Tichys Einblick
Ludwigsburg

Amtsgericht erklärt Corona-Verordnung für verfassungswidrig

Das Amtsgericht Ludwigsburg sprach einen Mann frei, der zum Zahlen eines Bußgeldes wegen Verstoßes gegen Corona-Maßnahmen verdonnert werden sollte. Das Gericht begründet das mit der Verfassungswidrigkeit der Verordnung als solche.

© Getty Images

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat einen Bußgeldbescheid aufgrund der Coronaverordnungen als Rechts-und Faktenwidrig aufgehoben. Das Urteil, das TE vorliegt, ist ein Rüffel für den Staat – das Gericht zerpflückt die Argumentation der Staatsanwaltschaft nach Strich und Faden.

Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, dass er sich im Mai 2020 trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Konkret beschreibt ein Zeuge der Anklage, wie der Beschuldigte und zwei weitere Personen sich an einem Streifenwagen „vorbeischlängelten“. Dabei hielten sie keinen MIndestabstand ein. Auch nach einer Kontrolle wurde der Mindestabstand missachtet, sobald sich die drei Personen rund 100 Meter entfernt hatten, heißt es.

Landtag nicht informiert
Niedersachsens Staatsgerichtshof rügt Landesregierung wegen Corona-Verordnungen
Doch der Betroffene sei schon „aus rechtlichen Gründen“ freizusprechen, urteilte die Richterin – denn die Coronaverordnung, auf deren Basis der Bußgeldbescheid erging, sei „verfassungswidrig und damit nichtig“. Diese Verfassungswidrigkeit stellte das Gericht selbst fest: Die „Regelung im Verordnungswege“ verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und überschreite ohnehin den Gestaltungsspielraum der Exekutive. Zusätzlich sei durch die in schneller Folge vorgenommenen Änderungen der Coronaverordnungen keine Rechtssicherheit mehr gegeben. Letzteres gilt nicht nur für den Bürger, sondern auch für die Polizei: Die als Zeugen geladenen Polizisten sagten aus, dass nicht genau bekannt war, was zum jeweiligen Verstoßzeitpunkt erlaubt und was verboten war.

Außerdem befasste sich das Gericht noch mit der Tatsachenfeststellung – auch das ging nicht sonderlich gut für die Exekutive aus. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der Corona-Verordnung vom 9.05.2020 ausgehe, sei der Betroffene aus „tatsächlichen Gründen“ freizusprechen, da das versetzte Vorbeilaufen am geparkten Streifenwagen nicht als gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum anzusehen sei. Wie absurd diese Argumentation sei, legt das Gericht in fast schon erheiternder Deutlichkeit dar: „Der Ort im Sinne der CoronaVO ist ausweislich des § 3 Abs. 1 S. 1 der öffentliche Raum, was in Konsequenz bedeuten würde, dass sich im gesamten öffentlichen Raum jeweils nur eine Person mit ihren Haushaltsangehörigen und einem weiteren Haushalt aufhalten dürfte. Dies geht jedoch offensichtlich zu weit und bedarf aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit einer konkretisierenden Auslegung. (…) Zu fordern ist daher sowohl ein subjektives Element im Sinne des gemeinsamen Aufenthalts als auch ein zeitliches Moment, um eine uferlose Ausweitung des Tatbestandes zu vermeiden.“

Anzeige