Die Staatsanwaltschaft konnte Feldmann tatsächlich keine Vorteilsnahme nachweisen. Zwar hatte die Arbeiterwohlfahrt mehrere zehntausend Euro für seinen Wahlkampf eingetrieben; führende AWO-Persönlichkeiten hatten immer wieder per SMS um seine Unterstützung und Loyalität gebeten und geschrieben: „Stets konntest du dich auf unsere Unterstützung und Loyalität verlassen, jetzt bauen wir auf dich.“ Feldmanns damalige Geliebte und spätere Frau erhielt einen Job als Kita-Leiterin, für den sie nicht qualifiziert war und der weit übertariflich vergütet wurde. Auch hatte Feldmann in der Vergangenheit die AWO geschützt und seine Sozialdezernentin Daniela Birkenfeld gebeten, sich mit der AWO „zu einigen“, als diese im Verdacht stand, städtische Gelder missbraucht zu haben. Das gilt nicht als unzulässige Einflussnahme, denn Birkenfeld war nicht weisungsgebunden.
Keine Korruption ohne Versprechen der Gegenleistung
Doch Feldmann hatte nie der AWO ein explizites Versprechen gegeben, dass er etwas für sie tun würde. Nie schrieb er „tut X und dann werde ich Y machen“. Stattdessen, so die Staatsanwaltschaft, ließ Feldmann all dies auf ein unausgesprochenes „Wohlwollenskonto“ einfließen, bei dem Feldmann die AWO im Glauben ließ, man könne es beizeiten einlösen. Doch eine unlautere Einflussnahme konnte Feldmann nicht nachgewiesen werden. Dafür reicht auch nicht, dass er mit Jürgen Richter, Kopf der Frankfurter AWO, eine Rückkehrvereinbarung schloss, die vorsah, dass Feldmann auf seine vorherige Stelle in der AWO zurückkehren könnte, solle er aus dem Rathaus fliegen.
Die Staatsanwaltschaft sah in all diesen Fällen Vorteilsnahme. Das Gericht nicht. Sie verurteilten Feldmann für eine Beschädigung der „Lauterkeit und das Vertrauen in den öffentlichen Dienst“, die schon durch den bloßen Anschein der Käuflichkeit entstanden sei.