Tichys Einblick
Unrechtssprechung

EuGH: Die Migranten reisten illegal ein, aber macht nix

Die Grenzen für unzählige pauschal "Flüchtlinge" genannten illegalen Einwanderer zu öffnen, die sich 2015 von Budapest aus in Richtung Westen aufgemacht hatten, widersprach EU-Recht. Aber Regierungen dürfen das.

Flüchtlinge auf der Balkanroute auf dem Weg nach Europa

Mit dem Entschluss, die Grenzen für unzählige pauschal „Flüchtlinge“ genannten illegalen Einwanderer zu öffnen, die sich 2015 von Budapest aus in Richtung Westen aufgemacht hatten, haben die Regierungschefs von Deutschland und Österreich die Dublin-Regeln außer Kraft gesetzt. Der EuGH entschied nun, das geschah zu Unrecht, aber Regierungen dürfen Unrecht tun:

»Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass ein „illegales Überschreiten einer Grenze “auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen und unter Abweichung von den für sie grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet.
 
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Obergrenze II: Lesermeinungen
Ferner stellt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die durch die Dublin-III-Verordnung geschaffenen Mechanismen, auf die Richtlinie 2001/553 und auf Art. 78 Abs. 3 AEUV fest, dass nicht ausschlaggebend ist, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist.
 
Der Gerichtshof hebt ebenfalls hervor, dass die Aufnahme dieser Drittstaatsangehörigen dadurch erleichtert werden kann, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität, von der „Eintrittsklausel“ Gebrauch machen, die es ihnen gestattet, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz auch dann zu prüfen, wenn sie nach den in der Dublin-III-Verordnung festgelegtenKriterien nicht für die Prüfung zuständig sind.
 
Schließlich weist er darauf hin, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden darf, wenn
infolge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger die Überstellung für sie mit der tatsächlichen Gefahr verbunden ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.«
Bundeskanzlerin und Bundesregierung müssen also nichts tun. Gerichte tun den Regierungen nichts.