Tichys Einblick
Willkür als Programm

Wegen Greta T.: Verurteilte Eltern von Schulschwänzer bei Moscheebesuch fordern Freispruch

Gibt es gutes Schuleschwänzen und schlechtes? Politisch sanktioniertes da und von der Schule verfolgtes dort?

imago/epd

Könnte ein bestimmtes Verfahren vor dem Meldorfer Amtsgericht rückwirkend zu einem politischen werden? Möglicherweise, wenn jetzt ein Fall Schulschwänzer, dessen Eltern ihren Sohn im Herbst 2016 von einem Schulausflug in eine Moschee befreit hatten, vor dem Oberlandesgericht neu aufgerollt werden würde.

Dann nämlich, wenn Schuleschwänzen nach neuster Lesart „gelebte politische Beteiligung“ sein darf. Fand jedenfalls Eka von Kalben, die grüne Fraktionschefin, als sie im Kieler Landtag ihre Begeisterung für die populäre
Greta-Thunberg-Fridays-for-Future-Schulschwänzbewegung gegen Klimawandel zum Ausdruck brachte.

Was war im Oktober 2016 passiert? Eltern hatten entschieden, dass ihr Sohn ohne Entschuldigung vom Unterricht fern bleiben sollte, als die Klasse eine Moschee besuchte. Nicht irgendeine, sondern die durchaus umstrittene Milli-Görüs-Moschee in Rendsburg, die jahrelang unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stand.

Die Eltern gaben für ihre Entscheidung weltanschauliche Gründen an und wollten damit ihre Sorge vor religiöser Indoktrination zum Ausdruck bringen, baten sogar darum, ihren Sohn solange in einer Parallelklasse des Gymnasiums unterrichten zu lassen. Die Schule hätte es dabei bewenden lassen können, aber die Schulbehörde verhängte ein Bußgeld von 150 Euro pro Elternteil, gegen das diese erwartungsgemäß klagten.

Nun bekommen die Eltern – freilich über den Umweg „Klimawandel“ – ausgerechnet von der grünen Politikerin von Kalben Recht, wenn diese zum Schule schwänzen gegen den Klimawandel weiter befindet: „Regeln sind dazu da, auch mal gebrochen zu werden.“ Und sie sagt das nicht als grüne Meinungsäußerung, nein, es wurde so formuliert in einem Antrag, der auch von CDU, SPD und FDP ausdrücklich gebilligt wurde.

Den Anwalt der Eltern freut das und er ruft nun also quasi den Landtag als Zeuge auf, wenn er den sofortigen Freispruch der Eltern fordert, die zu Geldbußen verurteilt wurden nach §144 des Schulgesetzes.

Ein Gesetz übrigens, nachdem auch alle Eltern der Freitags-Schulschwänzer ebenso zu Geldbußen verurteilen hätten werden müssen. Deshalb ja die schützende Intervention der Politik im Landtag. Was wäre das für ein unerwartet netter Zugewinn für den Umweltetat des Landes, wenn man diese Mehreinnahmen entsprechend umlegen würde. Aber „anlässlich der Fridays-for-Future-Demos zieht niemand Bußgelder auch nur in Erwägung“, beklagt jetzt der Anwalt der Eltern. Nun könnte man hier gegenüber dem Anwalt mahnend das biblische Gleichnis von den Arbeitern im Weinberg anführen, aber auch biblische Moralvorstellungen haben hier keine Relevanz.

Umso überraschender, dass eine Umweltreligion, gestrickt rund um eine 16-Jährige Schwedin, bis in den hintersten Winkel der Republik – ja was eigentlich? – Kinder vom Lernen abhält und Recht aushebelt, dass nur dort rigoros angewandt wird, wo es offensichtlich darum geht, ein Verständnis von Integration einmal umzukrempeln, wenn die Schulen die Integration der Kinder der Einheimischen in die islamische Kultur der Gäste vorantreiben. Wir erinnern uns: Schon 2016 würde die Forderung lauter, Integrationskurse auch für Deutsche einzuführen.

Übrigens: Auch die Schule, die das Bußgeld gegen die Eltern erwirkte, erklärte neuerlich zu den Freitagsdemonstrationen, man wolle sie einmalig dulden. Inwieweit die Schule selbst noch dazu getan hat, die Teilnahme zu befördern, könnte eine ausführliche Befragung der Schüler ergeben, dann, wenn sich Behörden überhaupt mit dem Verdacht der Anstiftung zum Rechtsbruch nach §144 befassen wollen.

Die Einlassung des Anwaltes der Eltern ging an den Generalstaatsanwalt des Oberlandesgerichtes Schleswig, der jetzt für diesen Fall zivilen Ungehorsams zuständig sein soll. Es wird also an ihm liegen, den Vorwurf fehlender Gleichbehandlung aus der Welt zu räumen – ebenso wohl den Verdacht fehlender Verhältnismäßigkeit.