Tichys Einblick
Wahlrechtlicher Irrsinn

Sonntagsfrage und Sonntagskrimi

Der andere "Sonntagskrimi". Es gab bei der Landtagswahl 73 Mandate, obwohl der Landtag nur 69 Sitze hat und es im Land ja auch nur 35 Wahlkreise gibt. Man braucht viel Scharfsinn, um diesen ungewöhnlichen Fall zu lösen.

Landtag Schleswig-Holstein

Die Sonntagsfrage und der „Sonntagskrimi“, die am 7. Mai 2017 beide über die Bühne gingen, haben eines gemeinsam: Man tappt im Dunklen. Die Wähler haben abgestimmt. Doch was jetzt passiert, das entzieht sich der Volksherrschaft. Das Volk hat gesprochen, doch die Entscheidung in Schleswig-Holstein ist ausgeblieben. Was nach der Wahl passiert, welche Koalition entsteht, das wird von anderen entschieden. Ob die SPD noch den Ministerpräsidenten stellen wird, ist mindestens fraglich. Im Land zwischen Nord- und Ostsee sei nur eines sicher: Ebbe und Flut, so spottet einer der Kommentatoren.

Die SPD unter Torsten Albig ist aber noch lange nicht aus dem Rennen. Denn eine „Groko“ ist nach wie vor möglich. Auch 2012 war die SPD die zweitstärkste Partei. Trotzdem wurde mit einem Vorsprung von nur einer Stimme Torsten Albig zum Ministerpräsidenten gewählt. Damals lag die CDU bei den Zweitstimmen mit zwei Zehnteln – also nach dem Komma – knapp vor der SPD und wurde als stärkste Partei trotzdem in die Opposition geschickt. Unter Mitwirkung des SSW, der an der Sperrklausel scheitern würde, aber davon ausgenommen ist, kam es zu einer „Küstenkoalition“. Das ist eine sogenannte Verlierer-Koalition, in der die stärkste politische Kraft von der Macht ausgeschlossen wird. Und es gibt viele, die auf dieses Verfahren unter keinen Umständen verzichten wollen.

2012 stolperte der Spitzenkandidat der CDU über sein Privatleben und musste im laufenden Wahlkampf ausgetauscht werden. Diesmal hat der SPD die vor aller Öffentlichkeit ausgebreitete Privatsphäre ihres Spitzenmannes schwer geschadet. In der Politik ist alles Private politisch. Und man sollte sich davor hüten, es zusätzlich zu politisieren. Aber das ist ein anderes Thema.

Zurück zum „Sonntagskrimi“. Es gab bei der Landtagswahl 73 Mandate, obwohl der Landtag nur 69 Sitze hat und es im Land ja auch nur 35 Wahlkreise gibt. Man braucht viel Scharfsinn, um diesen ungewöhnlichen Fall zu lösen. Es gab Überhangmandate, das steht fest. Aber wer ist daran Schuld?  Wer hat das verbrochen? Würde man den „Polizei-Notruf 110“ anrufen, bekäme man keine Antwort. Und der Wahlleiter, der es ja wissen muss, verkündet zwar das vorläufige amtliche Endergebnis, macht aber dazu keine erhellenden Angaben.

Man muss sich also auf den kriminalistischen Spürsinn verlassen, der durch die Ausstrahlung des Sonntagskrimis nach den Wahlsendungen von den Öffentlich-Rechtlichen ja besonders geschärft wurde. Tatverdächtig kann nur eine Partei sein, die mit beiden Stimmen gewählt wurde, also auch Direktmandate errungen hat. Die CDU hat 25 und die SPD hat 10 Direktmandate erlangt. Die anderen Parteien gingen leer aus. Auch der bundesweit bekannte FDP-Spitzenkandidat, Wolfgang Kubicki, wurde nicht direkt gewählt. Bei der SPD gibt es 11 Listenplätze, aber nur 10 Direktmandate, hat somit kein Überhandmandat erlangt. Also muss es die CDU gewesen sein. Und diese Indizien reichen aus, um der CDU die Alleinschuld an den Überhängen zu geben.

Die CDU weigert sich aber, die Schuld anzuerkennen und ein Tatgeständnis abzulegen. Sie hätten alle 25 Direktmandate zu Recht gewonnen, beteuern die Christdemokraten. Außerdem habe ja der Wahlleiter allen bestätigt, dass alle direkt gewählten Abgeordneten zu Recht gewählt worden seien. Man könne daher nicht behaupten, in den Reihen der CDU gebe es Mandatsträger, denen das erworbene Direktmandat gar nicht zustehe.

Und jetzt wird es kompliziert. Die Gesetzbücher werden aufgeschlagen und darin steht etwas sehr Merkwürdiges. Überhänge sind zulässig, werden aber trotzdem ausgeglichen. Im Klartext heißt das: Die CDU ist unschuldig, sie hat sich nicht ungerechtfertigt um irgendwelche Überhänge bereichert. Trotzdem bekommen die anderen Parteien den Ersatz des Schadens zugesprochen. Die beiden zulässigen Überhänge werden also ohne Bestehen eines triftigen Rechtsgrundes trotzdem durch zwei Ausgleichsmandate kompensiert.

Die beiden Ausgleichsmandate werden vom Wahlleiter in einem sehr komplizierten Verfahren (nach Sainte-Lague) – über den Kopf der Wähler hinweg, also ohne Votum der Wähler – einer anderen Partei zugesprochen. Welche es ist, das verrät der Wahlleiter aber nicht. Natürlich können höchstens zwei Parteien von dem Mandatsausgleich profitieren. Die anderen haben zwar den angeblichen Schaden, brauchen aber für den Spott nicht sorgen. Denn sie gehen leer aus.

Nun gibt es tatsächlich einen Staatsrechtslehrer, Prof. Hans Meyer, Berlin, (DÖV 2015, 700) der das duale Wahlsystem mit zwei Stimmen mit allen seinen Folgeerscheinungen rundheraus als „wahlrechtlichen Irrsinn“ kritisiert. Die große Mehrheit seiner Kollegen folgt ihm dabei nicht und betont, dieses Wahlsystem habe sich „bewährt“. Oft genug haben sich in der Geschichte herrschende Meinungen jedoch als herrschende Irrtümer erwiesen.

Wer mit zwei Stimmen wählt, kann diese auch gegeneinander richten und mit der einen Stimme die bisherige Regierung abwählen, um sie mit der anderen im Amt zu bestätigen. Nun kann man keinem Briten klarmachen, dass man zwei Stimmen braucht: eine für die Konservativen und noch eine für Labour. Zwei Stimmen sind zwei Wahlen. Man braucht aber nur eine. Doch die Deutschen sind ein Volk der Dichter und Denker. Sie sehen nicht ein, dass man mit einer Stimme wählen soll, wenn man es auch mit zwei Stimmen tun kann. Manche wollen auch nicht einfach einen Volksvertreter in den Wahlkreisen wählen, sondern zwei oder sogar noch mehr. Aber das hier nur nebenbei.

Wie im Bund und zwölf weiteren Bundesländern wird auch in Schleswig-Holstein nach den Grundsätzen der „personalisierten Verhältniswahl“ gewählt. Und das bedeutet, dass Verhältnis-, Listen- oder Parteienwahl mit der Mehrheits-, Einzel- oder Personenwahl zu verbinden ist. Kurzum sind beide Stimmen, die Erst- oder Wahlkreisstimme und die Zweit- oder Landesstimme mit einander zu verbinden. Erst- und Zweitstimme sind also im Verbund abzugeben, so dass die Stimme für die Partei durch die Stimme für die von ihr in den einzelnen Wahlkreisen vorgeschlagenen Kandidaten personifiziert wird. Die meisten Wähler verhalten sich systemkonform und machen das. Andere tun es nicht, wählen „taktisch“ und geben beide Stimmen unverbunden ab. Sie spalten also beide Stimmen auf und wählen mit der einen z.B. „rot“ und mit der anderen „grün“ oder „schwarz“ oder „gelb“.

Bei der unverbundenen, der gespaltenen Abstimmung, beim Stimmensplitting also, geht es um ein Huckepack-Verfahren. Früher hat man sie „Leihstimmen“ genannt. Die Wähler der großen Parteien setzen auf die Wahlkreisstimme und „verleihen“ gleichsam die Zweitstimme, eine sehr kindliche Vorstellung, weil man die „verliehene“ Stimme ja nicht zurückbekommt. Die Wähler der kleinen Parteien gehen umgekehrt mit der Erststimme „fremd“ und wählen allein mit der Zweitstimme die von ihnen bevorzugte Partei.

Würden das alle Wähler machen, hätte sich die Zwillingswahl mit zwei Stimmen in zwei von einander vollkommen getrennte Wahlen aufgelöst. Weil aber die Zahl der 35 Wahlkreise hinter der Zahl der 69 Sitze im Kieler Landtag weit zurückbleibt, entstehen aus beiden von einander getrennten Abstimmungen nicht doppelt so viele Mandate, sonder maximal eben nur 35 Überhänge.  – Mehr geht nicht.


Das Stimmensplitting ist also der Hauptverdächtige, wenn es um die Aufklärung  der Überhänge geht. Und nimmt man den Rechenstift zur Hand, dann ergibt sich folgende Überraschung. Bei der Lantagswahl vom 7. Mai 2017 in Schleswig-Holstein haben 93.347 Wähler der CDU die Erststimme gegeben und die Zweitstimme anderweitig „verliehen“. Bei  der SPD haben 77.803 Wähler für den örtlichen SPD-Kandidaten gestimmt und sind mit der Zweitstimme „fremdgegangen“. Wie gesagt gehen Splitting-Wähler der kleinen Parteien umgekehrt vor. Bei den Grünen haben 58.621 Wähler die Wahlkreisstimme verschenkt. Bei der FDP sind 62.751 mit der Erststimme „fremdgegangen“, bei der AfD haben 25.465 Wähler so gesplittet. Beim SSW gab es immerhin noch 18.792. Wer Spaß daran hat, kann jetzt noch die Prozent-Anteile berechnen und damit die Zahlen untereinander vergleichbar machen.

Was bedeutet das alles für den „Sonntagskrimi“? Nun ja, die „personalisierte Verhältniswahl“ hat einen schwerwiegenden Konstuktionsfehler. Es gibt 69 Sitze im Kieler Landtag, aber nur 35 Wahlkreise. Eine vollständige Personalisierung der Verhältnis- oder Parteienwahl durch die Mehrheits- oder Personenwahl ist daher nach „Adam Riese“ von vorneherein unmöglich. Selbst wenn alle Wähler ihre Stimme im Verbund abgäben, was die Splittingwähler ja nicht tun, könnten sie damit trotzdem nicht erreichen, dass alle Abgeordneten mit beiden Stimmen gewählt werden. Wird das Stimmenssplitting als zulässig betrachtet, dann wird es noch schlimmer. Denn durch das Stimmensplitting schafft sich die „personalisierte Verhältniswahl“ ab und schlägt insoweit sogar in eine unverbundene Doppelwahl um – Überhänge sind die logische Folge.

Der Fall des Sonntagskimis in Schleswig-Holstein ist also gelöst: Der Täter war das Stimmensplitting!