Tichys Einblick
Gut frisiert im Lockdown

Tipp vom Anwalt – Haarschnitt vom Friseur, so geht‘s ganz legal

Die Bundeskanzlerin und andere bekannte Fernsehgesichter sind trotz geschlossener Friseursalons stets gut frisiert. Aber auch als Normal-Bürger kann man sich die Haare von Profis schneiden lassen, ohne gegen die Corona-Maßnahmen zu verstoßen.

Angela Merkel

imago images / photothek

Während viele Bürger angesichts geschlossener Friseursalons die Sorge um ihr äußeres Erscheinungsbild plagt, ist die Bundeskanzlerin auch im Lockdown sichtlich gut frisiert – ebenso wie die Menschen vor den Fernsehkameras. Der bekannte Medienanwalt Ralf Höcker erklärt in einem Beitrag auf Facebook, dass es nun Zeit ist, sich mit Friseuren anzufreunden:

Verona Pooth soll einmal gesagt haben, dass sie gar nichts Besonderes sei. Sie „gehe vor einem TV-Auftritt wie jeder normale Mensch in die Maske“. Da hat sie Glück. Denn wie das Wirtschaftsministerium der Bildmitteilte, seien „TV-Studios nicht vom Corona-Lockdown betroffen.“ Daher darf Frau Pooth auch weiterhin in die Maske und sich dort schminken oder die Haare schneiden lassen – wie jeder normale Mensch.

Und wie die Kanzlerin.

Die ist auch stets gut frisiert und auch das geht wohl in Ordnung, wie eine Rechtsanwältin der BILD mitteilte: „Wenn Frau Merkel eine Visagistin hat, die sie auch frisiert, bewegt sich das aufgrund ihrer ständigen öffentlichen Auftritte in einer Grauzone.“

Fußballer werden dagegen gerade heftig für ihre frisch geschnittenen Haare kritisiert. Doch auch sie sollte man nicht vorschnell anprangern, denn nicht wenige werden auf Spielerfrauen mit einschlägiger Ausbildung zurückgreifen können. Und den Partner darf man derzeit ja noch ohne weiteres treffen.

Unnormale Menschen ohne Visagistin und Spielerfrau haben es da schon schwerer. Die Friseure haben geschlossen und dürfen auch keine Hausbesuche machen, um ihre Dienstleistung zu erbringen. Damit sind allerdings nur gewerblich erbrachte entgeltliche Dienstleistungen gemeint.

Erlaubt sind dagegen nach § 2 (2) Nr. 1 a CoronaSchVO NRW (vergleichbare Regeln in den übrigen Bundesländern) private „Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand“. Sogar der Mindestabstand von 1,5 m darf bei einem solchen privaten Treffen unterschritten werden.

Wenn man sich mit seinem Friseur also auch privat bestens versteht, spricht nichts dagegen, ihn mal nach Hause einzuladen. Zeit genug wird er im Moment haben. Und wenn er zufällig seine Schere dabei hat und darum bittet, einem ganz ungewerblich – aus purer Freundschaft – die Haare schneiden zu dürfen, um im Lockdown nicht aus der Übung zu kommen, dann muss man im Moment auch dann nicht wie der wilde Waldwatz aussehen, wenn man nicht Angela Merkel oder Verona Pooth heißt oder beruflich gegen Bälle tritt.

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