will es das Grundgesetz, ausschließlich und allein bei den künftigen Abgeordneten. Wenn nun, wie suggeriert wird und beabsichtigt ist, die Präsentation eines „Kanzlerkandidaten“ für die künftigen Abgeordneten der ihn stellenden Gruppe(n) Bindungswirkung haben soll, dann ist und bleibt dieses ein Verfassungsverstoß. Bestimmen folglich Parteien einen „Kanzlerkandidaten“, dann maßen sie sich ein Recht an, welches sie nicht haben.

Dennoch tun all diese Gruppen und Personen so, als sei es selbstverständlich, dass genau sie eine solche Entscheidung im Vorfeld treffen. Und das Erstaunliche daran: Medien und sonstige Mit-, Vor- und Nachdenker der Republik finden daran überhaupt nichts Anstößiges. Tatsächlich aber tun all diese Personen und Gruppierungen, die über keinerlei Legitimation durch den Bürger verfügen, bestenfalls eines: Sie benennen dem Volk jemanden, den sie sich für sich oder ihre Gruppe jeweils als einen künftigen Kanzler wünschen. Und von dem sie hoffen, dass nach den Wahlen sich genug Abgeordnete finden, die diesem Wunsch entsprechen.

Damit aber steht auch fest: Die Bezeichnung „Kanzlerkandidat“ ist nichts anderes als ein kolossaler Fake. Denkbar wäre vielleicht noch Spitzenkandidat, also die Nummer Eins der Wahlkämpfer – doch selbst das ist ein Fake. Denn ein „Spitzenkandidat“ müsste in der Logik des Wortes jene Person sein, die auf der Wahlliste auf Platz Eins steht. Da aber bei den Bundestagswahlen Landelisten angeboten werden, kann ein Hamburger keinen Söder und ein Thüringer keinen Laschet wählen. Will er dem Kanzlerkandidatenfake auf den Leim gehen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als bei seinen Listen für jene Kandidaten zu stimmen, die bereits im Vorfeld verfassungswidrig imperativ dahingehend präjudiziert wurden, nach der Wahl entsprechend für den Fakekandidaten zu stimmen.

Keine Garantie, dass der Kanzlerkandidat Kanzler wird

Eine Garantie dafür, dass es dann tatsächlich so kommt, wie der geleimte Wahlbürger sich das vorstellt, gibt es nicht. An dieser Stelle sei ein Querverweis empfohlen, der den Fake-Charakter solcher „Kandidaten“ in Perfektion belegt hat. Zu denken ist dabei an jene Wahl zum EU-Parlament, bei der die EVP den Bayern Manfred Weber, die Sozialisten Frans Timmermans und die Linksliberalen Margrethe Vestager als ihre Kandidaten für den Kommissionsvorsitz präsentiert hatten. Die relative Mehrheit bekam Weber, doch die Bürger bekamen nicht jenen, für den sie mehrheitlich gestimmt hatten und der als konservativer Politiker galt, sondern ein Team aus Ursula von der Leyen, die von niemandem für nichts gewählt worden war, und den Linken Timmermans und Vestager. Selten wurde der Fake-Charakter der „Kandidaten“ derart ungeniert offenbart – und die Bürger sollten sich stets an diesen Betrug im Sinne der Vorwahlzusage erinnern, wenn sie wieder einmal auf die Leimrute der Kanzlerkandidaten geschickt werden sollen.

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Machen wir es deshalb konkret. Setzen wir, da die entsprechende Wunschliste bei Union und Grünen noch nicht besetzt ist, für die Union „Södet“ und für die Grünen „Habock“. Doch blicken wir zuerst auf die SPD, die mit Olaf Scholz ihren Fake-Kandidaten bereits benannt hat. Der ist in gewisser Weise ein besonders dreister Fake, denn nach Stand der Dinge gibt es nicht die geringste Chance darauf, dass die SPD die relative Mehrheit der künftigen Mandate erhalten und damit bei der Besetzung des Kanzleramts irgendeine maßgebliche Rolle spielen wird. Er ist also lediglich Spielmasse im anstehenden Wahlkampf. Damit nun sind wir bei Södet und Habock, zwischen denen sich das Rennen abspielen wird.

Voraussichtlich wird Södet trotz erwartbarer Verluste noch vor Habock liegen. Damit hätte nach dem Willen der als „konservativ“ eingeschätzten Wähler Södet die Nase vorn und müsste zumindest von den Unions-Abgeordneten ohne Wenn und Aber im Sinne des verfassungswidrigen imperativen Mandats im neuen Bundestag als Kanzler gewählt werden.

Nun könnte es aber auch sein, dass Habocks Partei trotz zweitstärkstem Ergebnis in der Lage ist, mit den Sozialdemokraten und den Kommunisten, alternativ Liberalen, eine absolute Mehrheit der Sitze im Bundestag zusammen zu sammeln. Dann bekäme das Volk Habock statt Södet – doch die Unionsabgeordneten könnten immerhin der ihnen im Vorfeld der Wahl aufgezwungenen Entscheidung gerecht werden, indem sie gegen Habock stimmen.

Doch setzen wir nun einmal einen anderen Fall. Die Union hat zwar immer noch die relative Mehrheit, benötigt aber, um selbst die Regierung zu bilden, zwingend die Grünen. Die wiederum wissen dieses und sind bereit, gemeinsam mit der Union eine Regierung zu bilden. Doch sie haben eine Bedingung: Nicht Södet soll Kanzler werden, sondern Habock, obgleich auf seine Partei weniger Stimmen entfallen waren als auf die des Södet. Nicht vorstellbar? Doch, sehr gut sogar. Denn die Grünen könnten in einem solchen Fall darauf spekulieren, dass die zahlreichen Unions-Parteigänger, die in exekutivem Lohn und Brot sind, lieber unter einem grünen Kanzler ihren Regierungsjob behalten, als unter einem schwarzen Nicht-Kanzler genau diese Jobs zu verlieren.

Was wäre in einer solchen Situation die Präsentation eines sogenannten „Kanzlerkandidaten“ noch Wert gewesen? Richtig – nullkommanichts. Und allein schon deshalb sollte die Präsentation von „Kanzlerkandidaten“ grundsätzlich unterbleiben.

Wird sie aber nicht. Denn das Volk geht den Parteien immer noch zu gern auf den Leim – und die Medien, die sonst bei jedem Fake laut „Achtung“ schreien (es sei denn, es ist ihr eigener Fake), machen den Blödsinn ohne Rücksicht auf Grundgesetz und Wahrhaftigkeit weiter mit. Soll sich insofern am Ende niemand beschweren, wenn er Hader, Söbeck, Baeret oder Laschbock bekommt. Nur den Scholz, den werden sie bestimmt nicht bekommen. Aber das hatten wir ja schon.

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